RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wiener Neustadt sprach einen Einzelunternehmer von Vorwürfen frei, durch unrichtige oder unterlassene Jahressteuererklärungen Verkürzungen von Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2019 bis 2022 sowie durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2023 eine weitere Umsatzsteuerverkürzung bewirkt zu haben. [2] [3]
Der Freispruch beruhte auf Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite. Gegen das Urteil erhob die Finanzstrafbehörde eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte die behauptete Unvollständigkeit der Beweiswürdigung und den gesetzlichen Bezugspunkt der Rechtsrüge. Zudem wies er auf die besonderen subjektiven Anforderungen des § 33 Abs 2 lit a FinStrG hin. [3]
- Unvollständigkeit: Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO unvollständig, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt. [3]
- Zeugenaussagen: Die von der Beschwerde angesprochenen Angaben zweier Zeugen waren nach Ansicht des OGH nicht übergangen worden. Das Erstgericht musste sich wegen des Gebots der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht mit jedem Detail der Aussagen auseinandersetzen. [3]
- Abweichende Schlussfolgerungen: Dass das Erstgericht aus den berücksichtigten Verfahrensergebnissen andere Schlüsse zog als die Finanzstrafbehörde, begründete keine Nichtigkeit. [3]
- Rechtsrüge: Die Rechtsrüge ging nicht von den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite aus und verfehlte damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. [3]
- Wissentlichkeit: Der Grundtatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG verlangt hinsichtlich des Bewirkens der Abgabenverkürzung nicht bloß Eventualvorsatz, sondern Wissentlichkeit. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. [1] [3] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die prozessualen Anforderungen an eine Mängelrüge und eine Rechtsrüge sowie die subjektive Tatseite beim Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Nichtigkeitsgrund der Mängelrüge; im Verfahren wurde eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung behauptet. [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO: Nichtigkeitsgrund der Rechtsrüge; deren Argumentation muss an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils anknüpfen. [3]
- § 258 Abs 1 und 2 StPO: Grundlagen für die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse und deren Würdigung durch das Gericht. [3]
- § 270 Abs 2 Z 5 StPO: Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe; eine Erörterung sämtlicher Einzelheiten einer Aussage ist nicht stets erforderlich. [3]
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG: Der Tatbestand fordert Wissentlichkeit in Bezug auf das Bewirken der Abgabenverkürzung. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
Spruch
Eine Mängelrüge ist nicht erfolgreich, wenn das Erstgericht die relevanten Beweisergebnisse berücksichtigt, daraus aber andere Schlüsse als die Beschwerdeführerin gezogen hat. Eine Rechtsrüge verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt, wenn sie nicht von den getroffenen Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite ausgeht. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00057_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* – soweit hier von Bedeutung – von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 3) freigesprochen, er habe im „Amtsbereich des Finanzamts Österreich“ als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (I und II) sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen (III), nämlich durch I) Abgabe unrichtiger Jahres-(steuer-)erklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an A) Einkommensteuer für das Jahr 2019 um 21.875 Euro, B) Einkommensteuer für das Jahr 2020 um 116.536 Euro, C) Umsatzsteuer für da...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00057_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde. [4] Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03 SSt 2003/93, RIS-Justiz RS0118316). [5] Soweit die Unvollständigkeit der Beweiswürdigung zu den Negativfeststellungen behauptende Beschwerde überhaupt ein solches Verfahrensergebnis anspricht, sei erwidert: [6] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurden die Angaben der Zeugen *...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00057_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Finanzstrafsache gegen * E* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00057_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 50 Hv 80/25d-13.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00057_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* – soweit hier von Bedeutung – von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 3) freigesprochen, er habe im „Amtsbereich des Finanzamts Österreich“ als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (I und II) sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen (III), nämlich durch I) Abgabe unrichtiger Jahres-(steuer-)erklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an A) Einkommensteuer für das Jahr 2019 um 21.875 Euro, B) Einkommensteuer für das Jahr 2020 um 116.536 Euro, C) Umsatzsteuer für da...
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00057_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine abweichende Würdigung berücksichtigter Beweisergebnisse begründet für sich allein keine Unvollständigkeit des Urteils.
- Das Gericht muss sich bei gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht mit jedem Detail einer Zeugenaussage auseinandersetzen.
- Eine Rechtsrüge muss von den im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen ausgehen.
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG verlangt hinsichtlich der Abgabenverkürzung Wissentlichkeit und nicht nur Eventualvorsatz.
- Die Finanzstrafbehörde blieb mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos.
Häufige Fragen
Wann ist ein Urteil wegen unvollständiger Beweiswürdigung nichtig?
Nach der wiedergegebenen Begründung liegt Unvollständigkeit vor, wenn das Gericht erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt lässt.
Muss ein Strafurteil jedes Detail einer Zeugenaussage behandeln?
Nein. Der OGH verweist auf das Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe. Im konkreten Fall genügte es, dass die Zeugenaussagen berücksichtigt worden waren.
Warum scheiterte die Rechtsrüge der Finanzstrafbehörde?
Sie entwickelte ihre Argumentation nicht auf Grundlage der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite und verfehlte deshalb den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Welcher Vorsatz ist für § 33 Abs 2 lit a FinStrG erforderlich?
In Bezug auf das Bewirken der Abgabenverkürzung ist nach dem OGH Wissentlichkeit erforderlich; Eventualvorsatz reicht insoweit nicht aus.
Quelle und Hinweis
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Die im RIS-Auszug anonymisierte beschuldigte Person wird nur über ihre Verfahrensrolle beziehungsweise als Einzelunternehmer bezeichnet.
Die Beträge der einzelnen behaupteten Verkürzungen wurden im Fließtext nicht wiederholt, weil sie für die tragenden Aussagen des OGH nicht entscheidend waren.
Die Darstellung ist eine sachliche Entscheidungszusammenfassung und keine Rechtsberatung.
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