RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Dem Angeklagten wurde das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB vorgeworfen. Er soll 2021 als „Marktvorstand“ einer Sparkasse seine Befugnis zur Kreditvergabe wissentlich missbraucht und dadurch einen 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden verursacht haben. Der Anklagevorwurf bezog sich auf fünf Kreditverträge und behauptete Verstöße gegen bank- und geldwäscherechtliche Vorschriften sowie interne Pouvoir-Richtlinien. [1] [2] [3]
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte für Vertrieb und Kundengeschäft zuständig, während das zweite Vorstandsmitglied die allgemeinen Risiken und Kreditrisiken zu prüfen und zu verantworten hatte. Die Kreditverträge waren unter Einhaltung des Pouvoirs von jeweils zwei vertretungsbefugten Personen unterschrieben worden; einen der vom Anklagevorwurf erfassten Verträge hatte der Angeklagte nicht unterzeichnet. [1]
Das Landesgericht Korneuburg sprach den Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Es traf Negativfeststellungen dazu, dass er seine Befugnis wissentlich missbraucht oder eine Schädigung der Sparkasse ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. [2] [1]
Ausführungen des OGH
Die Staatsanwaltschaft bekämpfte den Freispruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese richtete sich gegen die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite. [3] [1]
- Kriterien der Freispruchsanfechtung: Beruht ein Freispruch auf der Verneinung der subjektiven Tatseite, ohne dass das Erstgericht Aussagen zu den objektiven Tatbestandselementen trifft, reicht die bloße Geltendmachung von Mängeln der Negativfeststellungen nicht aus. [3] [1]
- Erforderlicher Feststellungsmangel: Die Beschwerde muss zusätzlich hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, einen Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend machen. Dafür sind in der Hauptverhandlung vorgekommene und die begehrten Feststellungen indizierende Verfahrensergebnisse anzuführen. [3] [1]
- Konkretisierungsgebot: Eine prozessordnungsgemäße Rechtsrüge muss sowohl die vermissten Konstatierungen als auch jene konkreten Verfahrensergebnisse bezeichnen, aus denen diese nach den Regeln folgerichtigen Denkens oder anhand grundlegender Erfahrungssätze abgeleitet werden könnten. [1]
- Unzureichendes Vorbringen: Die allgemeine Behauptung, das Erstgericht hätte aufgrund der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Indizien die entscheidungswesentlichen Feststellungen laut Anklagetenor treffen müssen, erfüllte diese Anforderungen nicht. [1]
- Subjektive Tatseite: Da der erforderliche Feststellungsmangel nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt worden war, musste der OGH auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu den Negativfeststellungen der subjektiven Tatseite nicht eingehen. [1]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. [1] [2] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Freispruch, wenn Feststellungen zu einzelnen Tatbestandselementen fehlen. [3] [1]
- § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB: Tatbestand und Qualifikation der angeklagten Untreue. [1]
- § 259 Z 3 StPO: Grundlage des erstgerichtlichen Freispruchs. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO: Von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Nichtigkeitsgründe; Z 9 lit a betrifft hier die erforderliche Geltendmachung eines Feststellungsmangels. [3] [1]
- § 258 Abs 1 StPO: Bezugspunkt für die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse, aus denen die vermissten Feststellungen abgeleitet werden sollen. [1]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [1] [2]
- Judikaturhinweise: Der OGH verweist zu den Anforderungen der Freispruchsanfechtung auf 13 Os 147/11h, SSt 2011/70, und RIS-Justiz RS0127315 sowie zur prozessordnungsgemäßen Darstellung eines Feststellungsmangels auf RIS-Justiz RS0118580, insbesondere T21 und T30. [1]
Spruch
Stützt das Erstgericht den Freispruch auf die Verneinung der subjektiven Tatseite und trifft es keine Aussagen zu objektiven Tatbestandselementen, muss die Nichtigkeitsbeschwerde auch einen prozessordnungsgemäß ausgeführten Feststellungsmangel zu den fehlenden objektiven Merkmalen geltend machen. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00055_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 47) freigesprochen, er habe im Jahr 2021 in H* die ihm vom Sparkassenrat für die S* eingeräumte Befugnis, als „Marktvorstand“ Kredite zu vergeben und damit über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er insbesondere die Vorschriften des § 5 Abs 1 Z 12 BWG iVm §§ 28, 28a Abs 2c, 28b Abs 1 und 39 BWG und § 6 FM-GwG sowie die innerbetrieblichen Dienstanweisungen („Pouvoir-Richtlinien“) vom 1. März 2021 und 1. Oktober 2021 nicht oder nicht umfassend einhielt, und dadurch die S* in einem jedenfalls 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädig...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00055_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Gegen den Freispruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, bekämpft werden die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite. [5] Dabei orientiert sich die Beschwerde allerdings nicht an den prozessualen Kriterien erfolgreicher Freispruchsanfechtung. Gründet das Erstgericht den Freispruch nämlich – wie hier – auf die Verneinung der subjektiven Tatseite, ohne eine Aussage zu den objektiven Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, Mängel in Ansehung der getroffenen Negativfeststellungen aufzuzeigen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00055_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00055_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 316 Hv 32/25y-79.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00055_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 47) freigesprochen, er habe im Jahr 2021 in H* die ihm vom Sparkassenrat für die S* eingeräumte Befugnis, als „Marktvorstand“ Kredite zu vergeben und damit über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er insbesondere die Vorschriften des § 5 Abs 1 Z 12 BWG iVm §§ 28, 28a Abs 2c, 28b Abs 1 und 39 BWG und § 6 FM-GwG sowie die innerbetrieblichen Dienstanweisungen („Pouvoir-Richtlinien“) vom 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00055_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Bei einem auf die fehlende subjektive Tatseite gestützten Freispruch genügt die Kritik an entsprechenden Negativfeststellungen nicht in jedem Fall.
- Fehlen zugleich Feststellungen zu objektiven Tatbestandselementen, muss die Beschwerde auch insoweit einen Feststellungsmangel konkret ausführen.
- Die vermissten Feststellungen und die sie indizierenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse sind konkret zu bezeichnen.
- Eine pauschale Bezugnahme auf Indizien oder den Anklagetenor erfüllt diese Darlegungsanforderungen nicht.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde sofort zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Wann reicht die Bekämpfung von Negativfeststellungen bei einem Freispruch nicht aus?
Wenn der Freispruch auf der verneinten subjektiven Tatseite beruht und das Urteil zugleich keine Feststellungen zu objektiven Tatbestandselementen enthält. Dann ist auch zu diesen fehlenden Merkmalen ein Feststellungsmangel geltend zu machen.
Wie muss ein Feststellungsmangel in der Nichtigkeitsbeschwerde dargestellt werden?
Die Beschwerde muss die vermissten Konstatierungen und konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse nennen, aus denen sich diese Feststellungen ableiten lassen sollen.
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Die Staatsanwaltschaft verwies nur allgemein auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien und den Anklagetenor. Dies entsprach nach Ansicht des OGH nicht den prozessualen Konkretisierungsanforderungen.
Hat der OGH die subjektive Tatseite inhaltlich geprüft?
Nein. Wegen der nicht prozessordnungsgemäßen Geltendmachung des erforderlichen Feststellungsmangels erübrigte sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen zu den Negativfeststellungen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft primär die prozessualen Anforderungen an die Anfechtung eines Freispruchs, nicht eine abschließende materiell-rechtliche Beurteilung.
Aus der Zurückweisung wurden keine im gelieferten Text nicht ausdrücklich behandelten Aussagen zu Rechtskraft oder weiteren Verfahrensfolgen abgeleitet.
Die bankrechtlichen Vorschriften und internen Richtlinien werden nur als Bestandteil des Anklagevorwurfs erwähnt.
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