RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Linz als Schöffengericht erkannte den Angeklagten des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig. Nach den Feststellungen hatte er am 12. April 2025 eine Frau durch Festhalten ihrer Arme und weitere Gewalt gegen ihren erklärten Willen und trotz ihres körperlichen Widerstands zur Duldung des Beischlafs genötigt. [3]
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und erhob außerdem Berufung. [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof verwarf die Einwände gegen die Begründung und Tatsachengrundlage des Schuldspruchs. Die geltend gemachten Umstände erfüllten nach seiner Beurteilung weder den behaupteten Begründungsmangel noch weckten sie erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen. [3]
- Keine Unvollständigkeit: Das Erstgericht hatte die Aussage der Zeugin beim Ausspruch über die subjektive Tatseite berücksichtigt. Ihre Angaben zum Alkoholkonsum und zu Rückenverletzungen des Angeklagten standen diesem Ausspruch nicht erörterungsbedürftig entgegen und waren daher kein tauglicher Bezugspunkt für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO. [3]
- Glaubwürdigkeitsbeurteilung: Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen kann mit Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich nicht angegriffen werden, sofern sie nicht undeutlich oder in sich widersprüchlich ist. Entsprechende Mängel wurden hier nicht behauptet. [3]
- Tatsachenrüge: Die Hinweise auf Aussagen zum Alkoholkonsum des Angeklagten und die damit zusammenhängenden Verfahrensergebnisse weckten beim OGH keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. [3]
- Berufung über die Schuld: Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 StPO nicht vorgesehen. Sie war daher ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen an das Oberlandesgericht Linz weitergeleitet. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die Nichtigkeitsgründe der mangelhaften Begründung und der erheblichen Bedenken gegen entscheidende Tatsachen sowie die im kollegialgerichtlichen Verfahren zulässigen Rechtsmittel. [3]
- § 201 Abs 1 StGB: Verbrechen der Vergewaltigung; Grundlage des angefochtenen Schuldspruchs. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO: Geltend gemachte Nichtigkeitsgründe betreffend Begründungsmängel und erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachen. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 283 Abs 1 StPO: Im kollegialgerichtlichen Verfahren ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht vorgesehen. [3]
- § 285i StPO: Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht zu. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Rechtsgrundlage des Kostenausspruchs für das bisherige Rechtsmittelverfahren. [3]
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wurden zurückgewiesen. Über die Berufung im Übrigen hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 12. April 2025 in E* * S* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Arme festhielt, ihre Hose bis unter die [3] Knie hinunterzog und gegen ihren erklärten Willen und trotz ihres körperlichen Widerstands seinen Penis in ihre Vagina einführte.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [5] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Aussage der Zeugin * S* beim Ausspruch über die subjektive Tatseite nicht unberücksichtigt (US 3). Die den Alkoholkonsum und Rückenverletzungen des Angeklagten betreffenden Angaben der Zeugin stehen diesem Ausspruch nicht erörterungsbedürftig entgegen, womit die diesbezüglichen Aussagepassagen schon von vornherein als Bezugspunkt für den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ausscheiden (RIS-Justiz RS0118316).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 23 Hv 21/26z-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die bloße Kritik an der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen oder Angeklagten eröffnet grundsätzlich keine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde.
- Nicht jede unerörterte Aussagepassage begründet eine Unvollständigkeit; sie muss dem bekämpften Ausspruch erörterungsbedürftig entgegenstehen.
- Eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO setzt erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen voraus.
- Im kollegialgerichtlichen Verfahren ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht vorgesehen.
- Über die Berufung im Übrigen entscheidet im konkreten Verfahren das Oberlandesgericht Linz.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 13 Os 65/26x?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück. Über die Berufung im Übrigen entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Kann die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden?
Nach der wiedergegebenen Entscheidung ist die erstgerichtliche Beurteilung von Personalbeweisen grundsätzlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen, sofern sie nicht undeutlich oder in sich widersprüchlich ist.
Warum lag keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung vor?
Das Erstgericht hatte die betreffende Zeugenaussage zur subjektiven Tatseite berücksichtigt. Weitere Angaben zu Alkoholkonsum und Rückenverletzungen standen dem Ausspruch nach Ansicht des OGH nicht erörterungsbedürftig entgegen.
Ist eine Berufung gegen den Schuldausspruch im Schöffenverfahren zulässig?
Nach § 283 Abs 1 StPO ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.
Quelle und Hinweis
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Die in den Metadaten genannte Entscheidung datiert vom 22. Juli 2026; die Darstellung übernimmt dieses Datum ohne zusätzliche externe Prüfung.
Der verfügbare Text enthält nur einen begrenzten Ausschnitt der Entscheidungsgründe. Weitergehende Aussagen zur Strafzumessung oder zum Gegenstand der übrigen;
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