RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os65/26x
Entscheidungsdatum
2026-07-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00065.26X.0722.000
Dokumentnummer
JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Linz als Schöffengericht erkannte den Angeklagten des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig. Nach den Feststellungen hatte er am 12. April 2025 eine Frau durch Festhalten ihrer Arme und weitere Gewalt gegen ihren erklärten Willen und trotz ihres körperlichen Widerstands zur Duldung des Beischlafs genötigt. [3]

Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und erhob außerdem Berufung. [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof verwarf die Einwände gegen die Begründung und Tatsachengrundlage des Schuldspruchs. Die geltend gemachten Umstände erfüllten nach seiner Beurteilung weder den behaupteten Begründungsmangel noch weckten sie erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen an das Oberlandesgericht Linz weitergeleitet. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt insbesondere die Nichtigkeitsgründe der mangelhaften Begründung und der erheblichen Bedenken gegen entscheidende Tatsachen sowie die im kollegialgerichtlichen Verfahren zulässigen Rechtsmittel. [3]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wurden zurückgewiesen. Über die Berufung im Übrigen hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 12. April 2025 in E* * S* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Arme festhielt, ihre Hose bis unter die [3] Knie hinunterzog und gegen ihren erklärten Willen und trotz ihres körperlichen Widerstands seinen Penis in ihre Vagina einführte.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [5] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Aussage der Zeugin * S* beim Ausspruch über die subjektive Tatseite nicht unberücksichtigt (US 3). Die den Alkoholkonsum und Rückenverletzungen des Angeklagten betreffenden Angaben der Zeugin stehen diesem Ausspruch nicht erörterungsbedürftig entgegen, womit die diesbezüglichen Aussagepassagen schon von vornherein als Bezugspunkt für den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ausscheiden (RIS-Justiz RS0118316).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 23 Hv 21/26z-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00065_26X0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die bloße Kritik an der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen oder Angeklagten eröffnet grundsätzlich keine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde.
  • Nicht jede unerörterte Aussagepassage begründet eine Unvollständigkeit; sie muss dem bekämpften Ausspruch erörterungsbedürftig entgegenstehen.
  • Eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO setzt erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen voraus.
  • Im kollegialgerichtlichen Verfahren ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht vorgesehen.
  • Über die Berufung im Übrigen entscheidet im konkreten Verfahren das Oberlandesgericht Linz.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 13 Os 65/26x?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück. Über die Berufung im Übrigen entscheidet das Oberlandesgericht Linz.

Kann die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden?

Nach der wiedergegebenen Entscheidung ist die erstgerichtliche Beurteilung von Personalbeweisen grundsätzlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen, sofern sie nicht undeutlich oder in sich widersprüchlich ist.

Warum lag keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung vor?

Das Erstgericht hatte die betreffende Zeugenaussage zur subjektiven Tatseite berücksichtigt. Weitere Angaben zu Alkoholkonsum und Rückenverletzungen standen dem Ausspruch nach Ansicht des OGH nicht erörterungsbedürftig entgegen.

Ist eine Berufung gegen den Schuldausspruch im Schöffenverfahren zulässig?

Nach § 283 Abs 1 StPO ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die in den Metadaten genannte Entscheidung datiert vom 22. Juli 2026; die Darstellung übernimmt dieses Datum ohne zusätzliche externe Prüfung.

Der verfügbare Text enthält nur einen begrenzten Ausschnitt der Entscheidungsgründe. Weitergehende Aussagen zur Strafzumessung oder zum Gegenstand der übrigen;

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen