RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagenden Parteien mieteten im Jänner 2020 von der beklagten Unternehmerin eine Wohnung. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; die Mieter waren Verbraucher im Sinn des KSchG. [2]
Das von der Vermieterin verwendete Vertragsformblatt enthielt eine Wertsicherungsklausel. Danach sollten der Hauptmietzins und das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände anhand des Verbraucherpreisindex 2015 oder eines Nachfolgeindex angepasst werden. Als Basis wurde die für September verlautbarte Indexzahl bezeichnet, ohne das Jahr ausdrücklich zu nennen. [1]
Die Vermieterin legte September 2020, also den September des Jahres der Vertragsunterzeichnung, als Basis zugrunde. Bei der ersten Erhöhung ab 1. Jänner 2022 verglich sie den Index für September 2020 mit jenem für September 2021; eine Nachverrechnung für frühere Zeiträume erfolgte nicht. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. [3]
- Anwendungsbereich des KSchG: Der sachliche Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG wurde durch das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz dahin klargestellt, dass die Bestimmung auf Mietverhältnisse nicht anzuwenden ist, die nicht auf eine vollständige Leistung des unternehmerischen Vermieters innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss angelegt sind. Die mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretene Änderung gilt nach § 41a Abs 41 KSchG auch für zuvor geschlossene Verträge. [3] [1]
- Authentische Interpretation: Nach den im Beschluss wiedergegebenen Gesetzesmaterialien handelt es sich um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage im Sinn der Entscheidung 10 Ob 15/25s. Der OGH verwies zudem auf mehrere Entscheidungen, in denen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser authentischen Interpretation gesehen wurden. [1]
- Konkludente Zustimmung: Die Vorinstanzen werteten die vorbehaltlosen Mietzinszahlungen nach § 863 ABGB als schlüssige Zustimmung zur Verwendung des Indexwerts für September 2020. Der OGH betonte, dass eine konkludente Erklärung nur angenommen werden darf, wenn das Verhalten nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine bestimmte Richtung weist. [1]
- Einzelfallbeurteilung: Die Entscheidung 10 Ob 15/25s war nach Ansicht des OGH nicht ohne Weiteres übertragbar, weil dort ein Schreiben an die Mieter über die Richtigstellung des Ausgangsmonats vorlag. Dennoch war die Auffassung der Vorinstanzen im konkreten Fall zumindest vertretbar: Aus der unterbliebenen Anpassung für 2021 und der ersten Erhöhung für 2022 hätten die Mieter die Heranziehung von September 2020 erkennen können. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Ein [1]
- Möglichkeit einer Mietzinssenkung: Den behaupteten Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verneinte der OGH bereits aufgrund des Klauselwortlauts. Die Vereinbarung sah eine Anpassung ausdrücklich auch bei einem sinkenden Verbraucherpreisindex vor. [1]
- Unionsrecht: Ein Vorabentscheidungsersuchen zur Richtlinie 93/13/EWG war nicht veranlasst, weil die Revision nicht darlegte, inwiefern die österreichische Rechtslage gegen die Richtlinie verstoßen könnte. [1]
Ergebnis
Die Revision der Mieter wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb die Abweisung des auf Rückzahlung erhöhter Mietzinse und Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel gerichteten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen bestehen. [1] [1]
Die klagenden Parteien müssen der beklagten Partei die mit 947,30 EUR einschließlich 157,80 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere konsumentenschutzrechtliche Anforderungen an Preisänderungs- und Wertsicherungsklauseln, die Auslegung schlüssigen Verhaltens sowie die Zulässigkeit der Revision. [3] [1]
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG: Regelung zu vertraglichen Entgeltänderungen; nach der durch das ZIAG klargestellten Rechtslage auf das hier behandelte, auf Dauer angelegte Mietverhältnis nicht anwendbar. [3] [1]
- § 41a Abs 41 KSchG und ZIAG: Übergangsregelung zur Anwendung der Klarstellung auch auf vor dem 1. Jänner 2026 geschlossene Verträge; Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2025/110. [1]
- § 6 Abs 3 KSchG: Von den Mietern im Zusammenhang mit der fehlenden ausdrücklichen Jahresangabe für den Basisindex geltend gemachtes Transparenzgebot. [1]
- § 863 ABGB: Grundlage für die Beurteilung, ob vorbehaltlose Zahlungen als schlüssige Zustimmung zur verwendeten Indexbasis verstanden werden konnten. [1]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Von den Mietern herangezogene Bestimmung; ein Verstoß wegen einer angeblich fehlenden Senkungsmöglichkeit widersprach nach dem OGH dem Wortlaut der Klausel. [1]
- Richtlinie 93/13/EWG: Ein Vorabentscheidungsersuchen unterblieb mangels konkreter Darlegung eines möglichen Verstoßes der österreichischen Rechtslage gegen die Richtlinie. [1]
Spruch
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf das unbefristete Mietverhältnis schied nach der durch das ZIAG klargestellten Rechtslage aus. Die Annahme der Vorinstanzen, die Mieter hätten der Verwendung des Indexwerts für September 2020 durch vorbehaltlose Zahlungen konkludent zugestimmt, wurde als zumindest vertretbar beurteilt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 947,30 EUR (darin enthalten 157,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Im Jänner 2020 mieteten die Kläger von der Beklagten eine Wohnung. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kläger sind Verbraucher, die Beklagte ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die Revision der Kläger ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. [5] 1. Soweit sich die Kläger auf einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG berufen, ist darauf zu verweisen, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Zivilrechtlichen Indexierungs‑Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, dahin klargestellt wurde, dass diese Vorschrift auf Mietverhältnisse, die nicht darauf angelegt sind, dass der unternehmerische Vermieter seine Leistung innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig erbringt, nicht anzuwenden ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.417,15 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 39 R 219/25g‑19.1, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG war nach der durch das ZIAG klargestellten Rechtslage auf das unbefristete Mietverhältnis nicht anzuwenden.
- Die Beurteilung vorbehaltloser Mietzinszahlungen als konkludente Zustimmung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
- Die Annahme einer Zustimmung zur Indexbasis September 2020 war nach Ansicht des OGH zumindest vertretbar.
- Die Klausel erfasste nach ihrem Wortlaut sowohl steigende als auch sinkende Verbraucherpreisindizes.
- Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen; eine allgemeine inhaltliche Bestätigung jeder vergleichbaren Wertsicherungsklausel lässt sich daraus nicht ableit
Häufige Fragen
War die Wertsicherungsklausel nach Ansicht des OGH unwirksam?
Der OGH traf keine allgemeine Aussage zur Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln, sondern wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen im konkreten Fall blieb damit bestehen.
Gilt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für unbefristete Wohnungsmietverträge?
Nach der im Beschluss dargestellten, durch das ZIAG klargestellten Rechtslage ist die Bestimmung nicht auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nicht auf eine vollständige Leistung des unternehmerischen Vermieters innerhalb von zwei Monaten angelegt sind.
Kann die vorbehaltlose Zahlung eines erhöhten Mietzinses als Zustimmung gelten?
Nach der Entscheidung kann dies abhängig von den konkreten Umständen vertretbar sein. Eine konkludente Erklärung setzt voraus, dass das Verhalten eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist.
Warum wurde kein Verfahren vor dem EuGH eingeleitet?
Die Revision legte nicht dar, inwiefern die österreichische Rechtslage gegen die Richtlinie 93/13/EWG verstoßen könnte. Der OGH sah daher keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen.
Quelle und Hinweis
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Der OGH wies die Revision wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage zurück; daraus folgt keine abstrakte Billigung jeder ähnlich formulierten WertsicherungsklausE
Die Annahme einer konkludenten Zustimmung wurde lediglich als im konkreten Fall zumindest vertretbar beurteilt.
Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines individuellen Mietvertrags.
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