RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob49/26b
Entscheidungsdatum
2026-06-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00049.26B.0624.000
Dokumentnummer
JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000

Sachverhalt

Die klagenden Parteien mieteten im Jänner 2020 von der beklagten Unternehmerin eine Wohnung. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; die Mieter waren Verbraucher im Sinn des KSchG. [2]

Das von der Vermieterin verwendete Vertragsformblatt enthielt eine Wertsicherungsklausel. Danach sollten der Hauptmietzins und das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände anhand des Verbraucherpreisindex 2015 oder eines Nachfolgeindex angepasst werden. Als Basis wurde die für September verlautbarte Indexzahl bezeichnet, ohne das Jahr ausdrücklich zu nennen. [1]

Die Vermieterin legte September 2020, also den September des Jahres der Vertragsunterzeichnung, als Basis zugrunde. Bei der ersten Erhöhung ab 1. Jänner 2022 verglich sie den Index für September 2020 mit jenem für September 2021; eine Nachverrechnung für frühere Zeiträume erfolgte nicht. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. [3]

Ergebnis

Die Revision der Mieter wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb die Abweisung des auf Rückzahlung erhöhter Mietzinse und Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel gerichteten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen bestehen. [1] [1]

Die klagenden Parteien müssen der beklagten Partei die mit 947,30 EUR einschließlich 157,80 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere konsumentenschutzrechtliche Anforderungen an Preisänderungs- und Wertsicherungsklauseln, die Auslegung schlüssigen Verhaltens sowie die Zulässigkeit der Revision. [3] [1]

Spruch

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf das unbefristete Mietverhältnis schied nach der durch das ZIAG klargestellten Rechtslage aus. Die Annahme der Vorinstanzen, die Mieter hätten der Verwendung des Indexwerts für September 2020 durch vorbehaltlose Zahlungen konkludent zugestimmt, wurde als zumindest vertretbar beurteilt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 947,30 EUR (darin enthalten 157,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Im Jänner 2020 mieteten die Kläger von der Beklagten eine Wohnung. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kläger sind Verbraucher, die Beklagte ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Revision der Kläger ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. [5] 1. Soweit sich die Kläger auf einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG berufen, ist darauf zu verweisen, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Zivilrechtlichen Indexierungs‑Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, dahin klargestellt wurde, dass diese Vorschrift auf Mietverhältnisse, die nicht darauf angelegt sind, dass der unternehmerische Vermieter seine Leistung innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig erbringt, nicht anzuwenden ist.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.417,15 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 39 R 219/25g‑19.1, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 6.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00049_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 6 Abs 2 Z 4 KSchG war nach der durch das ZIAG klargestellten Rechtslage auf das unbefristete Mietverhältnis nicht anzuwenden.
  • Die Beurteilung vorbehaltloser Mietzinszahlungen als konkludente Zustimmung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
  • Die Annahme einer Zustimmung zur Indexbasis September 2020 war nach Ansicht des OGH zumindest vertretbar.
  • Die Klausel erfasste nach ihrem Wortlaut sowohl steigende als auch sinkende Verbraucherpreisindizes.
  • Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen; eine allgemeine inhaltliche Bestätigung jeder vergleichbaren Wertsicherungsklausel lässt sich daraus nicht ableit

Häufige Fragen

War die Wertsicherungsklausel nach Ansicht des OGH unwirksam?

Der OGH traf keine allgemeine Aussage zur Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln, sondern wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen im konkreten Fall blieb damit bestehen.

Gilt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für unbefristete Wohnungsmietverträge?

Nach der im Beschluss dargestellten, durch das ZIAG klargestellten Rechtslage ist die Bestimmung nicht auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nicht auf eine vollständige Leistung des unternehmerischen Vermieters innerhalb von zwei Monaten angelegt sind.

Kann die vorbehaltlose Zahlung eines erhöhten Mietzinses als Zustimmung gelten?

Nach der Entscheidung kann dies abhängig von den konkreten Umständen vertretbar sein. Eine konkludente Erklärung setzt voraus, dass das Verhalten eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist.

Warum wurde kein Verfahren vor dem EuGH eingeleitet?

Die Revision legte nicht dar, inwiefern die österreichische Rechtslage gegen die Richtlinie 93/13/EWG verstoßen könnte. Der OGH sah daher keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen.

Quelle und Hinweis

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Der OGH wies die Revision wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage zurück; daraus folgt keine abstrakte Billigung jeder ähnlich formulierten WertsicherungsklausE

Die Annahme einer konkludenten Zustimmung wurde lediglich als im konkreten Fall zumindest vertretbar beurteilt.

Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines individuellen Mietvertrags.

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