RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf. Die klagende Partei erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht eine außerordentliche Revision. [5] [6]
Der Beklagte hatte in Ausübung seines Berufs und im Rahmen der Vertretung seines Mandanten während einer Verhandlung geäußert, er vermute, der Kläger habe Angst gehabt, weil sich sein Mandant selbst für eine Führungsposition beworben habe, und habe diesen loswerden wollen. Die Äußerung fiel im Zuge von Vergleichsgesprächen, die der OGH als Teil der Prozessführung einordnete. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung zum Schutz prozessbezogener Parteibehauptungen und auf die gesetzlichen Befugnisse eines Rechtsanwalts bei der berufsmäßigen Parteienvertretung. [2] [6]
- Prozessbezogene Behauptungen: Auch unrichtige Behauptungen, die in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifen, gelten im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege grundsätzlich als gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich oder nicht öffentlich ist, sofern die Behauptungen nicht vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden. [2] [6]
- Inhaltlicher Zusammenhang: Der Rechtfertigungsgrund setzt nicht nur voraus, dass die Äußerung zeitlich aus Anlass oder im Rahmen eines Verfahrens erfolgt. Sie muss außerdem einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweisen, wobei dieser Zusammenhang großzügig zu beurteilen ist. [6]
- Anwaltliche Vertretung: Nach § 9 Abs 1 RAO hat ein Rechtsanwalt die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er darf alles unumwunden vorbringen und alle Angriffs- und Verteidigungsmittel einsetzen, die er für dienlich hält, soweit dies seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerspricht. Innerhalb dieses Rahmens handelt er nicht rechtswidrig. [6]
- Vergleichsgespräche: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die konkrete Äußerung als Gebrauch von Angriffs- und Verteidigungsmitteln gerechtfertigt und in abstracto prozessdienlich gewesen sei, erachtete der OGH als nicht korrekturbedürftig. Nach dieser Beurteilung war die Äußerung weder rechtsmissbräuchlich noch wider besseres Wissen erfolgt. [6]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Der OGH sah somit keine erhebliche Rechtsfrage, die eine Behandlung der außerordentlichen Revision erfordert hätte. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für rufschädigende Äußerungen mit den berufsrechtlichen Pflichten und Befugnissen der anwaltlichen Parteienvertretung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. [6]
- § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Eingriffe in Ehre oder wirtschaftlichen Ruf; der OGH behandelt den Rechtfertigungsgrund für prozessbezogene Behauptungen. [2] [6]
- § 9 Abs 1 RAO: Pflichten und Befugnisse des Rechtsanwalts bei der Vertretung seiner Partei, insbesondere der Einsatz gesetzlich zulässiger Angriffs- und Verteidigungsmittel. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Voraussetzungen der außerordentlichen Revision und deren Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage. [1] [6]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verweist auf RS0022781, RS0022784, RS0055917 und RS0031998 sowie auf 1 Ob 130/25m und 6 Ob 48/22k. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine in Ausübung der anwaltlichen Vertretung während prozessbezogener Vergleichsgespräche getätigte Äußerung war nach der nicht korrekturbedürftigen Beurteilung des Berufungsgerichts in abstracto prozessdienlich sowie weder rechtsmissbräuchlich noch wider besseres Wissen erfolgt. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung werden in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende (unrichtige) Parteibehauptungen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden. Das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege gebietet es, Parteien eines Gerichtsverfahrens nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB zu belasten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00105_26Y0000_000.
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Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.
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als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer – Saerschnig Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei * B*, vertreten durch Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00105_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung und Widerruf, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00105_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 5 R 51/26y‑13, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Rufbeeinträchtigende Parteibehauptungen können im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege gerechtfertigt sein.
- Nicht geschützt sind nach den wiedergegebenen Grundsätzen vorsätzlich wider besseres Wissen erhobene Behauptungen.
- Erforderlich ist ein zumindest großzügig zu beurteilender inhaltlicher Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand.
- Auch Vergleichsgespräche können Teil der Prozessführung sein.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Sind Äußerungen in einem Gerichtsverfahren nach § 1330 ABGB gerechtfertigt?
Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen können selbst rufbeeinträchtigende unrichtige Parteibehauptungen gerechtfertigt sein, wenn sie einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahren haben und nicht vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden.
Gilt der Rechtfertigungsgrund auch für Vergleichsgespräche?
Der OGH behandelte die im konkreten Fall während einer Verhandlung geführten Vergleichsgespräche als Teil der Prozessführung. Die konkrete Äußerung wurde als in abstracto prozessdienlich beurteilt.
Welche Bedeutung hat § 9 Abs 1 RAO?
Die Bestimmung verpflichtet Rechtsanwälte zur eifrigen, treuen und gewissenhaften Vertretung. Sie erlaubt den Einsatz dienlicher Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit Auftrag, Gewissen und Gesetze nicht entgegenstehen.
Wie entschied der OGH zu 6 Ob 105/26y?
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss.
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