RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob105/26y
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00105.26Y.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00105_26Y0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf. Die klagende Partei erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht eine außerordentliche Revision. [3] [4]

Der Beklagte hatte in Ausübung seines Berufs und im Rahmen der Vertretung seines Mandanten während einer Verhandlung geäußert, er vermute, der Kläger habe Angst gehabt, weil sich sein Mandant selbst für eine Führungsposition beworben habe, und habe diesen loswerden wollen. Die Äußerung fiel im Zuge von Vergleichsgesprächen, die der OGH als Teil der Prozessführung einordnete. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung zum Schutz prozessbezogener Parteibehauptungen und auf die gesetzlichen Befugnisse eines Rechtsanwalts bei der berufsmäßigen Parteienvertretung. [3] [4]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Der OGH sah somit keine erhebliche Rechtsfrage, die eine Behandlung der außerordentlichen Revision erfordert hätte. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für rufschädigende Äußerungen mit den berufsrechtlichen Pflichten und Befugnissen der anwaltlichen Parteienvertretung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. [4]

Spruch

Eine in Ausübung der anwaltlichen Vertretung während prozessbezogener Vergleichsgespräche getätigte Äußerung war nach der nicht korrekturbedürftigen Beurteilung des Berufungsgerichts in abstracto prozessdienlich sowie weder rechtsmissbräuchlich noch wider besseres Wissen erfolgt. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00105_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung werden in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende (unrichtige) Parteibehauptungen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden. Das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege gebietet es, Parteien eines Gerichtsverfahrens nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB zu belasten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00105_26Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

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[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer – Saerschnig Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei * B*, vertreten durch Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00105_26Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung und Widerruf, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00105_26Y0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Mai 2026, GZ 5 R 51/26y‑13, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00105_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Rufbeeinträchtigende Parteibehauptungen können im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege gerechtfertigt sein.
  • Nicht geschützt sind nach den wiedergegebenen Grundsätzen vorsätzlich wider besseres Wissen erhobene Behauptungen.
  • Erforderlich ist ein zumindest großzügig zu beurteilender inhaltlicher Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand.
  • Auch Vergleichsgespräche können Teil der Prozessführung sein.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Sind Äußerungen in einem Gerichtsverfahren nach § 1330 ABGB gerechtfertigt?

Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen können selbst rufbeeinträchtigende unrichtige Parteibehauptungen gerechtfertigt sein, wenn sie einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahren haben und nicht vorsätzlich wider besseres Wissen erhoben werden.

Gilt der Rechtfertigungsgrund auch für Vergleichsgespräche?

Der OGH behandelte die im konkreten Fall während einer Verhandlung geführten Vergleichsgespräche als Teil der Prozessführung. Die konkrete Äußerung wurde als in abstracto prozessdienlich beurteilt.

Welche Bedeutung hat § 9 Abs 1 RAO?

Die Bestimmung verpflichtet Rechtsanwälte zur eifrigen, treuen und gewissenhaften Vertretung. Sie erlaubt den Einsatz dienlicher Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit Auftrag, Gewissen und Gesetze nicht entgegenstehen.

Wie entschied der OGH zu 6 Ob 105/26y?

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; die inhaltliche Beurteilung bestätigt keine allgemeine Freistellung sämtlicher Äußerungen in Vergleichsgesä

Der genaue Inhalt der Vorentscheidungen und ein weitergehender Sachverhalt sind aus den bereitgestellten Quellen nicht ersichtlich.

ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00105.26Y.0812.000

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