RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob168/25m
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00168.25M.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00168_25M0000_000

Sachverhalt

Der Verein für Konsumenteninformation führte gegen die beklagte Partei ein Verfahren wegen Ansprüchen aus dem Verlust von Reisegepäck. Im Entscheidungskopf wird ein Streitwert von 2.286,37 EUR samt Anhang genannt. [2] [3] [4]

Nach der Begründung begehrte der Kläger Ersatz für den Wert des verlorenen Gepäcks sowie 430,40 EUR wegen entgangener Urlaubsfreude beziehungsweise für Ersatzkäufe. Das Erstgericht sprach rechtskräftig 995,18 EUR für das Gepäck und 430,40 EUR für Ersatzbeschaffungen zu. [3]

Die im Volltext genannten Beträge zum begehrten Gepäckwert, zu den Anschaffungskosten und zur bereits geleisteten Zahlung sind rechnerisch nicht vollständig miteinander vereinbar. Eine eigenständige rechnerische Korrektur lässt sich aus der Quelle nicht sicher ableiten. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte sowohl den behaupteten Verfahrensmangel als auch die unions- und völkerrechtlichen Einwände zur Bemessung der Entschädigung bei Gepäckverlust. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Damit blieb es beim bereits rechtskräftigen Zuspruch des Erstgerichts. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf das Montrealer Übereinkommen und die Vorschriften der ZPO über die Zulässigkeit und Behandlung einer außerordentlichen Revision. [1] [3]

Spruch

Der Höchstbetrag nach Art 22 Abs 2 MÜ ist nur eine Obergrenze und steht Reisenden nicht automatisch als Pauschale zu. Die konkrete Entschädigung ist vom nationalen Gericht nach nationalem Recht innerhalb dieser Grenze und unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu bestimmen. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00168_25M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [2] 2.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00168_25M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

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[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00168_25M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00168_25M0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Martin Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.286,37 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00168_25M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Haftungshöchstbetrag für verlorenes Reisegepäck wird nicht automatisch in voller Höhe zugesprochen.
  • Die Entschädigung ist innerhalb der Grenze des Montrealer Übereinkommens nach nationalem Recht und anhand des konkreten Schadens zu bemessen.
  • Ein Vorabentscheidungsersuchen war weder zur Höhe des Schadenersatzes noch zum nicht weitergehend geltend gemachten immateriellen Schaden erforderlich.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Steht bei verlorenem Fluggepäck automatisch der Höchstbetrag nach dem Montrealer Übereinkommen zu?

Nein. Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung ist der Betrag nach Art 22 Abs 2 MÜ eine Obergrenze, keine automatisch zustehende Pauschale.

Wie wird die Entschädigung für verlorenes Reisegepäck bemessen?

Das nationale Gericht bestimmt den Betrag nach den anwendbaren nationalen Vorschriften, den Umständen des Einzelfalls und innerhalb der Haftungsgrenze des Montrealer Übereinkommens.

Entschied der OGH über einen zusätzlichen immateriellen Schaden?

Nein. Ein über den bereits rechtskräftigen Zuspruch hinausgehender Anspruch auf immateriellen Schadenersatz war nach den Entscheidungsgründen nicht geltend gemacht worden.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Nach Ansicht des OGH lagen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO und damit keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Text nennt für den Gepäckwert Beträge, die rechnerisch nicht vollständig zusammenpassen; die Darstellung übernimmt daher keine selbst berechnete Korrekt

Die Entscheidung betraf eine Zurückweisung der außerordentlichen Revision. Die Ausführungen sind vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund zu lesen.

Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Beratung.

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