RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger ist ein öffentlich bekannter Journalist und Nachrichtenmoderator sowie Teil der Redaktion einer österreichweit bekannten Nachrichtensendung. Eine Tageszeitung verlinkte auf ihrer Facebook-Seite einen Online-Artikel über seine aus nicht bekanntgegebenen privaten Gründen erfolgende berufliche Auszeit. Der Beklagte veröffentlichte dazu ein Posting. [3]
Nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Gesamtverständnis vermittelte das Posting den Eindruck, der Kläger erzähle „Lügenmärchen“ und seine berufliche Auszeit könne auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne eines Burnouts zurückzuführen sein. Auch unter Berücksichtigung eines tränenlachenden Emoticons verblieb nach dieser Beurteilung im Kern der Lügenvorwurf. [3]
Gegen das im Unterlassungsverfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Wien erhob der Beklagte eine außerordentliche Revision an den OGH. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Auslegung des Postings durch das Berufungsgericht für vertretbar und sah weder bei der Ermittlung des Bedeutungsinhalts noch bei der Interessenabwägung eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. [3]
- Gesamteindruck: Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung richtet sich nach ihrem Gesamtzusammenhang und dem vermittelten Gesamteindruck. Maßgeblich ist das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht der subjektive Wille des Erklärenden. [3]
- Einzelfallbeurteilung: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, hängt aber von der konkreten Formulierung und den näheren Umständen des Einzelfalls ab. Das Berufungsgericht bewegte sich hier innerhalb seines Beurteilungsspielraums. [3]
- Weitere Postings: Die Hinweise auf Postings Dritter und auf darin geäußerte Kritik am Sender des Klägers ließen nach Ansicht des OGH kein naheliegendes Verständnis des Lügenvorwurfs als Scherz oder Ironie erkennen. [3]
- Interessenabwägung: Bei der Abgrenzung zwischen übler Nachrede oder Ehrenbeleidigung und zulässiger Kritik ist das Recht auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen. Entscheidend sind insbesondere Eingriffsschwere, Verhältnismäßigkeit, Schutzwürdigkeit des betroffenen Interesses und Zweck der Äußerung. [3]
- Kritik an Journalisten: Auch Journalisten und andere Repräsentanten eines Kritik provozierenden Mediums können erhöhter und massiver Kritik ausgesetzt sein. Zulässige wertende Kritik muss sich jedoch an konkreten Fakten orientieren und darf die Grenze zum Wertungsexzess nicht überschreiten. [3]
- Wertungsexzess: Negative Werturteile, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen, sowie Wertungsexzesse sind nicht durch Art 10 EMRK geschützt. Ein ohne unterstützende Tatsachengrundlage erhobener Lügenvorwurf kann als Beschimpfung den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB erfüllen. [3]
Ergebnis
Nach der vertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts fehlte dem Vorwurf, der Kläger erzähle „Lügenmärchen“, jedes überprüfbare Tatsachensubstrat. Eine Bezugnahme auf eine konkrete unrichtige Berichterstattung war nicht erkennbar; auch in der Revision wurde kein zumindest dünner Tatsachenkern behauptet. [3]
Der OGH sah die Einordnung als ehrverletzendes exzessives Werturteil durch die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze gedeckt. Die Revision zeigte auch nicht auf, weshalb die Interessenabwägung zugunsten des Beklagten ausfallen oder eine sachliche Auseinandersetzung mit der journalistischen Tätigkeit des Klägers im Vordergrund stehen sollte. [3]
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wurde die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die zivilrechtlichen Grenzen ehrverletzender Äußerungen mit dem Schutz der freien Meinungsäußerung und den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [1] [3]
- § 1330 Abs 1 ABGB: Zivilrechtlicher Schutz vor Ehrenbeleidigungen; nach der angeführten Rechtsprechung kann ein substratloser Lügenvorwurf als ehrverletzendes Werturteil beziehungsweise Beschimpfung darunter fallen. [3]
- Art 10 EMRK: Schutz der freien Meinungsäußerung; unwahre Tatsachenbehauptungen und exzessive, nicht ausreichend tatsachengestützte Werturteile sind nach den herangezogenen Grundsätzen nicht geschützt. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzung einer erheblichen Rechtsfrage für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. [1]
- § 508a Abs 2 ZPO: Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0031883 zum Bedeutungsinhalt von Äußerungen, RS0031672 und RS0054817 zur Interessenabwägung und zulässigen Kritik sowie RS0113943 zur einzelfallbezogenen Beurteilung eines Wertungsexzesses. [3]
Spruch
Ein ohne überprüfbare Tatsachengrundlage erhobener Lügenvorwurf kann als ehrverletzendes und exzessives Werturteil zu beurteilen sein. Da die Beurteilung des Berufungsgerichts im konkreten Fall vertretbar war und keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde, wies der OGH die außerordentliche Revision zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00114_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (6 Ob 26/26f ErwGr 2.2.1.; RS0031883 [T1]). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00114_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00114_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, geboren am *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00114_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Maximilian Donner‑Reichstädter, LL.M., LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00114_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
A*, geboren am *, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00114_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Bedeutungsinhalt eines Postings wird nach Gesamtzusammenhang und objektivem Empfängerhorizont bestimmt.
- Auch deutliche Kritik an öffentlich bekannten Journalisten benötigt bei ehrverletzenden Vorwürfen einen sachlichen Tatsachenkern.
- Ein gänzlich substratloser Lügenvorwurf kann als exzessives Werturteil die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten.
- Ob ein Wertungsexzess vorliegt, ist regelmäßig eine Einzelfallfrage und begründet ohne krasse Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Wann ist ein Lügenvorwurf ein unzulässiger Wertungsexzess?
Nach den in der Entscheidung dargestellten Grundsätzen kann ein Lügenvorwurf exzessiv und ehrverletzend sein, wenn ihm keine überprüfbare Tatsachengrundlage zugrunde liegt. Maßgeblich bleiben der konkrete Wortlaut und der Gesamtzusammenhang.
Wird ein Facebook-Posting isoliert ausgelegt?
Nein. Entscheidend sind der Gesamtzusammenhang, der vermittelte Gesamteindruck und das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers. Auch Emoticons und begleitende Beiträge können in die Auslegung einfließen.
Müssen bekannte Journalisten schärfere Kritik hinnehmen?
Journalisten können aufgrund ihrer öffentlichen Tätigkeit erhöhter Kritik ausgesetzt sein. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Wertungsexzesse müssen sie nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen jedoch nicht hinnehmen.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Der OGH erkannte keine erhebliche Rechtsfrage. Die Auslegung des Postings und die Einordnung des substratlosen Lügenvorwurfs durch das Berufungsgericht waren nach seiner Beurteilung jedenfalls vertretbar.
Quelle und Hinweis
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Der konkrete vollständige Wortlaut des beanstandeten Postings ist im gelieferten Auszug nicht wiedergegeben und wurde daher nicht rekonstruiert.
Aus der Zurückweisung der außerordentlichen Revision wurde keine über den konkreten Fall hinausgehende generelle Unzulässigkeit scharfer Kritik abgeleitet.
Die Darstellung dient der Entscheidungsdokumentation und enthält keine Rechtsberatung.
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