RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob128/26p
Entscheidungsdatum
2026-09-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00128.26P.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0070OB00128_26P0000_000

Sachverhalt

In einer Erwachsenenschutzsache erhob die Betroffene außerordentlichen Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht. Gegenstand war die Einleitung eines Verfahrens zur Erneuerung ihrer gerichtlichen Erwachsenenvertretung. [3] [2]

Das Erstgericht hatte die Einleitung nicht inhaltlich begründet, sondern nur auf das gesetzliche Fortbestehen der Erwachsenenvertretung bis zum Abschluss des Erneuerungsverfahrens verwiesen. Das Rekursgericht ergänzte die Begründung: Zahlreiche Eingaben der Betroffenen an Behörden und Gerichte könnten ihr ohne Erwachsenenvertretung zum Nachteil gereichen. Auch aus dem vorgelegten ärztlichen Schreiben ergaben sich nach seiner Beurteilung keine Hinweise, die ein Auslaufen ohne weitere Überprüfung rechtfertigten. [2]

Ausführungen des OGH

Nach § 128 Abs 1 AußStrG gelten für die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung grundsätzlich die Vorschriften über deren Bestellung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der OGH übertrug deshalb die Grundsätze zur Anfechtbarkeit und zur Tatsachengrundlage der Verfahrenseinleitung auf das Erneuerungsverfahren. [5] [6] [2]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Der geltend gemachte Begründungsmangel lag wegen der Ergänzung durch das Rekursgericht nicht vor. Die Entscheidung betraf die Einleitung des Erneuerungsverfahrens, nicht die endgültige Erneuerung der Erwachsenenvertretung. [4] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften des AußStrG zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, zur Beschlussbegründung und zur Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. [4] [5] [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Einleitung eines Erneuerungsverfahrens zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist mit Rekurs bekämpfbar und grundsätzlich zu begründen. Ein Begründungsmangel kann durch ausreichende Ergänzung im Rekursverfahren geheilt werden. Für die Einleitung genügt ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00128_26P0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. § 128 AußStrG regelt das Verfahren zur Änderung (Erweiterung oder Einschränkung), Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Nach dessen Abs 1 sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuwenden.

[2] 2. Die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens kann vom Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung mit Rekurs bekämpft werden (vgl RS0008520; RS0008521; RS0006527). Nichts anderes hat für den Beschluss auf Einleitung des Erneuerungsverfahrens zu gelten.

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[1] 1. § 128 AußStrG regelt das Verfahren zur Änderung (Erweiterung oder Einschränkung), Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Nach dessen Abs 1 sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuwenden.

[2] 2. Die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens kann vom Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung mit Rekurs bekämpft werden (vgl RS0008520; RS0008521; RS0006527). Nichts anderes hat für den Beschluss auf Einleitung des Erneuerungsverfahrens zu gelten.

[3] 3. Dieser Beschluss ist zu begründen, weil nach § 39 Abs 4 AußStrG die Begründung nur dann unterbleiben kann, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dies ist hier nicht der Fall.

[4] 4.1 Wenn das Rekursgericht die (angeblich) mangelhafte Begründung – im Sinn ihrer Überprüfbarkeit – ausreichend ergänzt, ist ein behaupteter Begründungsmangel jedenfalls geheilt (RS0121710 [T10]).

[5] 4.2 Das Erstgericht hat den Beschluss auf Einleitung des Erneuerungsverfahrens zwar nicht inhaltlich begründet, sondern in seiner Begründung nur auf das gesetzlich angeordnete Fortbestehen der Erwachsenenvertretung bis zum Abschluss des Erneuerungsverfahrens verwiesen. Das Rekursgericht ergänzte die Begründung aber und führte aus, dass sich aus dem Akteninhalt ausreichend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Überprüfung der weiteren Voraussetzungen ergeben, weil zahlreiche an diverse Behörden und Gerichte gerichtete Eingaben der Betroffenen vorlägen, die ihr ohne Erwachsenenvertretung zum Nachteil gereichen könnten. Weder aus den Rekursausführungen noch aus dem von der Betroffenen vorgelegten Schreiben der Ärztin ergäben sich Hinweise, dass sich die Umstände derart geändert hätten, dass ohne weitere Überprüfung die Erwachsenenvertretung auslaufen könnte.

[6] Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

[7] 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung – zum Bestellungsverfahren – würde es dem Zweck des Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über psychische Krankheiten oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfähigkeit sowie konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (RS0126667). Für die Einleitung und die Fortsetzung des Verfahrens genügt daher grundsätzlich schon die Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommt (RS0008542 [insb T3]). Es bedarf nur eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen darauf hinweisender Anhaltspunkte ableiten lässt (RS0008542 [T1]; 4 Ob 7/18k).

[8] 5.2 Wie das Rekursgericht aus dem Akteninhalt – ohne Korrekturbedarf – abgeleitet hat, besteht aufgrund des Inhalts der zahlreichen Eingaben der Betroffenen jedenfalls zumindest die Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Erneuerung der Erwachsenenvertretung kommt.

[9] 5.3 Ob die Erneuerung tatsächlich zu erfolgen hat oder aufgrund von Änderungen der Verhältnisse eine Beendigung möglich wäre, ist hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, sondern wird erst nach Abschluss des Erneuerungsverfahrens, in dessen Rahmen das Gericht (zumindest) den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen und eine Erstanhörung durchführen muss (§ 128 Abs 3 AußStrG), zu beurteilen sein.

[10] 6. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der M* G*, Erwachsenenvertreter Mag. M*, Rechtsanwalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Mag. Daniel Ludwig, LL.M., Rechtsanwalt in Schwaz, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. April 2026, GZ 53 R 11/26w‑791, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. § 128 AußStrG regelt das Verfahren zur Änderung (Erweiterung oder Einschränkung), Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Nach dessen Abs 1 sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuwenden.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] 2. Die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens kann vom Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung mit Rekurs bekämpft werden (vgl RS0008520; RS0008521; RS0006527). Nichts anderes hat für den Beschluss auf Einleitung des Erneuerungsverfahrens zu gelten.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Einleitung eines Erneuerungsverfahrens zur Erwachsenenvertretung ist mit Rekurs bekämpfbar.
  • Eine ausreichende Ergänzung durch das Rekursgericht kann einen Begründungsmangel heilen.
  • Für die Einleitung genügt ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat.
  • Die Verfahrenseinleitung nimmt die Entscheidung über Erneuerung oder Beendigung nicht vorweg.

Häufige Fragen

Ist die Einleitung eines Erneuerungsverfahrens mit Rekurs anfechtbar?

Ja. Nach dem OGH kann die betroffene Person auch den Beschluss über die Einleitung eines Erneuerungsverfahrens mit Rekurs bekämpfen.

Muss der Beschluss zur Einleitung des Erneuerungsverfahrens begründet werden?

Grundsätzlich ja. Eine Begründung kann nur unter den Voraussetzungen des § 39 Abs 4 AußStrG unterbleiben. Im entschiedenen Fall lag keine solche Ausnahme vor.

Kann das Rekursgericht eine fehlende Begründung ergänzen?

Ja. Wird die Begründung so ergänzt, dass die Entscheidung ausreichend überprüfbar ist, ist der behauptete Begründungsmangel geheilt.

Welche Tatsachen reichen für die Einleitung des Erneuerungsverfahrens aus?

Erforderlich ist ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, das auf die Möglichkeit einer späteren Erneuerung hinweist. Konkrete Feststellungen zu Erkrankungen oder Gefährdungen müssen zu Beginn noch nicht vorliegen.

Quelle und Hinweis

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