RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob137/26m
Entscheidungsdatum
2026-09-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00137.26M.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0070OB00137_26M0000_000

Sachverhalt

Die Bewohnervertretung beantragte die Überprüfung der medikamentösen Sedierung eines Heimbewohners sowie eines behaupteten Zu-Bett-Bringens zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr gegen seinen erkennbaren Willen. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, weil keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG vorliege. [2]

Der Bewohner erhielt Risperidon als Bedarfs- und Dauermedikament sowie Trittico als Dauermedikament. Nach den Feststellungen nahmen diese Medikamente in der konkreten Dosierung weder allein noch kombiniert die physische Fortbewegungsmöglichkeit oder schränkten sie erheblich ein. Auch der Fortbewegungsimpuls wurde nicht erheblich verringert. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Im Mittelpunkt standen die festgestellte Wirkung der Medikation und die Frage, ob das Rekursgericht die Beweisrüge ausreichend behandelt hatte. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Abweisung des Überprüfungsantrags blieb damit bestehen. Die Entscheidung beruht auf den konkreten Feststellungen und enthält keine generelle Aussage, dass Risperidon oder Trittico keine Freiheitsbeschränkung bewirken könnten. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich waren der Begriff der Freiheitsbeschränkung nach dem Heimaufenthaltsgesetz und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. Hinzu kamen die Grenzen der Überprüfung von Beweiswürdigungsfragen durch den OGH. [6] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine medikamentöse Freiheitsbeschränkung setzt voraus, dass die beabsichtigte Bewegungseinschränkung tatsächlich in feststellbarem Ausmaß eintritt. Nach den Feststellungen fehlte eine solche Wirkung der konkret dosierten Medikamente. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00137_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Bewohnervertretung auf Überprüfung der medikamentösen Sedierung des Bewohners mit zwei Dauer‑ und/oder Bedarfsmedikamenten sowie des Zu-Bett-Bringens zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr gegen den erkennbaren Willen des Bewohners ab. Es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG vor.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00137_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen:

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[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen:

[3] 1. Auch im Zusammenhang mit einem Medikament, das sedierend wirken soll, liegt eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG nur dann vor, wenn beim betroffenen Bewohner ein Ausmaß an Beruhigung eintritt, das ihm eine Ortsveränderung unmöglich macht bzw erschwert, sei es, dass er körperlich nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt zur Fortbewegung in der Lage ist, sei es, weil sein Impuls zur Fortbewegung verringert ist. Dies bedeutet, dass für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten muss (7 Ob 59/20g mwN; 7 Ob 11/23b; vgl auch RS0123875).

[4] 2. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RS0007236 [T7] ua). Mit Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, weil sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Beweisrüge nicht oder nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat (RS0043144 [T6 bis T8]; RS0043027 [T3]; RS0043371 [insb T13, T25]; 3 Ob 211/19d). Die Entscheidung über eine Beweisrüge ist dagegen mängelfrei, wenn sich das Rekursgericht mit dieser inhaltlich auseinandersetzt und die wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darlegt (vgl RS0043150; RS0040165 [T2] ua). Das ist hier erfolgt:

[5] 3.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wirken die dem Bewohner verordneten und verabreichten Medikamente Risperidon (als Bedarfs- und Dauermedikament) und Trittico (als Dauermedikament) bei der hier gegebenen konkreten Dosierung für sich allein und in Kombination nicht derart, dass ihm die physische Möglichkeit zur Fortbewegung genommen bzw diese erheblich beschränkt wird, oder dass dessen Impuls zur Fortbewegung erheblich verringert wird.

[6] 3.2 Das Rekursgericht billigte die vom Erstgericht dazu vorgenommene Beweiswürdigung. Zur Beweisrüge im Rekurs der Bewohnervertretung führte es aus, dass der psychiatrische Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Gabe von Risperidon und Trittico (Trazodon) als den Antrieb und Bewegungsdrang dämpfende Medikamente qualifiziert und unter diesem Gesichtspunkt unter Verweis auf die Rechtsprechung als Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG beurteilt habe. Dabei handle es sich aber um allgemein gehaltene (Rechts-)Ausführungen, die ohne detaillierten Bezug auf den Bewohner bzw die Auswirkungen der Dosierung auf dessen Mobilität erfolgt seien. Anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens habe der Sachverständige unmissverständlich ergänzend dargelegt, dass die vorliegende äußerst niedrige Dosierung weder eine Sedierung noch eine Störung in der Bewegung des Heimbewohners herbeigeführt habe. Dazu wäre die Gabe von Risperidon in einer ganz anderen (höheren) Dosis erforderlich.

[7] Entgegen dem Revisionsrekurs legte das Rekursgericht somit dar, warum es die – in erster Linie auf den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung sowie den Aussagen des behandelnden Arztes und des Betreuungspersonals aufbauende – Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den wiedergegebenen Feststellungen nicht als mangelhaft erachtete. An der Nachvollziehbarkeit dieser Erwägungen ändert es auch nichts, dass das Rekursgericht bei der Behandlung der Beweisrüge nicht jede einzelne Aussage im schriftlichen Gutachten gesondert anführte (vgl RS0043371 [T18]; RS0040165 [T3]).

[8] 3.3 Das Rekursgericht hat auch nachvollziehbar ausgeführt, warum es davon ausging, dass der Bewohner nicht gegen seinen Willen bereits zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr ins Bett gebracht wurde.

[9] 3.4 In Wahrheit bekämpft das Rechtsmittel nur das Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge, was aber weder einen Mangel des Rekursverfahrens (vgl RS0043371 [T28]) noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen kann.

[10] 4. Dass die Vorinstanzen ausgehend von den wiedergegebenen Feststellungen das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung nach § 3 HeimAufG zu Unrecht verneint hätten, wird nicht geltend gemacht (vgl RS0043352 [T25, T39]).

[11] Anders als etwa in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 7 Ob 200/21v ist auch die Sachverhaltsgrundlage in Ansehung der Wirkung der Medikation nicht unvollständig.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00137_26M0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners W* S*, geboren am * 1945, *, vertreten durch die ifs Bewohnervertretung Institut für Sozialdienste (Bewohnervertreterin K* S* P*), *, diese vertreten durch Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Bewohnervertretung gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Juli 2026, GZ 2 R 220/26g‑24, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Bewohnervertretung auf Überprüfung der medikamentösen Sedierung des Bewohners mit zwei Dauer‑ und/oder Bedarfsmedikamenten sowie des Zu-Bett-Bringens zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr gegen den erkennbaren Willen des Bewohners ab. Es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG vor.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00137_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine beabsichtigte medikamentöse Bewegungseinschränkung muss tatsächlich in feststellbarem Ausmaß eintreten.
  • Entscheidend waren die konkrete Dosierung und deren festgestellte Wirkung auf den Bewohner.
  • Der OGH überprüft auch im Außerstreitverfahren nicht die Beweiswürdigung als weitere Tatsacheninstanz.
  • Der außerordentliche Revisionsrekurs scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Wann sind sedierende Medikamente eine Freiheitsbeschränkung nach § 3 HeimAufG?

Nach der Entscheidung muss die beabsichtigte Bewegungseinschränkung tatsächlich feststellbar eintreten. Die Beruhigung muss eine Ortsveränderung unmöglich machen oder erschweren, etwa durch körperliche Einschränkungen oder einen verringerten Fortbewegungsimpuls.

Warum lag bei Risperidon und Trittico hier keine Freiheitsbeschränkung vor?

Nach den Feststellungen bewirkten die konkret verabreichten Dosierungen weder eine erhebliche Einschränkung der physischen Fortbewegungsmöglichkeit noch eine erhebliche Verringerung des Fortbewegungsimpulses. Die Beurteilung betrifft diesen Einzelfall.

Kann der OGH die Beweiswürdigung im Außerstreitverfahren neu prüfen?

Der OGH ist keine Tatsacheninstanz. Überprüfbar ist jedoch, ob das Rekursgericht die Beweisrüge mangelhaft behandelt hat, etwa weil es sich mit gewichtigen Argumenten nicht befasst hat. Eine bloße Bekämpfung des Ergebnisses der Beweiswürdigung genügt nicht.

Wie entschied der OGH in 7Ob137/26m?

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Bewohnervertretung mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Die Abweisung des Überprüfungsantrags durch die Vorinstanzen blieb bestehen.

Quelle und Hinweis

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