RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob165/25k
Entscheidungsdatum
2026-09-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00165.25K.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20260924_OGH0002_0080OB00165_25K0000_000

Sachverhalt

Die klagende Bank nahm die Zweitbeklagte aus einem Pfandbestellungsvertrag auf 200.000 EUR samt Anhang in Anspruch. Die Zweitbeklagte hatte ihre Liegenschaft zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten verpfändet. Der Vertrag erfasste auch Forderungen aus künftig gewährten, im Inland beurkundeten Krediten und Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 EUR. [4] [6]

Die Zweitbeklagte bekämpfte die Erstreckungsklausel und berief sich auf verbraucherschutzrechtliche Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsrechte. Nach den Feststellungen hatten alle Parteien den Vertrag am 13. April 2006 in den Räumlichkeiten eines Notars grundbuchsfähig unterfertigt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz erhob die Zweitbeklagte außerordentliche Revision. [4] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah in den aufgeworfenen Fragen keinen Anlass für eine inhaltliche Behandlung der außerordentlichen Revision. Auch fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung begründet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Gesetz eine eindeutige Regelung enthält. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Beurteilung des Berufungsgerichts blieb damit bestehen. Daraus folgt keine pauschale Wirksamkeit sämtlicher Erstreckungsklauseln: Maßgeblich waren hier insbesondere die Kündigungsmöglichkeit, der Haftungshöchstbetrag und der klare Klauselwortlaut. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Bei § 3 Abs 1 KSchG legte der OGH ausdrücklich die Fassung BGBl I 2003/91 zugrunde. Die Beurteilung des Rücktrittsrechts ist daher im Zusammenhang mit dem damaligen Vertragsabschluss und der im Beschluss behandelten Rechtslage zu lesen. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Beurteilung der Erstreckungsklausel als wirksam war angesichts von Kündigungsmöglichkeit und Haftungshöchstbetrag nicht korrekturbedürftig. Auch die Ablehnung eines Rücktrittsrechts nach dem KSchG blieb unbeanstandet. Die Pfandbestellung für fremde Verbindlichkeiten fällt mangels einer Dienstleistung des Unternehmers nicht unter das FernFinG.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00165_25K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00165_25K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1.1. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht die von der Zweitbeklagten behauptete Nichtigkeit der im Pfandbestellungsvertrag mit der Klägerin enthaltenen „Erstreckungsklausel“ („zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von EUR 200.000,00, die ... aus bereits eingeräumten und in Zukunft gewährten im Inland beurkundeten Krediten ... und Darlehen entstehen.“) verneinte:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[1] 1.1. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht die von der Zweitbeklagten behauptete Nichtigkeit der im Pfandbestellungsvertrag mit der Klägerin enthaltenen „Erstreckungsklausel“ („zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von EUR 200.000,00, die ... aus bereits eingeräumten und in Zukunft gewährten im Inland beurkundeten Krediten ... und Darlehen entstehen.“) verneinte:

[2] 1.2. Es trifft zwar zu, dass in Verbandsprozessen solche Erstreckungsklauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen wurden, wenn damit ohne jede Obergrenze die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank auferlegt werden soll (6 Ob 212/09h [Bürgschaft]; 3 Ob 46/19i [Drittpfandbestellung]).

[3] 1.3. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass anderes gelte, wenn dem Pfandbesteller (hier der Zweitbeklagten) eine Kündigungsmöglichkeit (Pkt 8a des Pfandbestellungsvertrags) – und sei es auch mit dreimonatiger Kündigungsfrist (3 Ob 96/11f) – unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt werde. In einem solchen Fall sei nämlich durch die Erstreckungsklausel keine gröbliche Benachteiligung des Pfandbestellers erkennbar, weil keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung drohte (6 Ob 94/22z; 3 Ob 161/24h mwN). Eine schrankenlose Haftung sei hier im Übrigen auch angesichts des im Pfandbestellungsvertrag festgelegten Haftungshöchstbetrags von 200.000 EUR zu verneinen. Darin ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.

[4] 1.4. Die Verneinung der Intransparenz der Klausel durch das Berufungsgericht ist angesichts des klaren Wortlauts derselben gleichfalls nicht zu beanstanden.

[5] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 3 Abs 1 erster Halbsatz KSchG in der hier anwendbaren Fassung BGBl I 2003/91 jedenfalls im Liegenschaftsverkehr analog auf alle Örtlichkeiten anzuwenden, die dem Vertragsabschluss über bewegliche Sachen in den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichkommen. Dies gilt für Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Notare, in deren Kanzleiräumlichkeiten üblicherweise Verträge abgeschlossen werden (6 Ob 110/07f; 6 Ob 249/10a; so auch bereits 5 Ob 509/92 zu § 3 Abs 1 KSchG in der Stammfassung).

[6] 2.2. Entgegen der Revision kann hier auch nicht von einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung beim Notar die Rede sein. Vielmehr wurde der Vertrag nach den Feststellungen von allen Parteien am 13. 4. 2006 grundbuchsfähig in den Räumlichkeiten des Notars unterfertigt.

[7] 2.3. Soweit sich die Revision auf die HaustürgeschäfteRL (Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) bezieht, ist ihr zu entgegnen, dass diese nach ihrem Art 3 Abs 2 lit a nicht für Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien gilt. Bei der Bestellung einer Hypothek, die hier (anders als in den vom EuGH am 22. 4. 1999 zu C‑423/97, Vac, und am 13. 12. 2001, C‑481/99, Heininger, behandelten Fällen) ausschließlich Gegenstand des Vertrags ist, handelt es sich zweifellos (acte clair iS RS0082949; EuGH, 6. 10. 1982, Rs 283/81, CILFIT; 24. 3. 2026, C‑767/23, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid) um einen Vertrag über ein Recht an einer Immobilie (vgl auch EuGH 25. 10. 2005, C‑350/03, Schulte).

[8] 2.4. Demgemäß ist es hier auch unionsrechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht zudem § 3 Abs 3 Z 2 KSchG angewendet hat, wonach das Rücktrittsrecht dann nicht zusteht, wenn dem Zustandekommen des Vertrags keine unmittelbaren Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind.

[9] 3. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656).

[10] 3.1. Nach § 1 FernFinG gilt dieses Bundesgesetz und damit auch das in § 8 FernFinG normierte Widerrufsrecht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des KSchG. § 3 Z 2 FernFinG definiert Finanzdienstleistung als jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Nach § 3 Z 1 FernFinG ist unter einem Fernabsatzvertrag ein Vertrag zu verstehen, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs‑ oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird.

[11] 3.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen ist demnach jedenfalls eine Dienstleistung erforderlich, die vom Unternehmer erbracht wird.

[12] 3.3. Daran fehlt es im Fall eines Sicherungsgeschäfts des Verbrauchers für fremde Verbindlichkeiten wie insbesondere einer Pfandbestellung. Schon aus diesem Grund fällt der Pfandbestellungsvertrag zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten nicht in den Anwendungsbereich des FernFinG.

[13] 3.4. Diese dem eindeutigen Wortlaut des FernFinG folgende Auslegung entspricht der einhelligen Ansicht im Schrifttum (Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2021] § 1 FAGG Rz 52; Graf in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2021] § 3 FernFinG Rz 11b).

[14] 3.5.1. Sie ist weiters durch die Judikatur des EuGH zu Art 2 lit b FDRL (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG), der mit § 3 Z 2 FernFinG nahezu wortident umgesetzt wurde, gedeckt: Danach fällt eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen (EuGH 18. 6. 2020, C‑639/18, Sparkasse Südholstein). Für das Einfordern zusätzlicher Sicherheiten, was bereits im ursprünglichen Kreditvertrag mit dem Erstbeklagten für bestimmte Fälle vorgesehen war (siehe Beilage ./B, Seite 3 aE, die als unstrittig der Entscheidung zugrunde zu legen ist, vgl RS0121557 [T3]), kann nichts anderes gelten, sodass – anders als in der (zur HaustürgeschäfteRL ergangenen) Entscheidung des EuGH vom 17. 3. 1998, C‑45/96, Dietzinger – bereits gegenüber dem Kreditnehmer keine Dienstleistung der Bank vorliegt. Dies gilt umso mehr für den von der Zweitbeklagten mit der Klägerin geschlossenen Pfandbestellungsvertrag betreffend die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft. Weiters hat der EuGH in der zuvor genannten Entscheidung vom 18. 6. 2020, C‑639/18, Sparkasse Südholstein (Rn 31), darauf verwiesen, dass sich aus anderen Bestimmungen der FDRL ergibt, dass diese grundsätzlich Vereinbarungen erfasst, die die von dem Dienstleister zu erfüllende charakteristische Verpflichtung betreffen.

[15] 3.5.2. Insgesamt ist daher der Judikatur des EuGH zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich der – eine Vollharmonisierung bewirkenden (aaO Rn 23) – FDRL nur dann eröffnet ist, wenn die vertragsspezifische Dienstleistung vom Unternehmer zu erbringen ist (vgl BGH I ZR 168/14, WM 2016, 968 [Rz 30]; XI ZR 219/19 NJW 2020, 3649 [Rz 18] mwN). Dementsprechend bedarf es auch hier keines Vorabentscheidungsersuchens (RS0082949; EuGH, 6. 10. 1982, Rs 283/81, CILFIT; 24. 3. 2026, C‑767/23, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid).

[16] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00165_25K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. C*, beide vertreten durch die Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, wegen 403.781,92 CHF und 19.392,26 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 200.000 EUR sA (zweitbeklagte Partei), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. November 2025, GZ 4 R 134/25w‑26.1, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00165_25K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00165_25K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[1] 1.1. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht die von der Zweitbeklagten behauptete Nichtigkeit der im Pfandbestellungsvertrag mit der Klägerin enthaltenen „Erstreckungsklausel“ („zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von EUR 200.000,00, die ... aus bereits eingeräumten und in Zukunft gewährten im Inland beurkundeten Krediten ... und Darlehen entstehen.“) verneinte:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00165_25K0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Kündigungsmöglichkeit und Haftungshöchstbetrag waren für die Beurteilung der Erstreckungsklausel wesentlich.
  • Die Drittpfandbestellung ist mangels einer Dienstleistung des Unternehmers nicht vom FernFinG erfasst.
  • Der OGH beurteilte das KSchG-Rücktrittsrecht nach der für den Vertragsabschluss 2006 maßgeblichen Rechtslage.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Ist eine Erstreckungsklausel im Pfandbestellungsvertrag immer unwirksam?

Nein. Der OGH beanstandete die Klausel im konkreten Fall nicht. Wesentlich waren die Kündigungsmöglichkeit unabhängig von offenen Verbindlichkeiten und der Haftungshöchstbetrag von 200.000 EUR. Klauseln ohne jede Obergrenze wurden dagegen in den angeführten Verbandsprozessen als gröblich benachteiligend beurteilt.

Gilt das Widerrufsrecht nach dem FernFinG für eine Drittpfandbestellung?

Nach dieser Entscheidung nicht. Bei der Pfandbestellung eines Verbrauchers zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten fehlt eine vom Unternehmer erbrachte Finanzdienstleistung. Deshalb fällt der Vertrag schon aus diesem Grund nicht unter das FernFinG.

Welche Bedeutung hatte die Unterfertigung beim Notar?

Nach den Feststellungen unterfertigten alle Parteien den Vertrag in der Notariatskanzlei grundbuchsfähig. Es ging nicht bloß um eine Unterschriftsbeglaubigung. Der OGH verwies auf die analoge Anwendung des § 3 Abs 1 KSchG in der damaligen Fassung auf solche geschäftsraumähnlichen Örtlichkeiten.

Wie entschied der OGH in 8Ob165/25k?

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Erstreckungsklausel und zu den geltend gemachten Rücktritts- und Widerrufsrechten blieb damit bestehen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen