RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger bezog vom 21. Juni bis 31. Dezember 2019 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die Österreichische Gesundheitskasse forderte davon 2.797,48 EUR wegen einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze zurück. Strittig war, ob seine maßgeblichen Einkünfte den damals geltenden absoluten Grenzbetrag von 6.800 EUR überschritten. [2] [6]
Der Kläger hatte die von seinen Eltern übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen an einen Nachbarn verpachtet. Daraus erzielte er 2019 steuerlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft behandelte Einkünfte von 6.805,14 EUR. Aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage kamen gewerbliche Einkünfte von 576,98 EUR hinzu. Das Berufungsgericht verneinte die Rückersatzpflicht, weil den Pachteinkünften keine Erwerbstätigkeit zugrunde lag. Dagegen erhob die Gesundheitskasse außerordentliche Revision. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die außerordentliche Revision als unzulässig, weil sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwarf. Die Beurteilung des Berufungsgerichts wich nicht von den bestehenden Grundsätzen zur Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ab. [3] [6]
- Maßgebliche Einkünfte: In beiden für den Bezugszeitraum geltenden Fassungen des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG war der Gesamtbetrag nach § 8 Abs 1 KBGG entscheidend. Dieser erfasst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und betriebliche Einkünfte, nicht aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG 1988. [6]
- Steuerliche Einordnung: Steuerrecht und Sozialrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Deshalb können Einkommen nach dem EStG 1988 und sozialrechtlich relevantes Erwerbseinkommen voneinander abweichen. Die steuerliche Zuordnung allein entscheidet nicht über die Berücksichtigung nach dem KBGG. [6]
- Bindung an den Einkommensteuerbescheid: Ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid bindet bei der KBGG-Zuverdienstgrenze hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit. Welche Einkünfte zu berücksichtigen sind, richtet sich nach § 8 KBGG und ist von den Gerichten zu beurteilen. [6]
- Pachteinkünfte ohne Erwerbstätigkeit: Die Beklagte bestritt nicht, dass den konkreten Pachteinkünften keine Erwerbstätigkeit zugrunde lag. Sie zeigte nicht nachvollziehbar auf, weshalb diese Einkünfte allein wegen ihrer steuerlichen Einordnung unter § 21 EStG 1988 einzubeziehen wären, obwohl ihre Erzielung die Bereitschaft und Möglichkeit zur Kinderbetreuung nicht beeinflusste. [6]
- Nicht entscheidungsrelevante Gewinne: Die Kritik der Beklagten an der bisherigen Rechtsprechung zu Veräußerungs- und Sanierungsgewinnen begründete keine Zulässigkeit der Revision. Solche Einkünfte waren im konkreten Verfahren nicht zu beurteilen. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 15. September 2026 zu 10ObS85/26m wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen, wonach der Kläger die geforderten 2.797,48 EUR nicht zurückzuzahlen hatte. [1] [6]
Die Entscheidung betrifft Pachteinkünfte, denen im konkreten Fall unbestritten keine Erwerbstätigkeit zugrunde lag. Daraus folgt keine generelle Ausnahme sämtlicher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von der Zuverdienstprüfung nach dem KBGG. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Prüfung bezog sich auf den Leistungszeitraum 2019 und die damals geltenden Fassungen des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG. Der in der Entscheidung behandelte Grenzbetrag von 6.800 EUR ist daher zeitbezogen einzuordnen. [2] [6]
- § 24 Abs 1 Z 3 KBGG: Für den Bezugszeitraum galten bis 31. Juli 2019 die Fassung BGBl I 2016/53 und danach die Fassung BGBl I 2019/75. Beide stellten auf maßgebliche Einkünfte nach § 8 Abs 1 KBGG und einen Grenzbetrag von 6.800 EUR ab. [6]
- § 8 Abs 1 KBGG: Die Bestimmung regelt die maßgeblichen Einkünfte und deren Ermittlung. Für die Beachtlichkeit einzelner Einkünfte sind ihre Anordnungen und nicht allein das steuerliche Ergebnis maßgebend. [6]
- § 2 Abs 3 Z 1 und § 21 EStG 1988: Nach diesen Vorschriften wurden die Pachteinkünfte steuerlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Diese Einordnung entschied nicht allein über ihre Berücksichtigung nach dem KBGG. [6]
- § 28 EStG 1988: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dieser Bestimmung werden von § 8 Abs 1 KBGG nicht erfasst, weil sie keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sind. [6]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. [1] [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Österreichischen Gesundheitskasse zurück. Die Nichtberücksichtigung der Pachteinkünfte ohne zugrunde liegende Erwerbstätigkeit entsprach seiner Rechtsprechung. Der Einkommensteuerbescheid bindet hinsichtlich der Einkunftshöhe, nicht aber hinsichtlich der Beachtlichkeit nach dem KBGG. Die Entscheidung, dass keine Rückersatzpflicht besteht, blieb damit bestehen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00085_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von 2.797,48 EUR an Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens, das der Kläger für den Zeitraum vom 21. 6. 2019 bis 31. 12. 2019 bezog. Strittig ist, ob der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Klägers den absoluten Grenzbetrag von 6.800 EUR (§ 24 Abs 1 Z 3 KBGG bis 31. 7. 2019 idF BGBl I 2016/53 und ab 1. 8. 2019 idF BGBl I 2019/75) überstieg.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von 2.797,48 EUR an Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens, das der Kläger für den Zeitraum vom 21. 6. 2019 bis 31. 12. 2019 bezog. Strittig ist, ob der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Klägers den absoluten Grenzbetrag von 6.800 EUR (§ 24 Abs 1 Z 3 KBGG bis 31. 7. 2019 idF BGBl I 2016/53 und ab 1. 8. 2019 idF BGBl I 2019/75) überstieg.
[2] Der Kläger verpachtete die von seinen Eltern übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 19,8186 ha (Einheitswert 23.857 EUR) an seinen Nachbarn, der diese Flächen land- und forstwirtschaftlich nutzt. Der Kläger erzielte dadurch im Jahr 2019 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 3 Z 1, § 21 EStG 1988) von 6.805,14 EUR. Außerdem erzielte der Kläger im Jahr 2019 aus dem (Gewerbe‑)Betrieb einer Photovoltaikanlage Einkünfte im Sinn des § 2 Abs 3 Z 3, § 23 EStG 1988 von 576,98 EUR.
[3] Mit Bescheid vom 23. 6. 2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds für den Zeitraum vom 21. 6. 2019 bis 31. 12. 2019 in Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete den Kläger zum Rückersatz von 2.797,48 EUR.
[4] In seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die im Jahr 2019 durch die Verpachtung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Klägers vereinnahmten Beträge nicht als Einkünfte im Sinn des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu werten seien. Er habe insofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
[5] Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Kläger nicht zum Rückersatz verpflichtet sei. Wenngleich Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 21 EStG 1988 zu behandeln seien, ändere dies nichts daran, dass diese Einkünfte nicht für eine Erwerbstätigkeit bezogen worden seien. Es sei kein Grund ersichtlich, im Anwendungsbereich des Kinderbetreuungsgeldgesetzes Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen anders zu behandeln als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988, sodass diese ebenfalls nicht bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte im Sinn des § 8 Abs 1 KBGG zu berücksichtigen seien.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00085_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[6] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[7] 1.1. Nach § 24 Abs 1 Z 3 KBGG in der im Bezugszeitraum des Klägers bis 31. 7. 2019 anzuwendenden Fassung BGBl I 2016/53 hat ein Elternteil für sein Kind Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern dieser Elternteil während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes (unter anderem) keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs 1 KBGG) von nicht mehr als 6.800 EUR pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt. Nach § 24 Abs 1 Z 3 KBGG in der vom 1. 8. 2019 bis 31. 12. 2019 anzuwendenden Fassung BGBl I 2019/75 hat ein Elternteil für sein Kind Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern (unter anderem) der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs 1 KBGG) dieses Elternteils im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 6.800 EUR nicht übersteigt. Maßgeblich ist in beiden Fällen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 8 Abs 1 KBGG.
[8] 1.2. Nach § 8 Abs 1 KBGG sind maßgebliche Einkünfte die Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) sowie die betrieblichen Einkünfte nach den §§ 21 bis 23 EStG 1988 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb). Für die Ermittlung des „Gesamtbetrags der (bzw an) maßgeblichen Einkünfte(n)“ (§ 24 Abs 1 Z 3 KBGG) sieht § 8 Abs 1 KBGG in Z 1 und Z 2 besondere Regelungen vor. Nicht erfasst sind nach dieser Bestimmung insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988, weil diese Einkünfte keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sind (10 ObS 59/18a Pkt 1.2).
[9] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach – auch zum KBGG – betont, dass aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozial‑(versicherungs‑)gesetze und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen im Sinn des EStG 1988 und dem Erwerbseinkommen im Sinn der Sozialversicherungsgesetze erhebliche Unterschiede bestehen können, sodass die Versicherungsträger (sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte) bei der Ermittlung des relevanten Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen als die Steuerbehörden im Abgabenverfahren kommen können (RS0085302; speziell zum KBGG etwa 10 ObS 51/12s; 10 ObS 34/13t; 10 ObS 1/16v; 10 ObS 122/18s).
[10] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Bindungswirkung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf die Zuverdienstgrenze nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (10 ObS 34/13t Pkt 6; 10 ObS 122/18s Pkt 4.2 mwN; RS0036948 [T7]). Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist somit nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in § 8 KBGG (10 ObS 34/13t Pkt 6). Letztlich ist es Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen im Sinn der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind (RS0037051 [T6]). Für den Bereich des KBGG wurde etwa entschieden, dass im Anspruchszeitraum erzielte Veräußerungsgewinne (10 ObS 51/12s Pkt 5) und auch ein steuerlicher Sanierungsgewinn aufgrund eines Schuldennachlasses (10 ObS 1/16v Pkt 4) keine maßgeblichen Einkünfte im Sinn des § 8 Abs 1 KBGG sind.
[11] 3. Von diesen Grundsätzen weicht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht ab.
[12] 3.1. Soweit die Beklagte im Rechtsmittel von einer über die oben geschilderte Bindung hinausgehende Bindung an die „steuerrechtlichen Feststellungen“ der Abgabenbehörden ausgeht, geben die Revisionsausführungen keinen Anlass zu einer Änderung der dargestellten Rechtsprechung. Im hier zu prüfenden Fall geht es nämlich nicht um die (vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogene) Richtigkeit der von den Abgabenbehörden übermittelten Einkunftsdaten, die nach den im Rechtsmittel für den Standpunkt der Beklagten ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien den Berechnungen zugrunde zu legen sind (RV 340 BlgNR 24. GP 20f).
[13] 3.2. Insoweit die Beklagte die Nichtberücksichtigung von Veräußerungs- und Sanierungsgewinnen durch die Rechtsprechung kritisiert, kann darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden, weil derartige Einkünfte hier nicht zu beurteilen sind.
[14] 3.3. Die Beklagte bestreitet im Rechtsmittel nicht, dass die „Zuverdienstgrenze“ des KBGG als Maßstab für die Bereitschaft zur Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung bzw – anders betrachtet – für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen ist (10 ObS 51/12s Pkt 5; 10 ObS 1/16v Pkt 3.2) und den hier zu beurteilenden Einkünften des Klägers keine Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Den Revisionsausführungen lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen es der Zielsetzung des § 8 KBGG entsprechen sollte, derartige nicht aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Einkünfte, die aus steuerrechtlichen Gründen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des § 28 EStG 1988, sondern zu solchen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 21 EStG 1988 führen, beim Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte im Sinn des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu berücksichtigen, obwohl ihre Erzielung die Bereitschaft und Möglichkeit zur Kinderbetreuung nicht beeinflusst.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00085_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1984, *, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Modelhart & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2026, GZ 12 Rs 57/26b‑26, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00085_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00085_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von 2.797,48 EUR an Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens, das der Kläger für den Zeitraum vom 21. 6. 2019 bis 31. 12. 2019 bezog. Strittig ist, ob der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Klägers den absoluten Grenzbetrag von 6.800 EUR (§ 24 Abs 1 Z 3 KBGG bis 31. 7. 2019 idF BGBl I 2016/53 und ab 1. 8. 2019 idF BGBl I 2019/75) überstieg.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00085_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der Einkommensteuerbescheid bindet bei der KBGG-Zuverdienstprüfung hinsichtlich der Einkunftshöhe, nicht ihrer Beachtlichkeit.
- Die konkreten Pachteinkünfte blieben unberücksichtigt, weil ihnen keine Erwerbstätigkeit zugrunde lag.
- Die Grenze von 6.800 EUR betraf den Bezugszeitraum 2019 und ist keine Aussage zur aktuellen Rechtslage.
Häufige Fragen
Zählen Pachteinkünfte beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld als Zuverdienst?
Im entschiedenen Fall wurden die Pachteinkünfte nicht berücksichtigt, weil ihnen unbestritten keine Erwerbstätigkeit zugrunde lag. Ihre steuerliche Zuordnung zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft genügte nicht für eine Einbeziehung nach dem KBGG.
Bindet der Einkommensteuerbescheid bei der Zuverdienstgrenze nach dem KBGG?
Nach der vom OGH bestätigten Rechtsprechung besteht eine Bindung hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte. Ob diese Einkünfte nach dem KBGG zu berücksichtigen sind, richtet sich hingegen nach § 8 KBGG.
Wie endete das Verfahren OGH 10ObS85/26m?
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Österreichischen Gesundheitskasse mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die berufungsgerichtliche Entscheidung, dass der Kläger die geforderten 2.797,48 EUR nicht zurückzahlen musste, blieb bestehen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Ausgleichszulage: Meldepflicht bei Auslandsaufenthalt – OGH 10ObS71/26b
Der OGH behandelt Meldepflicht, Rückforderungsausschluss und Neuerungsverbot bei einer Ausgleichszulage nach längerem Auslandsaufenthalt.
Eisstockturnier als geschützte Gemeinschaftsveranstaltung – 10ObS65/26w
Ein Eisstockturnier kann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung geschützt sein. Entscheidend ist, ob der Wettkampf im Vordergrund steht.
Online-Slotspiele und Verbrauchereigenschaft: OGH 4Ob115/26d
OGH zu Online-Slotspielen: Hohes Spielvolumen allein stellt die Verbrauchereigenschaft nicht infrage. Nichtigkeitsrüge unzulässig.
Neuerungsverbot und Revisionszurückweisung – OGH 4Ob103/26i
OGH 4Ob103/26i: Vorgelegte Urkunden scheitern am Neuerungsverbot; die außerordentliche Revision wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.