RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin arbeitete als Sachbearbeiterin in der Küche ihres Einfamilienhauses, das ihr als Nebenwohnsitz diente. Zu Arbeitsbeginn wollte sie einen Minzsaft zubereiten. Obwohl in der Küche andere Getränke und Leitungswasser verfügbar waren, ging sie in den Keller, um Minzsirup zu holen. Auf dem Rückweg stürzte sie am 28. August 2025 auf der letzten Stufe vor dem Erdgeschoß und verletzte sich. [2]
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Versehrtenrente und auf Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls ab. Dagegen erhob die Klägerin außerordentliche Revision. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte den ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung und den besonderen Wegschutz zur Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse getrennt. Für beide Fragen bestanden nach seiner Beurteilung hinreichend klare gesetzliche Vorgaben und gefestigte Rechtsprechung. [6]
- Telearbeit am Nebenwohnsitz: Seit 1. Jänner 2025 erfasst § 175 Abs 1a ASVG auch Unfälle bei Telearbeit im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Eine Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz ist ein Ort von Telearbeit im engeren Sinn und gilt für bestimmte Schutzregelungen als Arbeitsstätte. [6]
- Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten: Essen und Trinken sowie andere dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Verrichtungen stehen grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz. Eine nach Art und Dauer nur geringfügige Unterbrechung kann den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit jedoch bestehen lassen. [6]
- Gemischte Tätigkeiten: Dient eine Verrichtung privaten und betrieblichen Interessen, besteht Schutz, wenn sie im Einzelfall auch wesentlich betrieblichen Interessen dienen sollte. Sind im Wesentlichen allein private Interessen maßgebend, genügt ein bloß betrieblicher Nebenzweck nicht. [6]
- Objektivierte Handlungstendenz: Bei dienstlichen Tätigkeiten im eigenen Wohnhaus ist nach der angeführten Entscheidung 10 ObS 15/21k die objektivierte Handlungstendenz entscheidend. Dort war der Treppenweg zur Entgegennahme eines dienstlichen Telefonats geschützt; auf eine überwiegende betriebliche Nutzung der Treppe kam es nicht an. [6]
- Privater Zweck des Sirupholens: Das Berufungsgericht ordnete das Holen des Minzsirups dem privaten Lebensbereich zu. Die Klägerin legte nicht dar, inwiefern der Weg betriebliche Belange fördern sollte. Der OGH hielt diese einzelfallbezogene Beurteilung für nicht korrekturbedürftig; eine grobe Fehlbeurteilung wurde nicht behauptet. [6]
- Kein Wegschutz innerhalb der Wohnung: Der Wegschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG erfasst keine Unfälle innerhalb der eigenen Wohnung im Zusammenhang mit lebensnotwendigen Bedürfnissen. Das gilt auch bei Nutzung als Homeoffice. Die Grenze des versicherten Wegs zieht die Rechtsprechung an der Außenfront des Wohnhauses. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 15. September 2026 wies der OGH zu 10ObS74/26v die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. Die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen. Dass eine Abgrenzungsfrage in zahlreichen Homeoffice-Fällen auftreten kann, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage. [1] [6]
Die Entscheidung verneint nicht generell den Schutz bei Treppenunfällen im Homeoffice. Ausschlaggebend waren hier der private Zweck des Sirupholens und der fehlende Wegschutz innerhalb der Wohnung. Dienstlich veranlasste Wege im Wohnhaus können nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung dagegen versichert sein. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die seit 1. Jänner 2025 geltenden Telearbeitsregelungen mit der Rechtsprechung zum ursächlichen Zusammenhang und zu den räumlichen Grenzen des Wegschutzes. [6]
- § 175 Abs 1 und Abs 1a ASVG: Für den Unfallversicherungsschutz ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung erforderlich. Abs 1a erfasst Unfälle bei Telearbeit im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dieser Beschäftigung. [6]
- § 175 Abs 1a Z 1 lit a und Abs 1b ASVG: Die Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz zählt zur Telearbeit im engeren Sinn. Sie gilt für § 175 Abs 2 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 10 ASVG als Arbeitsstätte. [6]
- § 175 Abs 2 Z 7 ASVG: Die Vorschrift regelt den Schutz bestimmter Wege zur Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse und unter Voraussetzungen auch deren Befriedigung außerhalb der Wohnung. Innerhalb der eigenen Wohnung besteht dieser Wegschutz nicht. [6]
- § 806 ASVG: Die im Beschluss herangezogene Neufassung des § 175 Abs 1a ASVG durch BGBl I 2024/110 trat am 1. Jänner 2025 in Kraft. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Die bloße Häufigkeit einer Rechtsfrage reicht für ihre Erheblichkeit nicht aus. [1] [6]
- Angeführte Vorentscheidungen: 10 ObS 15/21k betrifft die Handlungstendenz bei einem Treppensturz im Homeoffice. 10 ObS 35/13i behandelt das private Interesse an einem speziellen Lebensmittel. 10 ObS 38/18p wird zur räumlichen Grenze des Wegschutzes herangezogen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH sah keinen Korrekturbedarf an der Beurteilung, dass das Holen von Minzsirup aus dem Keller dem privaten Lebensbereich zuzurechnen war. Der Wegschutz für die Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse erfasst keine Unfälle innerhalb der eigenen Wohnung, auch wenn diese als Homeoffice genutzt wird. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00074_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Klägerin hat sich für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin in ihrem Einfamilienhaus (Nebenwohnsitz) einen Arbeitsbereich in der Küche eingerichtet. Vor Arbeitsbeginn stellt sie Getränkeflaschen in der Küche ab, wo sie Getränke aus dem Kühlschrank nehmen oder Leitungswasser trinken kann. Am 28. 8. 2025 wollte sie sich zu Arbeitsbeginn einen Minzsaft zubereiten. Da im Kühlschrank zwar andere Getränke verfügbar waren, sich dort aber kein Sirup mehr befand, verließ sie die Küche und ging über die Stiege in den Keller, um eine Flasche Minzsirup zu holen. Am Rückweg kam sie an der letzten Stufe vor Erreichen des Erdgeschoßes zu Sturz und verletzte sich.
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Begründung:
[1] Die Klägerin hat sich für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin in ihrem Einfamilienhaus (Nebenwohnsitz) einen Arbeitsbereich in der Küche eingerichtet. Vor Arbeitsbeginn stellt sie Getränkeflaschen in der Küche ab, wo sie Getränke aus dem Kühlschrank nehmen oder Leitungswasser trinken kann. Am 28. 8. 2025 wollte sie sich zu Arbeitsbeginn einen Minzsaft zubereiten. Da im Kühlschrank zwar andere Getränke verfügbar waren, sich dort aber kein Sirup mehr befand, verließ sie die Küche und ging über die Stiege in den Keller, um eine Flasche Minzsirup zu holen. Am Rückweg kam sie an der letzten Stufe vor Erreichen des Erdgeschoßes zu Sturz und verletzte sich.
[2] Mit Bescheid vom 29. 1. 2026 anerkannte die Beklagte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß sowie auf Feststellung, dass (darin näher bezeichnete) Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalls seien, ab.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00074_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Arbeitsunfälle sind nach dem am 1. 1. 2025 in Kraft getretenen § 175 Abs 1a ASVG, BGBl I 2024/110 (§ 806 ASVG), auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder im weiteren Sinn ereignen. Eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice), gilt als Örtlichkeit von Telearbeit im engeren Sinn (§ 175 Abs 1a Z 1 lit a ASVG). Diese Wohnung gilt für den Anwendungsbereich des ASVG als „Arbeitsstätte“ im Sinn des Abs 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10 leg cit (§ 175 Abs 1b ASVG).
[6] 2. Die Klägerin stützt die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf die Frage nach der Abgrenzung des Schutzbereichs der versicherten Beschäftigung vom ungeschützten Privatbereich bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse während der Arbeit im Homeoffice. Allein der von ihr herangezogene Umstand, dass diese Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, bewirkt aber noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042816).
[7] 2.1. Zum mit dieser Rechtsfrage angesprochenen, gemäß § 175 Abs 1 und Abs 1a ASVG notwendigen ursächlichen Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung liegt gesicherte Rechtsprechung vor, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ermöglichte: Sogenannte „eigenwirtschaftliche“ (10 ObS 133/16f Pkt 2.3) Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft fallen grundsätzlich nicht unter den Schutz der Unfallversicherung (RS0084229 [T15]; vgl auch RS0084679). Eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit lässt den Versicherungsschutz aber dann nicht entfallen, wenn sie nach ihrer Art und Dauer nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt, weil in diesem Fall noch ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht (RS0084686; RS0124749; 10 ObS 133/16f Pkt 4.1; 10 ObS 111/17x Pkt 3.). Zudem wird für Verrichtungen, die sowohl privaten als auch betrieblichen Interessen dienen („gemischte Tätigkeiten“) Versicherungsschutz bejaht, wenn diese Tätigkeit im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall; ebenfalls vorhandene betriebliche Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns und für den Unfall daher lediglich Gelegenheitsursache (RS0084271; vgl zu § 175 Abs 2 Z 7 ASVG: 10 ObS 35/13i Pkt 4.2 [eigenwirtschaftliches Interesse am Besorgen eines speziellen Kürbiskernaufstrichs]).
[8] 2.2. Dass sich der Unfall der Klägerin im Homeoffice ereignete, stellt bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung keine rechtlich wesentliche Abweichung von den judizierten Fällen dar. Der Fachsenat hat in der Entscheidung 10 ObS 15/21k (= RS0133633 = RS0084463 [T6]) in einem ähnlich gelagerten Fall (Sturz auf der Treppe im Homeoffice) bereits – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten (RS0084463) – ausgesprochen, dass entscheidendes Kriterium ist, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist.
[9] In jenem Fall wurde ein (ursächlicher) Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis bejaht, weil die Fortbewegung des Versicherten über eine Innentreppe des Wohngebäudes keinem privatwirtschaftlichen Zweck wie etwa einer Bewegung im Zusammenhang mit einer Mittags- oder Kaffeepause, sondern der Entgegennahme eines dienstlichen Telefonats im Arbeitszimmer diente.
[10] 2.3. Von der dargelegten Rechtsprechung ist das Berufungsgericht bei seiner von den Umständen des Einzelfalls abhängigen, nicht korrekturbedürftigen Beurteilung ausgegangen. Es hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Holen einer Minzsaftflasche aus dem Keller und der versicherten Beschäftigung verneint, weil dieses Verhalten dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sei, und die Klägerin nicht darlegte, inwiefern es in der Absicht, die betrieblichen Belange zu fördern, also mit der Handlungstendenz in Richtung der versicherten Beschäftigung, unternommen worden sei. Diese Beurteilung wäre nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen korrigiert werden müsste (RS0044088 [T8]). Eine solche grobe Fehlbeurteilung behauptet die Klägerin nicht.
[11] 3. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zeigt die Klägerin auch in Bezug auf den unfallversicherungsrechtlichen Wegschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht auf, weil das Gesetz eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656) und zum örtlichen Schutzbereich beim Wegschutz ständige Rechtsprechung vorliegt.
[12] 3.1. Die Wohnung (hier: Einfamilienhaus am Nebenwohnsitz) der Klägerin gilt gemäß § 175 Abs 1b ASVG als „Arbeitsstätte“ im Sinn des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG.
[13] Der Wegschutz besteht nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG „auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung'; § 175 Abs 1b ASVG), den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der [...] Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung') oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung')“ sowie „bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung'), jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt“.
[14] 3.2. Die ständige Rechtsprechung zieht die Grenze, an der der versicherte Weg zur Arbeitsstätte („Wohnung“ im Sinn des § 175 Abs 1b ASVG) beginnt oder dort (beim Rückweg) endet, mit der Außenfront des Wohnhauses (RS0084826; 10 ObS 38/18p Pkt 2.3 [„ab Verlassen der ins Freie führenden Haustüre“]). Dementsprechend wird ein Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG (Weg zur Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse) abgelehnt, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet (10 ObS 275/01s; 10 ObS 169/12v Pkt 6; 10 ObS 15/21k Rz 15 mwN).
[15] 3.3. (Weg‑)Unfälle in der Wohnung des Versicherten im Zusammenhang oder bei der Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während der Arbeitszeit fallen demnach nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung nicht unter den Wegschutz des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG, auch wenn die Wohnung als Örtlichkeit von Telearbeit (Homeoffice) genutzt wird.
[16] 4. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00074_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Mag. Binder sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1968, *, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2026, GZ 12 Rs 55/26h‑15, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Klägerin hat sich für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin in ihrem Einfamilienhaus (Nebenwohnsitz) einen Arbeitsbereich in der Küche eingerichtet. Vor Arbeitsbeginn stellt sie Getränkeflaschen in der Küche ab, wo sie Getränke aus dem Kühlschrank nehmen oder Leitungswasser trinken kann. Am 28. 8. 2025 wollte sie sich zu Arbeitsbeginn einen Minzsaft zubereiten. Da im Kühlschrank zwar andere Getränke verfügbar waren, sich dort aber kein Sirup mehr befand, verließ sie die Küche und ging über die Stiege in den Keller, um eine Flasche Minzsirup zu holen. Am Rückweg kam sie an der letzten Stufe vor Erreichen des Erdgeschoßes zu Sturz und verletzte sich.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Homeoffice am Nebenwohnsitz ist erfasst, ersetzt aber nicht den erforderlichen Zusammenhang des Unfalls mit der Beschäftigung.
- Essen und Trinken sind grundsätzlich privat; geringfügige Unterbrechungen können den Versicherungsschutz dennoch bestehen lassen.
- Das Holen des Minzsirups aus dem Keller durfte im konkreten Fall als private Verrichtung beurteilt werden.
- Der Wegschutz für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse gilt nicht innerhalb der eigenen Wohnung, auch nicht im Homeoffice.
- Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Ist ein Sturz beim Getränkeholen im Homeoffice immer ein Arbeitsunfall?
Nein. Entscheidend ist insbesondere der Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung. Essen und Trinken sind grundsätzlich eigenwirtschaftlich; geringfügige Unterbrechungen können aber geschützt bleiben. Im entschiedenen Fall war die Zuordnung des Sirupholens zum privaten Lebensbereich nicht korrekturbedürftig.
Gilt der Wegschutz auch innerhalb des eigenen Hauses?
Der Wegschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse erfasst keine Unfälle innerhalb der eigenen Wohnung. Das gilt auch dann, wenn diese als Homeoffice genutzt wird. Davon zu unterscheiden sind unmittelbar dienstlich veranlasste Wege.
Kann auch ein Nebenwohnsitz als Homeoffice unter Unfallversicherungsschutz stehen?
Ja. Nach § 175 Abs 1a Z 1 lit a ASVG zählt eine Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz zur Telearbeit im engeren Sinn. Für den Schutz eines konkreten Unfalls müssen jedoch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Warum wies der OGH die Revision in 10ObS74/26v zurück?
Die Klägerin zeigte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die maßgeblichen Grundsätze waren durch Gesetz und Rechtsprechung geklärt. Einen groben Fehler bei der einzelfallbezogenen Beurteilung des privaten Zwecks behauptete sie nicht.
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