RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob143/25z
Entscheidungsdatum
2026-05-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00143.25Z.0520.000
Dokumentnummer
JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000

Sachverhalt

Der Kläger ist eine nach § 2 QEG anerkannte Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen. Mit einer Verbandsklage auf Abhilfe machte er Ansprüche von insgesamt 75 Verbrauchern im Zusammenhang mit Fahrzeugen geltend, in die Dieselmotoren des Typs EA189 eingebaut worden sein sollen. [2] [1]

Nach dem Klagevorbringen seien die Motoren unter anderem mit einer unzulässigen Prüfstanderkennung samt Umschaltlogik, einem sogenannten Thermofenster sowie weiteren verbotenen Abschalteinrichtungen ausgestattet gewesen. Die geltend gemachten Ansprüche wurden insbesondere auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, arglistige Täuschung und Schutzgesetzverletzung gestützt. [1]

Die Klage richtete sich gegen vier Unternehmen. Von den betroffenen Fahrzeugen wurden nach dem Vorbringen 44 von der Erstbeklagten, 19 von der Zweitbeklagten, fünf von der Drittbeklagten und sieben von der Viertbeklagten hergestellt. Begehrt wurden insgesamt 291.171,57 EUR samt Anhang. [2] [1] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete den Revisionsrekurs wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen mehrere Unternehmer als zulässig, aber nicht berechtigt. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen. [1] [1]

Aus dem bereitgestellten Entscheidungsauszug ergibt sich als tragender verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt, dass bei mehreren beklagten Unternehmern die Voraussetzungen des § 624 Abs 1 ZPO jeweils gesondert zu beurteilen sind. Die über Randziffer 17 hinausgehende Detailbegründung ist im gelieferten, gekürzten Volltextauszug nicht enthalten und sollte für weiterführende Recherchen im vollständigen RIS-Text geprüft werden. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die österreichischen Regelungen über die Verbandsklage auf Abhilfe sowie die allgemeinen Bestimmungen über Streitgenossenschaft, Zusammenrechnung und Rechtsmittelzulässigkeit. [1]

Spruch

Mehrere Unternehmer können bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft zwar gemeinsam mit einer Verbandsklage auf Abhilfe belangt werden. Die Prozessvoraussetzungen sind jedoch für jeden beklagten Unternehmer gesondert zu prüfen; § 624 Abs 1 ZPO verlangt Ansprüche von zumindest 50 Verbrauchern gegen denselben Unternehmer. Der OGH gab dem Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung der Klage nicht Folge.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Kläger ist eine im Sinne des § 2 QEG (Qualifizierte‑Einrichtungen‑Gesetz) anerkannte Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen nach § 5 QEG und begehrt mit seiner Verbandsklage auf Abhilfe von der Erstbeklagten 170.707,92 EUR sA hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke V*, von der Erst- und der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand 79.266,15 EUR sA hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke A*, von der Erst- und der Drittbeklagten zur ungeteilten Hand 16.911 EUR sA hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke S* sowie von der Erst- und der Viertbeklagten zur ungeteilten Hand 24.286,50 EUR sA hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke S*, hilfsweise nur von der Erstbeklagten 2...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. [10] 1.1. Die Richtlinie (EU) 2020/1828 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

S* S.A., *, wegen 291.171,57 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 15 R 126/25x‑6.1, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Verbandsklage auf Abhilfe kann grundsätzlich gegen mehrere Unternehmer gerichtet werden.
  • Die Mindestzahl von 50 Verbrauchern nach § 624 Abs 1 ZPO ist gegenüber demselben Unternehmer erforderlich.
  • Bei mehreren beklagten Streitgenossen sind die Prozessvoraussetzungen gesondert zu prüfen.
  • Der OGH bestätigte im Ergebnis die Zurückweisung der Verbandsklage und wies den Revisionsrekurs ab.

Häufige Fragen

Kann eine Verbandsklage auf Abhilfe gegen mehrere Unternehmer erhoben werden?

Ja. Nach dem OGH ist dies bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO grundsätzlich möglich.

Müssen gegenüber jedem Unternehmer 50 Verbraucher betroffen sein?

§ 624 Abs 1 ZPO verlangt zumindest 50 Verbraucher gegen denselben Unternehmer. Bei mehreren Beklagten sind die Prozessvoraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen.

Was geschieht, wenn eine Voraussetzung der Verbandsklage fehlt?

Das Gericht hat das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung nach § 626 Abs 1 ZPO von Amts wegen wahrzunehmen und die Klage zurückzuweisen.

Wie entschied der OGH zu 8 Ob 143/25z?

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die klagende Partei musste die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst tragen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der gelieferte Volltext ist nach Randziffer 17 gekürzt.

Die genaue weitere Begründung für die vollständige Zurückweisung sollte anhand des ungekürzten RIS-Texts verifiziert werden.

Die Darstellung dient der Dokumentation und Einordnung der Entscheidung, nicht der Rechtsberatung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen