RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger ist eine nach § 2 QEG anerkannte Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen. Mit einer Verbandsklage auf Abhilfe machte er Ansprüche von insgesamt 75 Verbrauchern im Zusammenhang mit Fahrzeugen geltend, in die Dieselmotoren des Typs EA189 eingebaut worden sein sollen. [2] [1]
Nach dem Klagevorbringen seien die Motoren unter anderem mit einer unzulässigen Prüfstanderkennung samt Umschaltlogik, einem sogenannten Thermofenster sowie weiteren verbotenen Abschalteinrichtungen ausgestattet gewesen. Die geltend gemachten Ansprüche wurden insbesondere auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, arglistige Täuschung und Schutzgesetzverletzung gestützt. [1]
Die Klage richtete sich gegen vier Unternehmen. Von den betroffenen Fahrzeugen wurden nach dem Vorbringen 44 von der Erstbeklagten, 19 von der Zweitbeklagten, fünf von der Drittbeklagten und sieben von der Viertbeklagten hergestellt. Begehrt wurden insgesamt 291.171,57 EUR samt Anhang. [2] [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete den Revisionsrekurs wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen mehrere Unternehmer als zulässig, aber nicht berechtigt. [3] [1]
- Verbandsklage auf Abhilfe: Die §§ 623 ff ZPO ermöglichen Qualifizierten Einrichtungen, materiell fremde Ansprüche von Verbrauchern ohne vorherige Abtretung in einem gesetzlich geregelten Abhilfeverfahren geltend zu machen. Österreich hat dafür ein Opt-in-System vorgesehen. [1]
- Anrufung des OGH: Für Verbandsklagen auf Abhilfe besteht keine besondere streitwertunabhängige Revisionszulässigkeit. Nach den Ausführungen des OGH begründet die kollektive Bündelung jedoch jedenfalls bei Entscheidungen über die Durchführung des Abhilfeverfahrens einen ausreichenden rechtlichen Zusammenhang für die Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN. [1]
- Mindestzahl: Nach § 624 Abs 1 ZPO muss die Verbandsklage ein bestimmtes Abhilfebegehren von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalte gegen denselben Unternehmer enthalten. [1]
- Mehrere Unternehmer: Eine Verbandsklage auf Abhilfe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO gemeinschaftlich gegen mehrere Unternehmer erhoben werden. Die Verbindung ändert jedoch nichts an der Selbständigkeit der jeweiligen Prozesse. [1]
- Gesonderte Prüfung: Die Prozessvoraussetzungen sind für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen. Die Formulierung „zumindest 50 Verbraucher“ gegen „denselben Unternehmer“ verlangt daher eine entsprechende Mindestzahl gegenüber dem jeweils beklagten Unternehmer. [1]
- Unionsrecht: Die Verbandsklagen-Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die Mindestzahl betroffener Verbraucher und den erforderlichen Ähnlichkeitsgrad der Einzelansprüche festzulegen. Der OGH sah daher im unionsrechtlichen Effektivitätsgebot keinen Anlass für die vom Kläger begehrte Auslegung oder ein Vorabentscheidungsersuchen. [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen. [1] [1]
Aus dem bereitgestellten Entscheidungsauszug ergibt sich als tragender verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt, dass bei mehreren beklagten Unternehmern die Voraussetzungen des § 624 Abs 1 ZPO jeweils gesondert zu beurteilen sind. Die über Randziffer 17 hinausgehende Detailbegründung ist im gelieferten, gekürzten Volltextauszug nicht enthalten und sollte für weiterführende Recherchen im vollständigen RIS-Text geprüft werden. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die österreichischen Regelungen über die Verbandsklage auf Abhilfe sowie die allgemeinen Bestimmungen über Streitgenossenschaft, Zusammenrechnung und Rechtsmittelzulässigkeit. [1]
- § 624 Abs 1 ZPO: Bestimmtes Abhilfebegehren von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalte gegen denselben Unternehmer. [1]
- § 626 Abs 1 ZPO: Amtswegige Prüfung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des Verbandsklageverfahrens; bei deren Fehlen ist die Klage zurückzuweisen. [1]
- §§ 623 ff ZPO: Verfahrensrechtliche Regelungen zur Verbandsklage auf Abhilfe. [1]
- §§ 11 und 13 ZPO: Streitgenossenschaft mehrerer Unternehmer und Selbständigkeit der verbundenen Prozesse. [1]
- § 55 Abs 1 JN: Zusammenrechnung bei ausreichendem rechtlichem Zusammenhang der kollektiv gebündelten Ansprüche. [1]
- § 528 Abs 1 ZPO: Zulässigkeit des Revisionsrekurses aufgrund einer erheblichen Rechtsfrage. [1]
Spruch
Mehrere Unternehmer können bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft zwar gemeinsam mit einer Verbandsklage auf Abhilfe belangt werden. Die Prozessvoraussetzungen sind jedoch für jeden beklagten Unternehmer gesondert zu prüfen; § 624 Abs 1 ZPO verlangt Ansprüche von zumindest 50 Verbrauchern gegen denselben Unternehmer. Der OGH gab dem Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung der Klage nicht Folge.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger ist eine im Sinne des § 2 QEG (Qualifizierte‑Einrichtungen‑Gesetz) anerkannte Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen nach § 5 QEG und begehrt mit seiner Verbandsklage auf Abhilfe von der Erstbeklagten 170.707,92 EUR sA hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke V*, von der Erst- und der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand 79.266,15 EUR sA hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke A*, von der Erst- und der Drittbeklagten zur ungeteilten Hand 16.911 EUR sA hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke S* sowie von der Erst- und der Viertbeklagten zur ungeteilten Hand 24.286,50 EUR sA hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke S*, hilfsweise nur von der Erstbeklagten 2...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. [10] 1.1. Die Richtlinie (EU) 2020/1828 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
S* S.A., *, wegen 291.171,57 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 15 R 126/25x‑6.1, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00143_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Verbandsklage auf Abhilfe kann grundsätzlich gegen mehrere Unternehmer gerichtet werden.
- Die Mindestzahl von 50 Verbrauchern nach § 624 Abs 1 ZPO ist gegenüber demselben Unternehmer erforderlich.
- Bei mehreren beklagten Streitgenossen sind die Prozessvoraussetzungen gesondert zu prüfen.
- Der OGH bestätigte im Ergebnis die Zurückweisung der Verbandsklage und wies den Revisionsrekurs ab.
Häufige Fragen
Kann eine Verbandsklage auf Abhilfe gegen mehrere Unternehmer erhoben werden?
Ja. Nach dem OGH ist dies bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO grundsätzlich möglich.
Müssen gegenüber jedem Unternehmer 50 Verbraucher betroffen sein?
§ 624 Abs 1 ZPO verlangt zumindest 50 Verbraucher gegen denselben Unternehmer. Bei mehreren Beklagten sind die Prozessvoraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen.
Was geschieht, wenn eine Voraussetzung der Verbandsklage fehlt?
Das Gericht hat das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung nach § 626 Abs 1 ZPO von Amts wegen wahrzunehmen und die Klage zurückzuweisen.
Wie entschied der OGH zu 8 Ob 143/25z?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die klagende Partei musste die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst tragen.
Quelle und Hinweis
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Der gelieferte Volltext ist nach Randziffer 17 gekürzt.
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