RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob29/26x
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00029.26X.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00029_26X0000_000

Sachverhalt

Die klagende und gefährdete Partei führte gegen die Betreiberin eines Online-Mediums ein Verfahren wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit einem auf der Website veröffentlichten Beitrag eines Dritten über den Kläger. [2] [3] [4]

Nach der Beurteilung des Rekursgerichts hatte die Betreiberin externe Nutzer zur Veröffentlichung von Artikeln eingeladen. Die Drittbeiträge seien optisch an redaktionelle Beiträge angeglichen gewesen und hätten sich weder inhaltlich noch gestalterisch ausreichend von eigenen Beiträgen unterschieden. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob der außerordentliche Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigte. Maßgeblich waren dabei die Erkennbarkeit des fremden Inhalts und der mögliche Eindruck, der Beitrag gebe die Meinung der Website-Betreiberin wieder. [3] [4]

Ergebnis

Der OGH erkannte in der Beurteilung des Rekursgerichts keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses sowie die medien- und e-commerce-rechtliche Einordnung von Drittinhalten auf der Website eines Online-Mediums. [1] [4]

Spruch

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Beurteilung, dass die Drittbeiträge aufgrund ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung nicht ausreichend als fremde Inhalte erkennbar waren, stellte keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 Abs 1 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00029_26X0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wendet sich nicht gegen die auf die Entscheidung 6 Ob 188/16i (ErwGr 2.1. f) gestützte Rechtsansicht des Rekursgerichts wonach für die Privilegierung der Beklagten als Host‑Providerin entscheidend sei, ob der Eindruck erweckt werde, der auf der Website des Online‑Mediums der Beklagten veröffentlichte Beitrag (eines Dritten) über den Kläger gebe die Meinung der Beklagten als Betreiberin der Website wieder.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00029_26X0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

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[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*, geboren am *, vertreten durch Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei b* GmbH, FN *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00029_26X0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Simon Tonini und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (hier wegen einstweiliger Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00029_26X0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 33 R 163/25w‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 Abs 1 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00029_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ob ein Drittbeitrag ausreichend als fremder Inhalt gekennzeichnet ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Eine optische und inhaltliche Angleichung an redaktionelle Beiträge kann beim durchschnittlichen Leser den Eindruck eines eigenen Inhalts des Website-Betreibers hervorrufen.
  • Der OGH traf keine allgemeine Sachentscheidung über sämtliche Voraussetzungen der Host-Provider-Privilegierung, sondern wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblic­
  • Die Entscheidung 4 Ob 140/14p war wegen der abweichenden Tatsachengrundlage nicht übertragbar.

Häufige Fragen

Wann ist ein Drittbeitrag als fremder Inhalt erkennbar?

Die Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Relevant sind insbesondere die optische und inhaltliche Abgrenzung von redaktionellen Beiträgen sowie der Eindruck eines durchschnittlichen Lesers.

Kann die optische Gestaltung das Host-Provider-Privileg beeinflussen?

Nach der besprochenen Entscheidung kann eine Gestaltung, die Drittbeiträge wie eigene redaktionelle Inhalte erscheinen lässt, für die Beurteilung der Privilegierung erheblich sein.

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die Rechtsmittelwerberin zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf. Der OGH sah außerdem keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Hat der OGH die Entscheidung 4 Ob 140/14p angewendet?

Nein. Der OGH hielt den damaligen Sachverhalt für nicht vergleichbar, weil dort eine fehlende Erkennbarkeit der von Dritten bereitgestellten Inhalte nicht festgestellt worden war.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte RIS-Auszug endet nach der Abgrenzung zu 4 Ob 140/14p; weiterführende Entscheidungsgründe sind nicht verfügbar.

Der konkrete Inhalt des Drittbeitrags und der genaue Spruch der einstweiligen Verfügung gehen aus den Quellen nicht hervor.

Die Aussagen betreffen eine Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage und dürfen nicht als allgemeine abschließende Haftungsregel verstanden werden.

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