RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob100/26b
Entscheidungsdatum
2026-09-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00100.26B.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20260924_OGH0002_0080OB00100_26B0000_000

Sachverhalt

In einer Insolvenzsache beantragte die Schuldnerin die Ablehnung der Erstrichterin. Das Handelsgericht Wien wies den Antrag ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung des Rekurses mit ausführlicher Begründung. [3] [5]

Die Schuldnerin erhob dagegen einen als „außerordentlich“ bezeichneten Revisionsrekurs an den OGH. Sie berief sich dabei auf einen vom Rechtsmittelausschluss ausgenommenen Fall einer formellen Rekurszurückweisung. [3] [5]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte auf die abschließende Regelung der Rechtsmittelzulässigkeit in § 24 Abs 2 JN ab. Entscheidend war die Unterscheidung zwischen einer inhaltlichen Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung und einer Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen. [4] [5]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück. Ausschlaggebend war die inhaltliche Bestätigung der Abweisung des Ablehnungsantrags durch das Rekursgericht. [1] [4] [5]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung beruht auf § 24 Abs 2 JN. Zur Reichweite des Rechtsmittelausschlusses und zur Ausnahme bei formeller Rekurszurückweisung verweist der OGH auf seine Rechtsprechung. [4] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Wird die Abweisung eines Ablehnungsantrags vom Rekursgericht inhaltlich bestätigt, schließt § 24 Abs 2 JN einen Revisionsrekurs generell aus. Die Ausnahme für eine bloß formelle Zurückweisung des Rekurses war hier nicht einschlägig. Der OGH wies den Revisionsrekurs der Schuldnerin daher als jedenfalls unzulässig zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00100_26B0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. § 24 Abs 2 JN ist eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit. Diese Bestimmung schließt im Fall, dass einem Ablehnungsantrag durch das Gericht erster Instanz nicht Folge gegeben worden ist, den Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts generell aus (vgl RS0122963; RS0098751).

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[1] 1. § 24 Abs 2 JN ist eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit. Diese Bestimmung schließt im Fall, dass einem Ablehnungsantrag durch das Gericht erster Instanz nicht Folge gegeben worden ist, den Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts generell aus (vgl RS0122963; RS0098751).

[2] 2. Das Rekursgericht hat sich mit dem Rekurs der Schuldnerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Ablehnung der Erstrichterin inhaltlich beschäftigt und dem Rechtsmittel mit ausführlicher Begründung nicht Folge gegeben. Ein im Revisionsrekurs angesprochener, vom Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN ausgenommener Fall, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt und das Rechtsmittel deshalb zurückweist (vgl RS0044509; RS0046065; RS0122963 [T3]), liegt hier nicht vor.

[3] 3. Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin B* GmbH, *, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, Insolvenzverwalterin Dr. Angela Steger, Rechtsanwältin in Wien, hier: wegen Ablehnung der Richterin, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. August 2026, GZ 6 R 326/26v‑12.1, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4. August 2026, GZ 50 Nc 19/26y‑7, bestätigt wurde, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00100_26B0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. § 24 Abs 2 JN ist eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit. Diese Bestimmung schließt im Fall, dass einem Ablehnungsantrag durch das Gericht erster Instanz nicht Folge gegeben worden ist, den Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts generell aus (vgl RS0122963; RS0098751).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00100_26B0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[2] 2. Das Rekursgericht hat sich mit dem Rekurs der Schuldnerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Ablehnung der Erstrichterin inhaltlich beschäftigt und dem Rechtsmittel mit ausführlicher Begründung nicht Folge gegeben. Ein im Revisionsrekurs angesprochener, vom Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN ausgenommener Fall, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt und das Rechtsmittel deshalb zurückweist (vgl RS0044509; RS0046065; RS0122963 [T3]), liegt hier nicht vor.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00100_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 24 Abs 2 JN regelt die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren abschließend.
  • Gegen die inhaltlich bestätigte Abweisung eines Ablehnungsantrags ist ein Revisionsrekurs generell ausgeschlossen.
  • Eine formelle Rekurszurückweisung ist von der inhaltlichen Bestätigung der Abweisung zu unterscheiden.

Häufige Fragen

Ist gegen die bestätigte Abweisung eines Ablehnungsantrags ein Revisionsrekurs zulässig?

Nein. Hat das Rekursgericht die Abweisung inhaltlich bestätigt, schließt § 24 Abs 2 JN einen Revisionsrekurs generell aus.

Welche Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss nennt der OGH?

Der OGH nennt den Fall, dass das Rekursgericht den Rekurs gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, ohne ihn inhaltlich zu behandeln. Diese Konstellation ist vom Ausschluss nach § 24 Abs 2 JN ausgenommen.

Warum wurde der Revisionsrekurs in 8Ob100/26b zurückgewiesen?

Das Rekursgericht hatte den Rekurs inhaltlich geprüft und die Abweisung des Ablehnungsantrags ausführlich begründet bestätigt. Eine bloß formelle Zurückweisung lag nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher jedenfalls unzulässig.

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