RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob93/26y
Entscheidungsdatum
2026-09-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00093.26Y.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20260924_OGH0002_0080OB00093_26Y0000_000

Sachverhalt

Im Verfahren über 9.876,38 EUR samt Anhang erhob die klagende Partei Revision gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. September 2024. Dieses hatte das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach bestätigt. Der OGH entschied am 24. September 2026 mit Beschluss über den weiteren Verfahrensgang. [4] [6]

Bereits mit Beschluss vom 27. November 2025 zu 8 Ob 134/25a hatte der OGH das Verfahren bis zur Entscheidung über drei Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Diese betrafen die EuGH-Verfahren C-408/25, C-438/25 und C-525/25. Sämtliche Ersuchen wurden später zurückgezogen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterscheidet zwischen dem Wegfall des bisherigen Unterbrechungsgrundes und der Bedeutung weiterer anhängiger Vorabentscheidungsersuchen. Die Rücknahme der früheren Ersuchen führt zur Fortsetzung; die weiteren Vorlagen geben zugleich Anlass für eine neuerliche Unterbrechung. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH setzt das bisher unterbrochene Verfahren fort und unterbricht das Revisionsverfahren zugleich bis zur Entscheidung über die im Spruch genannten weiteren EuGH-Vorlagen. Eine Entscheidung über den geltend gemachten Zahlungsanspruch oder den unionsrechtlichen Schutz gegenüber dem Motorhersteller trifft er damit nicht. Die spätere Fortsetzung setzt einen Antrag einer Partei voraus. [6]

Rechtsgrundlagen

Für die Fortsetzung verweist der OGH ausdrücklich auf § 90a Abs 1 GOG. Die unionsrechtlichen Bestimmungen bilden den Gegenstand der wiedergegebenen Vorlagefrage; ihre Auslegung wird in diesem Beschluss nicht abschließend geklärt. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH setzt das Verfahren nach Rücknahme jener Vorabentscheidungsersuchen fort, die die bisherige Unterbrechung getragen hatten. Wegen weiterer EuGH-Vorlagen zum Schutz von Fahrzeugkäufern gegenüber einem vom Fahrzeughersteller verschiedenen Motorhersteller unterbricht er das Revisionsverfahren erneut. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen erfolgt die Fortsetzung nur auf Antrag einer Partei.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die

a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),

b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C-699/26, Audi),

c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C-457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C-474/26, Volkswagen ua),

d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C-555/26, Volkswagen),

e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C-774/26, Automobilhersteller V),

f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C-680/26, Volkswagen und Audi),

g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C-683/26, Volkswagen und Audi) und

h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C-466/26, Volkswagen und Audi)

gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die

a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),

b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C-699/26, Audi),

c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C-457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C-474/26, Volkswagen ua),

d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C-555/26, Volkswagen),

Vollständigen Abschnitt anzeigen

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die

a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),

b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C-699/26, Audi),

c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C-457/26, Volkswagen) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C-474/26, Volkswagen ua),

d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C-555/26, Volkswagen),

e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C-774/26, Automobilhersteller V),

f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C-680/26, Volkswagen und Audi),

g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C-683/26, Volkswagen und Audi) und

h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C-466/26, Volkswagen und Audi)

gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00093_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Zu I.:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00093_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1.1. Mit Beschluss vom 27. 11. 2025, 8 Ob 134/25a, hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025 GZ 3 C 681/23a (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025 GZ 101 C 178//21w (EuGH C-438/25) und des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025 GZ 14 C 249/ 20y (EuGH C-525/25) unterbrochen.

[2] 1.2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.

[3] 1.3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).

Zu II.:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[1] 1.1. Mit Beschluss vom 27. 11. 2025, 8 Ob 134/25a, hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025 GZ 3 C 681/23a (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025 GZ 101 C 178//21w (EuGH C-438/25) und des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025 GZ 14 C 249/ 20y (EuGH C-525/25) unterbrochen.

[2] 1.2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.

[3] 1.3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).

Zu II.:

[4] 2.1. Die im Spruch genannten Gerichte haben zu den dort genannten Aktenzeichen dem EuGH (unter anderem) folgende (im Wesentlichen) inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors (sondern eine zu 100 % bzw zu nahezu 100 % [99,55 %] im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft) ist?

[5] 2.2. Das Revisionsverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits im Beschluss des Senats vom 27. 11. 2025 genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen.

[6] 3. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil die Parteien zunächst selbst ihre Schlüsse aus den dann vorliegenden Vorabentscheidungen ziehen und über die Fortsetzung dieses Verfahrens disponieren können (8 Ob 134/25a mwN).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00093_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.876,38 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2024, GZ 6 R 41/24z‑55, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 2. Februar 2024, GZ 1 C 103/22d‑50, bestätigt wurde, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00093_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00093_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C‑202/26, Audi und Porsche),

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00093_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Rücknahme der früheren EuGH-Vorlagen beseitigt die Grundlage der bisherigen Unterbrechung.
  • Weitere Vorlagen zum Käuferschutz gegenüber Motorherstellern führen zur erneuten Unterbrechung.
  • Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen erfolgt die Fortsetzung nur auf Antrag einer Partei.
  • Über den Zahlungsanspruch und eine Haftung des Motorherstellers entscheidet der Beschluss nicht.

Häufige Fragen

Warum hat der OGH das Verfahren zunächst fortgesetzt?

Alle Vorabentscheidungsersuchen, auf denen die bisherige Unterbrechung beruhte, waren zurückgezogen worden. Damit entfiel deren Grundlage. Der OGH verwies für die Fortsetzung auf § 90a Abs 1 GOG.

Weshalb wurde das Revisionsverfahren erneut unterbrochen?

Weitere Gerichte hatten dem EuGH im Wesentlichen inhaltsgleiche Fragen zum Schutz von Fahrzeugkäufern gegenüber Motorherstellern vorgelegt. Der OGH wartet die Entscheidungen über die im Spruch genannten Vorlagen ab.

Welche Frage zum Motorhersteller soll der EuGH klären?

Es geht darum, ob die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen Käufer auch gegenüber dem Hersteller eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung schützen, wenn eine vollständig oder nahezu vollständig gehaltene Tochtergesellschaft das Fahrzeug hergestellt hat.

Wird das Verfahren nach den EuGH-Entscheidungen automatisch fortgesetzt?

Nein. Der OGH ordnet die Fortsetzung nur auf Antrag einer Partei an. Die Parteien sollen zunächst selbst die Vorabentscheidungen beurteilen und über die Fortsetzung des Verfahrens disponieren können.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen