RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Ausgangsverfahren betraf die Einverleibung einer Dienstbarkeit bei einem Streitwert von 1.500 EUR. Das Landesgericht Feldkirch bestätigte als Berufungsgericht das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn. Dagegen erhob der Beklagte eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision. [3]
Der OGH hatte die Revision vom 23. Juni 2026 bereits am 19. August 2026 zurückgewiesen. Anschließend richtete der Beklagte einen weiteren, als „Erwiderung“ bezeichneten Schriftsatz vom 1. September 2026 an den OGH. [5] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH begründete die Unzulässigkeit der weiteren Eingabe mit der Einmaligkeit von Rechtsmitteln und verwies zusätzlich auf die bereits erfolgte Beendigung des Verfahrens. [2]
- Einmaligkeit von Rechtsmitteln: Im österreichischen Zivilprozessrecht steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittel- oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Der neuerliche Schriftsatz des Beklagten war daher schon aus diesem Grund unzulässig. [5]
- Bereits beendetes Verfahren: Die vom OGH als jedenfalls unzulässig bezeichnete Revision war bereits am 19. August 2026 zurückgewiesen worden. Damit war das Verfahren vor Einbringung der „Erwiderung“ beendet. [5]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 24. September 2026 zu 8Ob79/26i wies der OGH den Schriftsatz des Beklagten vom 1. September 2026 zurück. Gegenstand dieser Entscheidung war die weitere Eingabe, nicht eine neuerliche inhaltliche Prüfung des Dienstbarkeitsstreits. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Begründung verweist zur Einmaligkeit von Rechtsmitteln auf zwei RIS-Rechtssätze. Konkrete Gesetzesbestimmungen werden im gelieferten Entscheidungstext nicht genannt. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die neuerliche „Erwiderung“ des Beklagten zurück. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln steht jeder Partei nur eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Zudem war die Revision bereits am 19. August 2026 zurückgewiesen und das Verfahren damit beendet worden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz der beklagten Partei vom 1. September 2026 („Erwiderung“) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz der beklagten Partei vom 1. September 2026 („Erwiderung“) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Abgesehen davon, dass im österreichischen Zivilprozessrecht bekanntlich der Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln gilt, jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittel‑(gegen‑)schrift zusteht (vgl RS0041666; RS0100170 [insb T2]) und der neuerliche Schriftsatz des Beklagten schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist, wurde seine – jedenfalls unzulässige – Revision vom 23. 6. 2026 vom Senat bereits am 19. 8. 2026 zurückgewiesen und das Verfahren damit beendet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, und 2. Dr. W*, beide vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Andreas Fussenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert 1.500 EUR), infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. Mai 2026, GZ 3 R 124/26x‑19.1, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 4. März 2026, GZ 18 C 890/25h‑11, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz der beklagten Partei vom 1. September 2026 („Erwiderung“) wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Abgesehen davon, dass im österreichischen Zivilprozessrecht bekanntlich der Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln gilt, jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittel‑(gegen‑)schrift zusteht (vgl RS0041666; RS0100170 [insb T2]) und der neuerliche Schriftsatz des Beklagten schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist, wurde seine – jedenfalls unzulässige – Revision vom 23. 6. 2026 vom Senat bereits am 19. 8. 2026 zurückgewiesen und das Verfahren damit beendet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Jeder Partei steht grundsätzlich nur eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelgegenschrift zu.
- Die neuerliche „Erwiderung“ war bereits wegen der Einmaligkeit von Rechtsmitteln unzulässig.
- Die Revision war zuvor zurückgewiesen und das Verfahren damit beendet worden.
Häufige Fragen
Was bedeutet die Einmaligkeit von Rechtsmitteln?
Nach dem vom OGH angeführten Grundsatz steht jeder Partei im österreichischen Zivilprozess nur eine einzige Rechtsmittel- oder Rechtsmittelgegenschrift zu.
Warum wurde die „Erwiderung“ in OGH 8Ob79/26i zurückgewiesen?
Der neuerliche Schriftsatz war bereits wegen der Einmaligkeit von Rechtsmitteln unzulässig. Zusätzlich verwies der OGH darauf, dass die Revision schon zurückgewiesen und das Verfahren beendet war.
Entschied der OGH erneut über die Dienstbarkeit?
Nein. Der Beschluss betrifft die Zurückweisung der späteren „Erwiderung“. Das Ausgangsverfahren hatte die Einverleibung einer Dienstbarkeit zum Gegenstand.
Quelle und Hinweis
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Der gelieferte Text nennt keine konkreten Gesetzesbestimmungen.
Die Gründe der früheren Revisionszurückweisung sind im gelieferten Text nicht näher erläutert.
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