RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Nd517/01
Entscheidungsdatum
31.10.2001
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20011031_OGH0002_0080ND00517_0100000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte nach ihrem Vorbringen von der Antragsgegnerin eine schriftliche Mitteilung über den Gewinn eines Bargeldpreises von S 50.000 erhalten. Auf ihre anschließende Gewinnanforderung habe sie keine Antwort erhalten; zuvor habe zwischen den Parteien kein Kontakt bestanden. [2] [1]

Für die beabsichtigte Klage auf Leistung des Gewinns wollte die Antragstellerin nach § 28 JN ein sachlich zuständiges österreichisches Gericht als örtlich zuständig bestimmen lassen. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte leitete sie aus Art 14 EuGVÜ/LGVÜ ab. [2] [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte den Ordinationsantrag in seiner vorliegenden Form als nicht berechtigt. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH wies den Antrag auf Bestimmung eines Gerichts als örtlich zuständig für das Verfahren über die erst einzubringende Klage ab. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an einen Ordinationsantrag nach § 28 JN sowie die im Antrag angesprochene internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach dem EuGVÜ/LGVÜ. [2] [1] [3]

Spruch

Eine Ordination nach § 28 JN setzt einen bestimmten, ausreichend individualisierten Anspruch voraus. Fehlt eine angeschlossene Klage, muss der Ordinationsantrag den Anspruch hinreichend konkret darstellen. Da Angaben zum Rechtsgrund und zum maßgebenden Sachverhalt fehlten, wurde der Antrag abgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes als örtlich zuständig für das Verfahren über die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einzubringende Klage wird abgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20011031_OGH0002_0080ND00517_0100000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Die Antragstellerin begehrt gestützt auf § 28 JN die Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichtes als örtlich zuständig für einen von ihr beabsichtigten Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin habe von der Antragsgegnerin eine schriftliche Mitteilung über den Gewinn eines Bargeldpreises von S 50.000,-- erhalten, habe aber in der Folge auf ihre Gewinnanforderung keine Antwort erhalten. Vorher habe keinerlei Kontakt zwischen den Parteien bestanden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20011031_OGH0002_0080ND00517_0100000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist in seiner derzeitigen Form nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Ordination nur für einen bestimmten Anspruch bewilligt werden, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage entsprechend zu individualisieren ist (RIS-Justiz RS0046300; RS0036093; vgl auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 772 FN 145). Vom Anschluss einer Klage kann - wenn überhaupt - nur dann Abstand genommen werden, wenn der geltend zu machende Anspruch schon im Ordinationsantrag - etwa durch Wiedergabe des gesamten Klageinhaltes - hinreichend individualisiert wird (7 Nd 508/01).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20011031_OGH0002_0080ND00517_0100000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20011031_OGH0002_0080ND00517_0100000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Andrea G*****, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20011031_OGH0002_0080ND00517_0100000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Antragsgegnerin Fa C*****, NL-*****, wegen S 50.000,--, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 28 JN den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes als örtlich zuständig für das Verfahren über die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einzubringende Klage wird abgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20011031_OGH0002_0080ND00517_0100000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Ordinationsantrag nach § 28 JN muss sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen.
  • Wird keine Klage angeschlossen, muss der Anspruch bereits im Antrag hinreichend individualisiert sein.
  • Bloße Angaben zu einer Gewinnmitteilung und zur verlangten Leistung genügten hier nicht, weil insbesondere Rechtsgrund und maßgebender Sachverhalt nicht ausreichend dargestellt war

Häufige Fragen

Wann kann eine Ordination nach § 28 JN bewilligt werden?

Nach der wiedergegebenen OGH-Rechtsprechung muss ein bestimmter Anspruch vorliegen, der grundsätzlich durch eine Klage oder bereits im Ordinationsantrag hinreichend individualisiert wird.

Muss dem Ordinationsantrag eine Klage beigefügt werden?

Grundsätzlich dient die Klage der Individualisierung des Anspruchs. Nach der Entscheidung kann davon allenfalls abgesehen werden, wenn der Antrag selbst den geltend zu machenden Anspruch hinreichend konkret wiedergibt.

Warum wurde der Antrag in OGH 8 Nd 517/01 abgewiesen?

Es fehlten ausreichende Angaben zum geltend gemachten Rechtsgrund und zum maßgebenden Sachverhalt, darunter zu einem möglichen Zusammenhang mit einem Geschäft im Sinn des Art 13 EuGVÜ.

Hat der OGH über den behaupteten Gewinnanspruch entschieden?

Nein. Gegenstand des Beschlusses war der Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts, nicht die materielle Berechtigung des beabsichtigten Anspruchs.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich die unzureichende Individualisierung des Ordinationsantrags in seiner damaligen Form.

Aus dem Beschluss folgt keine Aussage darüber, ob der angekündigte Gewinn materiell-rechtlich geschuldet war.

Die Wiedergabe beschränkt sich auf den bereitgestellten RIS-Text und die darin genannten Verweise.

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