RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht erkannte den Angeklagten am 1. April 2026 der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig. Nach den Feststellungen hatte er in der Nacht vom 29. auf den 30. Jänner 2025 gemeinsam mit zwei weiteren Angeklagten einem Opfer Schläge und Tritte versetzt. Das Opfer erlitt Prellungen, Verstauchungen und einen Fingerbruch sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung. [4] [2]
Der Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte er auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und b sowie Z 10 StPO. Er beanstandete die Aussagen zur subjektiven Tatseite und bekämpfte die rechtliche Einordnung als schwere Körperverletzung. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte die behauptete Undeutlichkeit der Vorsatzfeststellungen. Auch die weitere Beschwerde gegen die rechtliche Einordnung hatte keinen Erfolg, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. [3]
- Eindeutige Vorsatzfeststellungen: Das Erstgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte das Opfer verprügeln wollte, eine dadurch mögliche schwere Verletzung erkannte und sich damit billigend abfand. Welche subjektive Tatseite festgestellt wurde, war damit nach Ansicht des OGH unmissverständlich. [3]
- Feststellung und Beweiswürdigung: Die beanstandete Passage zur Ableitung der inneren Tatseite aus der Tathandlung erläuterte die Beweiswürdigung. Die Beschwerde ließ weitere Schlüsse aus dem Tatablauf außer Betracht, insbesondere aus den gemeinschaftlich versetzten wuchtigen Tritten und Schlägen. Eine Undeutlichkeit nach Z 5 erster Fall lag nicht vor. [3]
- Gesundheitsschädigung über 24 Tage: Das Schöffengericht hatte anhand konkreter Bewegungseinschränkungen eine bis zum Urteilstag am 1. April 2026 fortdauernde Gesundheitsschädigung festgestellt. Bezogen auf den Tatzeitpunkt war damit eine Dauer von mehr als 24 Tagen festgestellt. [3]
- Bindung der Rüge an die Feststellungen: Mit dem Hinweis auf hypothetisch bessere Behandlungsalternativen versuchte die Beschwerde, die festgestellte Dauer der Gesundheitsschädigung zu bestreiten und zu verändern. Die auf eine Verurteilung nach § 83 Abs 1 StGB zielende Rüge war deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt. [3]
- Gleichwertige Verletzungserfolge: Ob die Verletzung zusätzlich an sich schwer war, musste der OGH nicht klären. Er verwies auf die rechtliche Gleichwertigkeit der in § 84 Abs 1 StGB definierten Erfolge. Maßgeblich blieb hier die festgestellte Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 3. September 2026 bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurück. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die materiell-rechtliche Einordnung der Körperverletzung mit den Anforderungen an die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die folgenden Normen und Rechtsprechungsverweise sind für die Begründung zentral. [2] [3]
- § 84 Abs 4 und Abs 1 StGB: Der Schuldspruch beruhte auf § 84 Abs 4 StGB. Für die Gleichwertigkeit der in Abs 1 definierten Verletzungserfolge verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0135350. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO: Die behauptete Undeutlichkeit wurde verneint. Zum Prüfungsmaßstab nannte der OGH RIS-Justiz RS0099425 und RS0089983; zur Berücksichtigung der weiteren Begründung verwies er auf RS0119370. [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b sowie Z 10 StPO: Die nominell auf diese Gründe gestützte Rüge überging die festgestellte Dauer der Gesundheitsschädigung. Zur erforderlichen Orientierung am festgestellten Sachverhalt verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0099810. [3]
- § 83 Abs 1 StGB: Die Beschwerde strebte statt des Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung eine rechtliche Einordnung nach dieser Bestimmung an. Sie scheiterte bereits an ihrer nicht gesetzmäßigen Ausführung. [3]
- §§ 285d Abs 1, 285i und 390a Abs 1 StPO: Diese Bestimmungen tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung und den Kostenausspruch. [3] [1]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Feststellungen zum Vorsatz waren eindeutig und anhand des Tatablaufs begründet. Die weitere Rüge überging die festgestellte Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen und war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ob die Verletzung auch an sich schwer war, blieb offen. Über die Berufung entscheidet das OLG Innsbruck.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00092_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Angeklagten in der Nacht von 29. auf 30. Jänner 2025 in S* * H* vorsätzlich eine schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung zugefügt, indem sie dem Genannten Schläge und Tritte versetzten, wodurch dieser Prellungen, Verstauchungen und einen Bruch der Phalanx des distalen dritten Fingers der rechten Hand erlitt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00092_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) moniert, „die Feststellung“, wonach sich „die innere Tatseite aus der Tathandlung“ ergebe, „reiche nicht aus“, sei „nicht eindeutig“ und lasse „überhaupt nicht erkennen, welche Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollte“.
[5] Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter zum Vorsatz des Beschwerdeführers – völlig unmissverständlich – feststellten, dass er das Opfer verprügeln wollte, wusste, dass er dieses dadurch schwer verletzen könnte und sich „billigend“ damit abfand (US 5).
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) moniert, „die Feststellung“, wonach sich „die innere Tatseite aus der Tathandlung“ ergebe, „reiche nicht aus“, sei „nicht eindeutig“ und lasse „überhaupt nicht erkennen, welche Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollte“.
[5] Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter zum Vorsatz des Beschwerdeführers – völlig unmissverständlich – feststellten, dass er das Opfer verprügeln wollte, wusste, dass er dieses dadurch schwer verletzen könnte und sich „billigend“ damit abfand (US 5).
[6] Mit der kritisierten Passage und den daran anschließenden – von der Beschwerde indes nicht berücksichtigten (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – weiteren Schlüssen aus dem Tatablauf, darunter dem gemeinschaftlichen Versetzen wuchtiger Tritte und Schläge (US 9), legte das Schöffengericht – ebenso unzweideutig – dar, wie es beweiswürdigend zur genannten Feststellung gelangte.
[7] Die behauptete Undeutlichkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO liegt daher nicht vor (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0099425, RS0089983).
[8] Die weitere Beschwerde (nominell Z 9 lit a und b sowie Z 10) wendet sich gegen den Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB mit dem Argument, nach den Feststellungen liege keine schwere Körperverletzung vor; stattdessen sei von einer Strafbarkeit nach § 83 Abs 1 StGB auszugehen.
[9] Das Schöffengericht konstatierte, dass die – mit aufgezählten Bewegungseinschränkungen (vgl RIS‑Justiz RS0092408) sachverhaltsmäßig subsumtionstauglich umschriebene (vgl RIS-Justiz RS0119090 [T5]) – Gesundheitsschädigung „bis heute“ (Tag der Urteilsfällung am 1. April 2026), also – mit Blick auf den Tatzeitpunkt – länger als 24 Tage dauerte (US 4 f).
[10] Die Rüge ist bereits deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht an dieser Feststellung orientiert, sondern versucht, diese unter Berufung auf hypothetisch bessere Behandlungsalternativen zu bestreiten und zu verändern (vgl RIS-Justiz RS0099810). Ob die Verletzung auch an sich schwer war, kann somit – angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 84 Abs 1 StGB definierten Erfolge (RIS-Justiz RS0135350) – dahingestellt bleiben.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00092_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. April 2026, GZ 36 Hv 30/25a-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00092_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00092_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00092_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die kritisierte Beweiswürdigung ist von den tatsächlich getroffenen Vorsatzfeststellungen zu unterscheiden.
- Eine rechtliche Rüge darf die festgestellte Dauer der Gesundheitsschädigung nicht durch einen anderen Sachverhalt ersetzen.
- Bei festgestellter Gesundheitsschädigung über 24 Tage blieb offen, ob die Verletzung auch an sich schwer war.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH in 15Os92/26g die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?
Die Vorsatzfeststellungen waren eindeutig. Die weitere Rüge überging die festgestellte Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen und versuchte, diese mit hypothetisch besseren Behandlungsalternativen zu bestreiten. Sie war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Musste die Verletzung zusätzlich an sich schwer sein?
Diese Frage konnte im entschiedenen Fall offenbleiben. Festgestellt war eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen. Der OGH verwies auf die rechtliche Gleichwertigkeit der in § 84 Abs 1 StGB definierten Erfolge.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck weiter.
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