RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte den Angeklagten wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB sowie wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB schuldig erkannt. Gegenstand des Schuldspruchs zu II./ war seine Beteiligung an einer als „Jamaat“ bezeichneten Gruppierung, die Geld für den „IS-Islamic State“ sammelte und bereitstellte. [2] [6]
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte für die Finanzverwaltung und die Gemeinschaftskasse mitverantwortlich, übermittelte Aufstellungen über Zahlungseingänge und -ausgänge und hielt Kontakt zu einer Person in Syrien, die Gelder übernahm, verwaltete und weiterleitete. Das Erstgericht konnte jedoch keine übergeordnete Führungsverantwortung des Angeklagten feststellen. [6]
Die Staatsanwaltschaft bekämpfte das Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und strebte hinsichtlich des Schuldspruchs zu II./ eine rechtliche Beurteilung als Anführen einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 1 StGB an. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Nichtigkeitsbeschwerde als berechtigt. Die für einen Schuldspruch nach § 278b Abs 1 StGB hinderliche Negativfeststellung des Erstgerichts war mangelhaft begründet, weil entgegenstehende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse nicht erörtert worden waren. [3] [6]
- Begriff des Anführens: Für ein Anführen nach § 278b Abs 1 StGB kann bereits eine Weisungskompetenz in einem maßgebenden Teilbereich der Vereinigung oder eine maßgebliche Mitwirkung an deren Führung genügen. Erfasst sein kann auch eine unterhalb der ersten Führungsebene ausgeübte Kompetenz, Aktivitäten verbindlich festzulegen oder zur Erreichung der Ziele der Vereinigung selbständig zu disponieren. [6]
- Erörterungsbedürftige Hinweise: Nach Ansicht des OGH hätten insbesondere Chatnachrichten und weitere Ermittlungsergebnisse erörtert werden müssen, die auf Einfluss auf die Gruppierung, Autorität, eine mögliche Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Rat, Administrationsrechte sowie Befugnisse zur Freigabe von Zahlungen oder zu Spendenaufrufen hindeuteten. [6]
- Subjektive Tatseite: Die Beschwerde zeigte zudem prozessordnungskonform einen Feststellungsmangel auf. Aus den übergangenen Beweisergebnissen konnten im Zusammenhang mit dem äußeren Tatgeschehen auch Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 278b Abs 1 StGB indiziert sein. [6]
- Keine abschließende Schuldentscheidung: Der OGH nahm nicht selbst einen Schuldspruch wegen Anführens der terroristischen Vereinigung vor. Wegen der aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsmängel war eine neue Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht erforderlich. [1] [5] [6]
Ergebnis
Der OGH hob das Urteil im Schuldspruch zu II./ sowie davon abhängig im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung auf. Ebenfalls aufgehoben wurden der Ausspruch über den Verfall von 100.000 Euro und die Abweisung des Antrags auf Konfiskation eines Mercedes-Benz beziehungsweise auf ein Vorgehen nach § 20b Abs 1 und Abs 3 StGB. [1] [5] [6]
In diesem Umfang wurde die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur neuen Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen und ihrer Berufung wurde die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung verwiesen; im Übrigen blieb das angefochtene Urteil unberührt. [1] [5] [6]
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die materiell-rechtliche Abgrenzung zwischen Beteiligung und Anführen einer terroristischen Vereinigung als auch die strafprozessualen Anforderungen an Beweiswürdigung, Feststellungen und die Folgen einer teilweisen Urteilsaufhebung. [6]
- § 278b Abs 1 StGB: Die Bestimmung bildet die Grundlage für die strafrechtliche Beurteilung des Anführens einer terroristischen Vereinigung. [3] [6]
- § 278b Abs 2 iVm § 278 Abs 3 StGB: Auf diese Bestimmungen hatte das Erstgericht den aufgehobenen Schuldspruch wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung gestützt. [6]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO: Der OGH behandelte eine unvollständige Erörterung erheblicher Beweisergebnisse sowie einen Mangel an Feststellungen zu entscheidenden Tatbestandsmerkmalen. [3] [6]
- § 289 StPO: Auf dieser Grundlage wurden auch die mit dem aufgehobenen Schuldspruch zusammenhängenden vermögensrechtlichen Aussprüche kassiert. [6]
- § 20b Abs 1 und Abs 3 StGB: Diese Bestimmungen waren Gegenstand des abgewiesenen und infolge der Aufhebung neuerlich zu behandelnden Antrags betreffend den Pkw. [1] [5] [6]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Kostenentscheidung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Beweisergebnisse, die auf Weisungskompetenzen oder eine maßgebliche Mitwirkung an der Führung einer terroristischen Vereinigung hindeuten, müssen bei der Beurteilung des Tatbestands des Anführens erörtert werden. Weil das Erstgericht mehrere entsprechende Hinweise übergangen und auch keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hatte, hob der OGH den betroffenen Schuldspruch samt den davon abhängigen Aussprüchen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu II./, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und in den Aussprüchen über den Verfall von 100.000 Euro sowie die Abweisung des „Antrags auf Konfiskation des PKW der Marke Mercedes-Benz bzw auf ein Vorgehen nach § 20b Abs 1 und Abs 3 StGB“ aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit ihrer weiteren Nichtigkeitsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie mit ihrer Berufung.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu II./, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und in den Aussprüchen über den Verfall von 100.000 Euro sowie die Abweisung des „Antrags auf Konfiskation des PKW der Marke Mercedes-Benz bzw auf ein Vorgehen nach § 20b Abs 1 und Abs 3 StGB“ aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit ihrer weiteren Nichtigkeitsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie mit ihrer Berufung.
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In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu II./, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und in den Aussprüchen über den Verfall von 100.000 Euro sowie die Abweisung des „Antrags auf Konfiskation des PKW der Marke Mercedes-Benz bzw auf ein Vorgehen nach § 20b Abs 1 und Abs 3 StGB“ aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit ihrer weiteren Nichtigkeitsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie mit ihrer Berufung.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00003_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./ und II./) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und an anderen Orten – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – sich als Mitglied
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./ und II./) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und an anderen Orten – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – sich als Mitglied
II./ an einer im Zeitraum Frühjahr 2022 bis Sommer 2024 bestehenden terroristischen Vereinigung, nämlich einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, beteiligt, indem er sich der seit Frühjahr 2022 aus mehreren Gleichgesinnten bestehenden Gruppierung, die sich selbst „Jamaat“ nannte, anschloss, deren Zweck einzig und allein darin bestand, in Europa im Kollektiv Geldsammlungen zugunsten des „IS-Islamic State“ zu betreiben und mit den eingenommenen Mitteln primär einerseits auf dem Dschihad befindliche „IS-Kämpfer“ und andererseits in Syrien sowie Irak angehaltene bzw inhaftierte „IS-Angehörige“ finanziell zu unterstützen und auch freizukaufen, wobei der Angeklagte „mitverantwortlich“ für die Finanzverwaltung der Gruppe sowie die Gebarung der Gemeinschaftskasse war, wozu er den Mitgliedern regelmäßig detaillierte Listen mit Zahlungseingängen sowie -ausgängen mitsamt Verwendungszwecken und Gesamtkontoständen zur Verfügung stellte, und er außerdem im Namen der Gruppierung mit dem in Syrien ansässigen „IS-Mitglied * K*“, das einen Großteil der eingenommenen Gelder der „Jamaat“ in Syrien übernahm, verwaltete und weiterleitete, Kontakt hielt, während von dem angeführten Zusammenschluss im gesamten Zeitraum seines Bestehens Gelder gesammelt und für „IS-Mitglieder“ bereitgestellt wurden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00003_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt Berechtigung zu.
[4] Die Beschwerdeführerin strebt einen (anklagekonformen) Schuldspruch wegen des Verbrechens des Anführens der unter II./ genannten terroristischen Vereinigung („Jamaat“) gemäß § 278b Abs 1 StGB an.
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[3] Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt Berechtigung zu.
[4] Die Beschwerdeführerin strebt einen (anklagekonformen) Schuldspruch wegen des Verbrechens des Anführens der unter II./ genannten terroristischen Vereinigung („Jamaat“) gemäß § 278b Abs 1 StGB an.
[5] Nach dem § 278b Abs 2 iVm § 278 Abs 3 (erster Fall) StGB subsumierten Urteilssachverhalt „betrieb“ der (mit entsprechender Intention handelnde) Angeklagte „als Mitglied der Jamaat Geldsammlungen zugunsten des IS“ und „wirkte“ innerhalb dieser (unter anderem) an der Verwaltung der eingenommenen (Spenden-)Gelder und deren Transfer (über „* K*“) an „IS-Kämpfer“ mit (US 34 ff und 39 f). In Ansehung des von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift begehrten Schuldspruchs nach § 278b Abs 1 StGB ging das Erstgericht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, dass „dem Angeklagten im Zeitraum des Bestehens der 'Jamaat' eine übergeordnete Führungsverantwortung zukam“ (US 38 dritter Absatz).
[6] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bekämpft zunächst die erwähnte – einen Schuldspruch nach § 278b Abs 1 StGB hindernde – (Negativ-)Feststellung. Das Rechtsmittel zeigt zutreffend auf, dass die Tatrichter dieser Konstatierung entgegenstehende (in der Hauptverhandlung aber vorgekommene [vgl ON 374, 15 f]) Beweisergebnisse gänzlich unerörtert gelassen haben (vgl RIS-Justiz RS0098646).
[7] In ihren Beweiswerterwägungen verwiesen sie in diesem Zusammenhang nämlich lediglich darauf, „einzelne Chatnachrichten“ und die „in ON 346 übermittelten Ermittlungsergebnisse aus Deutschland“ würden zwar Anweisungen des Angeklagten an und einen regen Austausch mit „* K*“ sowie die Weiterleitung von Bilanzlisten durch ihn belegen, jedoch seien diese Beweisergebnisse nicht „ausreichend“ für die Annahme seiner „Anführerschaft innerhalb der Jamaat“. Letzteres ließe sich im Übrigen auch nicht durch die Angaben des in Belgien inhaftierten * Ke* (ON 361 [= Übersetzung der ON 348]) belegen (US 40 f).
[8] In Bezug auf § 278b Abs 1 StGB entspricht bereits eine Weisungskompetenz in einem maßgebenden Teilbereich des Gesamtgefüges der Vereinigung oder eine maßgebliche Mitwirkung an deren Führung im Sinn einer selbst unterhalb der ersten Führungsebene ausgeübten Kompetenz, deren Aktivitäten verbindlich festzulegen bzw selbständig im Rahmen der Vereinigung zur Erreichung ihrer Zielsetzungen disponieren zu können, dem Begriff des „Anführens“ (vgl Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 10; Sadoghi, SbgK § 278b Rz 53). Solcherart stehen vorliegend Beweisergebnisse, in denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Ausrichtung und die Durchführung der Tätigkeit der Vereinigung abgebildet oder zumindest behauptet wird, den Tatbestandsmäßigkeit nach § 278b Abs 1 StGB verneinenden Feststellungen erörterungsbedürftig entgegen (siehe dazu RIS‑Justiz RS0098646 [T2] und RS0098495).
[9] In diesem Sinn hätte sich das Erstgericht – wie das Rechtsmittel zutreffend releviert – etwa mit der/den sich aus ausgewerteten Chatnachrichten ergebenden Behauptung des Angeklagten, er habe „die Jamaat zusammengestellt“ (ON 76.8, 2), und Äußerungen, es sei besprochen worden, dass auch „* A*“ (also der Angeklagte, vgl US 25 zweiter Absatz) „diese Gruppen führen“ würde (ON 354.1, 65), dass sein Wort als „* As*“ zähle, er „super Autorität … bei den Arabern“ habe, er unter den Leuten, die mit „DAWLA“ (also dem „IS“, vgl US 9 vorletzter Absatz) zu tun hätten, die „Nummer Eins“ sei „unter den russisch Sprachigen“ und Vorauszahlungen dann nicht erforderlich wären, wenn er „die Verantwortung übernehme“ (ON 62.6, 2; ON 76.12, 3), auseinanderzusetzen gehabt. Begründungslos übergangen wurden vom Erstgericht auch die Chatprotokollen zu entnehmenden Äußerungen des Angeklagten zu seinem Einfluss auf die Ausrichtung der in Rede stehenden Vereinigung (siehe ON 76.8, 2; ON 89.9, 6).
[10] Gleiches gilt auch für Hinweise auf seine Mitgliedschaft in einem „den Abteilungsleitern des Zusammenschlusses“ übergeordneten Rat (Shura; vgl ON 369.3, 7), auf dessen Inhaberschaft des Accounts „L* S*“ (ON 314.2, 21 und 26), auf dessen Administratoreigenschaft (ON 89.9, 8) und auf dessen „Befugnis“, Administratorenrechte selbstständig zu vergeben (vgl ON 278.5, 3), Zahlungen freizugeben (ON 278.18, 15) oder zu Spenden aufzurufen (ON 314.2, 26).
[11] Prozessordnungskonform (vgl RIS‑Justiz RS0127315) macht die Beschwerde (BS 22 ff) überdies einen Feststellungsmangel geltend (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), indem sie aufzeigt, dass aus den mit Stillschweigen übergangenen Beweisergebnissen im Zusammenhalt mit dem äußeren Tatgeschehen auch Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 1 StGB indiziert sind.
[12] Es war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
[13] Der (von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung bekämpfte) Ausspruch über den Verfall von 100.000 Euro (US 6) beruhte auf dem (aufgehobenen) Schuldspruch zu II./ (US 45), weshalb Ersterer gleichfalls zu kassieren war (§ 289 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7). Selbiges gilt auch für die – (erkennbar) ebenso mit dem aufgehobenen Schuldspruch II./ in Zusammenhang stehende – von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten angefochtene Abweisung des „Antrags auf Konfiskation des PKW der Marke Mercedes‑Benz bzw auf ein Vorgehen nach § 20b Abs 1 und Abs 3 StGB“ (US 6).
[14] Mit dem weiteren Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) und der Sanktionsrüge (Z 11) war die Beschwerdeführerin ebenso auf die Urteilsaufhebung zu verweisen wie mit ihrer Berufung gegen das (negative) Konfiskations- und Verfallserkenntnis.
[15] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00003_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * M* wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ 51 Hv 42/25f-374.1, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kreiner zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00003_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu II./, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und in den Aussprüchen über den Verfall von 100.000 Euro sowie die Abweisung des „Antrags auf Konfiskation des PKW der Marke Mercedes-Benz bzw auf ein Vorgehen nach § 20b Abs 1 und Abs 3 StGB“ aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00003_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Mit ihrer weiteren Nichtigkeitsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie mit ihrer Berufung.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00003_26V0000_000.
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Wichtige Punkte
- Eine Führungsfunktion setzt nach den Ausführungen des OGH nicht zwingend die Stellung an der Spitze der gesamten Vereinigung voraus.
- Auch maßgebliche Weisungs- oder Entscheidungskompetenzen in einem wesentlichen Teilbereich können für den Begriff des Anführens relevant sein.
- Entgegenstehende Beweisergebnisse dürfen bei einer entscheidenden Negativfeststellung nicht ohne Erörterung bleiben.
- Die Aufhebung erfasste auch den Strafausspruch sowie die vom betroffenen Schuldspruch abhängigen Aussprüche über Verfall und Konfiskation.
- Über eine Strafbarkeit nach § 278b Abs 1 StGB wurde nicht abschließend entschieden; darüber hat das Erstgericht nach neuer Verhandlung zu befinden.
Häufige Fragen
Wann kann ein Anführen einer terroristischen Vereinigung vorliegen?
Nach dem OGH kann bereits eine maßgebliche Weisungs- oder Entscheidungskompetenz in einem wesentlichen Teilbereich genügen. Eine Stellung auf der obersten Führungsebene ist nicht zwingend erforderlich.
Hat der OGH den Angeklagten nach § 278b Abs 1 StGB schuldig gesprochen?
Nein. Der OGH hob den betroffenen Schuldspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Warum wurde das Urteil teilweise aufgehoben?
Das Erstgericht hatte erhebliche Beweisergebnisse zu einer möglichen Führungsfunktion nicht erörtert. Zudem fehlten ausreichende Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
Was geschah mit dem Verfall von 100.000 Euro?
Der Verfallsausspruch wurde aufgehoben, weil er auf dem ebenfalls aufgehobenen Schuldspruch zu II./ beruhte.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging aufgrund einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Die Aufhebung bedeutet keine abschließende Feststellung einer Führungsrolle, sondern erfordert eine neue tatrichterliche Prüfung.
Die anonymisierten Personenbezeichnungen und die im RIS-Text verwendeten Organisationsnamen wurden unverändert beziehungsweise zurückhaltend wiedergegeben.
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