RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beantragte am 24. März 2026 beim Landesgericht Innsbruck aufgrund eines Rückstandsausweises die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsgegner übte das Gewerbe der Personenbetreuung aus und hatte damals einen Nebenwohnsitz in Tirol. Die Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags und einer Ladung scheiterte, weil er nach Oberösterreich verzogen war. [2]
Auch ein Zustellungs- und Vernehmungsversuch über das Bezirksgericht Braunau am Inn blieb erfolglos. Nach Bekanntgabe eines Nebenwohnsitzes in Salzburg ersuchte die Antragstellerin um „Abtretung“ an das Landesgericht Salzburg. Das Landesgericht Innsbruck wertete dies als Delegierungsantrag. Nach einer zunächst erfolgten Vorlage an das Oberlandesgericht Innsbruck, das sich für unzuständig erklärte, legte es den Antrag dem OGH vor. Eine eigene Stellungnahme zum Delegierungsantrag war dem Akt nicht zu entnehmen. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Vorlage als verfrüht. Er erläuterte die Voraussetzungen einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen und die vor einer Entscheidung erforderlichen Verfahrensschritte. [3] [6]
- Anwendbarkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren: Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Parteiantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ein anderes Gericht gleicher Gattung bestimmt werden. Die Bestimmung gilt auch im Insolvenzverfahren und insbesondere im Insolvenzeröffnungsverfahren. [3]
- Zweckmäßigkeit und Ausnahmecharakter: Für eine Delegierung sprechen insbesondere die offenbar engste Beziehung zum anderen Gericht und wesentliche Verfahrensvorteile. Maßgeblich ist der Verfahrensstand bei der Entscheidung. Eine Delegierung bleibt die Ausnahme und soll die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durchbrechen. [6]
- Notwendige Äußerungen: Nach § 31 Abs 3 JN sind den Parteien und dem zuständigen Gericht die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen. Die Äußerung des Vorlagegerichts kann insbesondere entfallen, wenn es sich nur zum bereits bekannten Akteninhalt äußern könnte. [6]
- Zustellung und Anhörung des Antragsgegners: Die zwingende Anhörung des Antragsgegners ist nur sinnvoll, wenn spätestens gleichzeitig der Insolvenzeröffnungsantrag zugestellt wird. Das Landesgericht Innsbruck muss daher zunächst zustellen und eine Äußerung zur Delegierung einholen, allenfalls bei der Vernehmung des Antragsgegners. [6]
- Keine aufschiebende Wirkung: Ein Delegierungsantrag hat nach § 31 Abs 3 JN keine das Verfahren aufschiebende Wirkung. [6]
Ergebnis
Der OGH stellte mit Beschluss vom 26. August 2026 den Akt an das Landesgericht Innsbruck zurück. Über die beantragte Delegierung an das Landesgericht Salzburg wurde damit noch nicht inhaltlich entschieden. [1] [6]
Nach Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags und Einholung der Äußerung des Antragsgegners ist der Delegierungsantrag neuerlich vorzulegen. Für diese neuerliche Vorlage verlangte der OGH auch eine eigene Stellungnahme des Landesgerichts Innsbruck. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zweckmäßigkeitsdelegierung nach § 31 JN und deren verfahrensrechtliche Vorbereitung im Insolvenzeröffnungsverfahren. [3] [6]
- § 31 Abs 1 JN: Die Norm ermöglicht auf Parteiantrag die Bestimmung eines anderen Gerichts gleicher Gattung aus Gründen der Zweckmäßigkeit. [3]
- § 31 Abs 3 JN: Die Norm regelt die notwendigen Äußerungen der Parteien und des zuständigen Gerichts. Sie bestimmt außerdem, dass der Delegierungsantrag das Verfahren nicht aufschiebt. [6]
- RS0046329, RS0046294 und 8 Nd 2/90: Diese Verweise führt der OGH für die Anwendbarkeit der Delegierung im Insolvenzverfahren beziehungsweise im Insolvenzeröffnungsverfahren an. [3]
- RS0112499 und RS0113776: Diese Rechtsprechungsnachweise betreffen die Äußerung des Vorlagegerichts und die Möglichkeit, sie bei bloß bereits bekanntem Akteninhalt entfallen zu lassen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH stellte den Akt wegen verfrühter Vorlage des Delegierungsantrags zurück. Das Landesgericht Innsbruck muss zunächst den Insolvenzeröffnungsantrag zustellen und eine Äußerung des Antragsgegners zur Delegierung einholen. Danach ist der Antrag mit einer eigenen Stellungnahme des Gerichts neuerlich vorzulegen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0080NC00009_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Mit Schriftsatz vom 24. 3. 2026 beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgrund eines Rückstandsausweises beim Landesgericht Innsbruck die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, der das Gewerbe der Personenbetreuung ausübt und zu diesem Zeitpunkt an einer Adresse in Tirol einen Nebenwohnsitz gemeldet hatte.
[2] Das Landesgericht Innsbruck tätigte mehrere Erhebungen und versuchte zunächst vergeblich eine Vernehmung des Antragsgegners; die Zustellung der Ladung samt dem Insolvenzeröffnungsantrag scheiterte jedoch, weil der Antragsgegner nach Oberösterreich verzogen war.
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Begründung:
[1] Mit Schriftsatz vom 24. 3. 2026 beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgrund eines Rückstandsausweises beim Landesgericht Innsbruck die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, der das Gewerbe der Personenbetreuung ausübt und zu diesem Zeitpunkt an einer Adresse in Tirol einen Nebenwohnsitz gemeldet hatte.
[2] Das Landesgericht Innsbruck tätigte mehrere Erhebungen und versuchte zunächst vergeblich eine Vernehmung des Antragsgegners; die Zustellung der Ladung samt dem Insolvenzeröffnungsantrag scheiterte jedoch, weil der Antragsgegner nach Oberösterreich verzogen war.
[3] Daraufhin ersuchte das Landesgericht Innsbruck das Bezirksgericht Braunau am Inn um Vernehmung des Antragsgegners samt Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags. Auch dies war erfolglos, weil der Antragsgegner nicht mehr an der oberösterreichischen Adresse wohnhaft war. Er ist seit 15. 5. 2026 in Salzburg mit Nebenwohnsitz gemeldet.
[4] Mit Schriftsatz vom 8. 6. 2026 ersuchte die Antragstellerin unter Bekanntgabe dieser neuen Anschrift des Antragsgegners um „Abtretung“ an das Landesgericht Salzburg.
[5] Über Hinweis des nunmehr um Vernehmung und Zustellung ersuchten Bezirksgerichts Salzburg, das den Akt unerledigt zurücksendete, wertete das Landesgericht Innsbruck dies zutreffend als Delegierungsantrag, den es zunächst dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vorlegte. Nachdem sich dieses für unzuständig erklärte, verfügte das Landesgericht Innsbruck am 21. 7. 2026 die Vorlage des Delegierungsantrags an den Obersten Gerichtshof. Eine Stellungnahme des Landesgerichts Innsbruck zum Delegierungsantrag ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0080NC00009_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Die Vorlage des Delegierungsantrags ist verfrüht.
[7] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Bestimmung ist auch im Insolvenzverfahren (RS0046329; RS0046294) und insbesondere im Insolvenzeröffnungsverfahren (8 Nd 2/90) anwendbar.
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[6] Die Vorlage des Delegierungsantrags ist verfrüht.
[7] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Bestimmung ist auch im Insolvenzverfahren (RS0046329; RS0046294) und insbesondere im Insolvenzeröffnungsverfahren (8 Nd 2/90) anwendbar.
[8] 2. Im Insolvenzverfahren liegen Gründe der Zweckmäßigkeit insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RS0046329 [T2] = RS0046294 [T1]). Dabei ist vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen (RS0046213 [T1]).
[9] 3. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RS0046589; RS0046441).
[10] 4.1. § 31 Abs 3 JN sieht vor, dass vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag den Parteien und dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, wobei die Äußerung des Vorlagegerichts insbesondere dann unterbleiben kann, wenn es sich nur zum bereits bekannten Akteninhalt äußern konnte (RS0112499 [T1–T3]; RS0113776).
[10] § 31 Abs 3 JN ordnet weiters an, dass ein Delegierungsantrag keine das Verfahren aufschiebende Wirkung hat.
[11] 4.2. Die in § 31 Abs 3 JN zwingend angeordnete Anhörung des Antragsgegners kann nur dann sinnvoll durchgeführt werden, wenn spätestens gleichzeitig auch der Insolvenzeröffnungsantrag zugestellt wird. Das Landesgericht Innsbruck hat daher zunächst den Insolvenzeröffnungsantrag zuzustellen und – allenfalls im Zuge von dessen Vernehmung – eine Äußerung des Antragsgegners zum Delegierungsantrag einzuholen. Danach ist der Delegierungsantrag mit einer eigenen Stellungnahme des Landesgerichts Innsbruck neuerlich vorzulegen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0080NC00009_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, *, gegen den Antragsgegner F* T*, über den Delegierungsantrag der Antragstellerin den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0080NC00009_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Schriftsatz vom 24. 3. 2026 beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgrund eines Rückstandsausweises beim Landesgericht Innsbruck die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, der das Gewerbe der Personenbetreuung ausübt und zu diesem Zeitpunkt an einer Adresse in Tirol einen Nebenwohnsitz gemeldet hatte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0080NC00009_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Das Landesgericht Innsbruck tätigte mehrere Erhebungen und versuchte zunächst vergeblich eine Vernehmung des Antragsgegners; die Zustellung der Ladung samt dem Insolvenzeröffnungsantrag scheiterte jedoch, weil der Antragsgegner nach Oberösterreich verzogen war.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260826_OGH0002_0080NC00009_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 31 JN ist auch im Insolvenzeröffnungsverfahren anwendbar.
- Die Anhörung zur Delegierung setzt spätestens gleichzeitig die Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags voraus.
- Ein Delegierungsantrag schiebt das Verfahren nicht auf.
- Die Rückstellung des Akts war keine inhaltliche Ablehnung der beantragten Delegierung.
Häufige Fragen
Ist eine Delegierung im Insolvenzeröffnungsverfahren möglich?
Ja. Nach dem OGH ist § 31 Abs 1 JN auch im Insolvenzeröffnungsverfahren anwendbar. Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen bleibt jedoch ein Ausnahmefall.
Warum war die Vorlage des Delegierungsantrags verfrüht?
Vor der Entscheidung musste der Insolvenzeröffnungsantrag zugestellt und eine Äußerung des Antragsgegners zur Delegierung eingeholt werden. Für die neuerliche Vorlage verlangte der OGH außerdem eine eigene Stellungnahme des Landesgerichts Innsbruck.
Hat der OGH die Delegierung an das Landesgericht Salzburg abgelehnt?
Nein. Der OGH stellte den Akt wegen verfrühter Vorlage zurück. Nach Nachholung der erforderlichen Schritte ist der Delegierungsantrag neuerlich vorzulegen.
Unterbricht ein Delegierungsantrag das laufende Verfahren?
§ 31 Abs 3 JN bestimmt, dass ein Delegierungsantrag keine das Verfahren aufschiebende Wirkung hat.
Quelle und Hinweis
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