RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob101/26t
Entscheidungsdatum
2026-09-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00101.26T.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20260917_OGH0002_0070OB00101_26T0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht erneuerte die Erwachsenenvertretung und ordnete einen Wechsel vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, einem Rechtsanwalt, zum Cousin des Betroffenen an. Dem Beschluss wurde keine vorläufige Verbindlichkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG zuerkannt. [2]

Der bisherige Erwachsenenvertreter bekämpfte die Umbestellung im Namen des Betroffenen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge: Die Bestellung des Cousins, dem das vom Betroffenen bewohnte Haus gehörte, sei nicht zum Wohl des Betroffenen. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte das als „Zulassungsvorstellung und ordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel als außerordentlichen Revisionsrekurs, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlich war. Der Cousin erhob das Rechtsmittel nach dessen Inhalt im eigenen Namen, nicht als Vertreter des Betroffenen. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels Rechtsmittellegitimation zurück. Entscheidend war die fehlende Anfechtungsbefugnis des Cousins. Die vom Rekursgericht verneinte Eignung der Umbestellung zum Wohl des Betroffenen wurde damit nicht inhaltlich überprüft. [1] [3] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung unterscheidet zwischen einem eigenen Rechtsmittelrecht, dem besonderen Anfechtungsrecht nach § 127 AußStrG und der Befugnis, als Erwachsenenvertreter im Namen des Betroffenen zu handeln. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs eines Cousins mangels Rechtsmittellegitimation zurück. Die noch nicht wirksame Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter begründete kein eigenes Rechtsmittelrecht. Auch aus § 127 AußStrG ergab sich keine Befugnis. Zur Vertretung des Betroffenen war der Cousin mangels wirksamer Bestellung ebenfalls nicht berechtigt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00101_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Erstgericht erneuerte mit dem angefochtenen Beschluss die Erwachsenenvertretung für den Betroffenen und sprach aus, dass der bislang zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellte Rechtsanwalt mit 31. 3. 2026 seines Amtes enthoben und ab 1. 4. 2026 der Einschreiter (der Cousin des Betroffenen) zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen bestellt wird. Vorläufige Verbindlichkeit gemäß § 44 Abs 1 AußStrG wurde diesem Beschluss nicht zuerkannt.

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Begründung:

[1] Das Erstgericht erneuerte mit dem angefochtenen Beschluss die Erwachsenenvertretung für den Betroffenen und sprach aus, dass der bislang zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellte Rechtsanwalt mit 31. 3. 2026 seines Amtes enthoben und ab 1. 4. 2026 der Einschreiter (der Cousin des Betroffenen) zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen bestellt wird. Vorläufige Verbindlichkeit gemäß § 44 Abs 1 AußStrG wurde diesem Beschluss nicht zuerkannt.

[2] Das Rekursgericht gab dem vom bisherigen Erwachsenenvertreter im Namen des Betroffenen erhobenen, nur gegen die Umbestellung gerichteten Rekurs Folge, weil die Umbestellung auf den Einschreiter, der Eigentümer des Hauses sei, in dem der Betroffene wohne, nicht zu dessen Wohl sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

[3] Dagegen richtet sich das vom Einschreiter erhobene und als „Zulassungsvorstellung und ordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel, das richtigerweise als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (vgl 1 Ob 141/14p; RS0123405 [T1]; RS0036258 [T30]).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00101_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Der Revisionsrekurs ist wegen fehlender Rechtsmittellegitimation unzulässig.

[5] 1. Der Rechtsmittelwerber erhebt das Rechtsmittel im eigenen Namen. Er bezeichnet sich selbst als „Zulassungsvorstellungs‑ und Revisionsrekurswerber“ und argumentiert damit, dass ihm Parteistellung sowie ein Rechtsmittelrecht gegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters zukomme. Dass das Rechtsmittel von ihm in Vertretung des Betroffenen erhoben werden soll, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen.

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[4] Der Revisionsrekurs ist wegen fehlender Rechtsmittellegitimation unzulässig.

[5] 1. Der Rechtsmittelwerber erhebt das Rechtsmittel im eigenen Namen. Er bezeichnet sich selbst als „Zulassungsvorstellungs‑ und Revisionsrekurswerber“ und argumentiert damit, dass ihm Parteistellung sowie ein Rechtsmittelrecht gegen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters zukomme. Dass das Rechtsmittel von ihm in Vertretung des Betroffenen erhoben werden soll, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen.

[6] Nach ständiger Rechtsprechung steht selbst dem enthobenen Sachwalter ein Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters nicht zu (RS0006229 [T17, T23, T24]). Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, erwirbt aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]; vgl RS0007280; RS0006229 [T10]). Besteht aber kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben, ist ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen. Daran hat das 2. Erwachsenenschutz‑Gesetz (BGBl I 2017/59) nichts geändert (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]). Die dargestellten Grundsätze gelten daher unverändert auch für gerichtliche Erwachsenenvertreter (6 Ob 219/25m Rz 1).

[7] Kommt aber nicht einmal einem rechtswirksam bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter ein eigenes Recht zu, in dieser Position zu verbleiben, so muss dies umso mehr für eine Person gelten, die – wie der Einschreiter – noch gar nicht rechtswirksam zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Mangels eines gesetzlich verankerten Rechts kommt im vorliegenden Fall also dem Einschreiter kein Revisionsrekursrecht im eigenen Namen gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zu, mit der die vom Erstgericht vorgenommene – nicht rechtswirksame – Umbestellung auf seine Person abgeändert wurde.

[8] 2. Eine Befugnis, den Beschluss des Rekursgerichts anzufechten, kann der Rechtsmittelwerber auch nicht aus einer Stellung als „Angehöriger“ iSd § 127 AußStrG ableiten:

[9] Nach § 127 Abs 3 AußStrG kommt Angehörigen iSd § 127 Abs 1 AußStrG (sofern die betroffene Person deren Verständigung nicht abgelehnt hat) gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ der Rekurs zu. Die Bestimmung gilt analog auch für die Befugnis zur Erhebung des Revisionsrekurses (RS0124570).

[10] Der Rechtsmittelwerber zählt als Cousin des Betroffenen nicht zum Kreis der in § 127 Abs 1 AußStrG genannten Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, Eltern und volljährige Kinder der betroffenen Person).

[11] Er ist aber auch keine „in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung [des Betroffenen] bezeichnete Person“. Das Vorliegen einer Erwachsenenvertreter‑Verfügung iSd § 244 ABGB ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Die Rechtsansicht des Einschreiters, dass der Beschluss des Erstgerichts, mit dem er – nicht rechtskräftig – zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, eine Erwachsenenvertreter‑Verfügung darstelle, ist verfehlt: Eine Erwachsenenvertreter‑Verfügung ist eine Willensäußerung einer Person, durch welche diese einen Wunsch äußert, wer zu ihrem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden oder wer nicht bestellt werden soll (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 244 Rz 3; Wagner/Burgstaller in Fenyves/Kerschner/ Vonkilch, Klang3 [2020] § 244 ABGB Rz 2). Für ihre Wirksamkeit muss sie in schriftlicher Form vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenen‑

schutzvereins errichtet und im ÖZVV eingetragen werden (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 244 ABGB Rz 6; Stefula in KBB8 § 244 ABGB Rz 5). All diese Voraussetzungen werden durch einen Gerichtsbeschluss nicht erfüllt.

[12] 3. Selbst unter der Annahme, dass der Einschreiter den Revisionsrekurs im Namen des Betroffenen erheben wollte, käme ihm keine Rechtsmittelbefugnis zu: Zwar steht der betroffenen Person gegen eine nicht auf ihren Antrag hin ergangene Übertragung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters („Umbestellung“) ein Rechtsmittelrecht zu. Dabei kann sie nach der Rechtsprechung auch durch ihren bisherigen Erwachsenenvertreter vertreten werden (RS0124204 [T1, T2]; RS0006229 [T17, T18, T23, T24]), weil die Enthebung und Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters nach der Grundregel des § 43 Abs 1 AußStrG erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird (RS0120299; 6 Ob 219/25m Rz 2). Auf eine daraus abgeleitete Befugnis, in Vertretung des Betroffenen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erheben zu können, kann sich der Einschreiter aber nicht berufen. Er war im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses nämlich nicht rechtswirksam zum Erwachsenenvertreter des Betroffenen bestellt. Weder erwuchs die vom Erstgericht vorgenommene Umbestellung auf ihn in Rechtskraft, noch wurde diesem Beschluss gemäß § 44 Abs 1 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.

[13] 4. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Rechtsmittellegitimation des Einschreiters zurückzuweisen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00101_26T0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des W* I*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. Karl König, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, über den (richtig) außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Mag. H* I*, vertreten durch Mag. Claudia Bogensberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. April 2026, GZ 43 R 131/26x‑278, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. Dezember 2026, GZ 10 P 1648/95z‑268, abgeändert wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Das Erstgericht erneuerte mit dem angefochtenen Beschluss die Erwachsenenvertretung für den Betroffenen und sprach aus, dass der bislang zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellte Rechtsanwalt mit 31. 3. 2026 seines Amtes enthoben und ab 1. 4. 2026 der Einschreiter (der Cousin des Betroffenen) zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen bestellt wird. Vorläufige Verbindlichkeit gemäß § 44 Abs 1 AußStrG wurde diesem Beschluss nicht zuerkannt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00101_26T0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Das Rekursgericht gab dem vom bisherigen Erwachsenenvertreter im Namen des Betroffenen erhobenen, nur gegen die Umbestellung gerichteten Rekurs Folge, weil die Umbestellung auf den Einschreiter, der Eigentümer des Hauses sei, in dem der Betroffene wohne, nicht zu dessen Wohl sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0070OB00101_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter begründet kein eigenes Recht auf den Verbleib im Amt.
  • Ein Cousin gehört nicht zum in § 127 Abs 1 AußStrG genannten Familienkreis.
  • Ein gerichtlicher Bestellungsbeschluss ersetzt keine Erwachsenenvertreter-Verfügung.
  • Eine noch nicht wirksame Bestellung berechtigt nicht zur Rechtsmittelerhebung im Namen des Betroffenen.

Häufige Fragen

Darf ein Cousin die Auswahl des Erwachsenenvertreters im eigenen Namen bekämpfen?

Die Eigenschaft als Cousin allein vermittelt kein Rechtsmittelrecht nach § 127 AußStrG. Im entschiedenen Fall lag auch keine Erwachsenenvertreter-Verfügung vor, in der der Cousin bezeichnet gewesen wäre.

Ist ein Bestellungsbeschluss eine Erwachsenenvertreter-Verfügung?

Nein. Eine Erwachsenenvertreter-Verfügung ist eine Willensäußerung der betroffenen Person. Sie muss die gesetzlichen Errichtungs- und Registrierungsvoraussetzungen erfüllen. Ein Gerichtsbeschluss ersetzt sie nicht.

Warum durfte der vorgesehene Erwachsenenvertreter nicht für den Betroffenen handeln?

Die Umbestellung war nicht rechtskräftig und auch nicht vorläufig verbindlich. Der Cousin war deshalb noch nicht wirksam zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt und konnte daraus keine Vertretungsbefugnis ableiten.

Hat der OGH die Eignung des Cousins als Erwachsenenvertreter geprüft?

Der OGH wies das Rechtsmittel wegen fehlender Rechtsmittellegitimation zurück. Die inhaltliche Beurteilung des Rekursgerichts, wonach die Umbestellung nicht zum Wohl des Betroffenen sei, war damit nicht Gegenstand einer Sachentscheidung.

Quelle und Hinweis

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