RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die in der Tschechischen Republik wohnhafte Klägerin führte gegen die Österreichische Gesundheitskasse eine Sozialrechtssache wegen Kinderbetreuungsgeld. Sie beantragte die Delegierung des Verfahrens vom Arbeits- und Sozialgericht Wien an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. [3] [4]
Nach ihrem Vorbringen war die Anreise nach Linz einfacher und günstiger als jene nach Wien. Ihr Wohnsitz lag nicht in der geographischen Nähe des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Die Beklagte trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die beantragte Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit. Dabei stellte er die Erleichterung des Gerichtszugangs und die Verbilligung des Verfahrens in den Vordergrund. [5] [6]
- Zweckmäßigkeit der Delegierung: Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung bestimmt werden. Die Delegierung soll das Verfahren wesentlich verkürzen oder verbilligen beziehungsweise den Gerichtszugang oder die Amtstätigkeit erleichtern. [5]
- Gerichtszugang für Versicherte: Die örtliche Zuständigkeit in Sozialrechtssachen berücksichtigt besonders die Interessen der Versicherten. Auch § 7 Abs 2 ASGG soll Klägern mit Wohnsitz im näheren Ausland den Gerichtszugang erleichtern. [6]
- Verhältnis von ASGG und JN: § 7 ASGG schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber die Delegierung nach § 31 JN unberührt. Die besondere Zuständigkeitsregelung steht einer Delegierung daher nicht entgegen. [6]
- Zweckmäßigkeit im konkreten Fall: Die einfachere und günstigere Anreise nach Linz erleichtert der Klägerin den Gerichtszugang und verbilligt das Verfahren. Vor diesem Hintergrund hielt der OGH die beantragte Delegierung für zweckmäßig. [5] [6]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag statt. Anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien bestimmte er das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung. Über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld wurde mit diesem Beschluss nicht entschieden. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich sind die Delegierungsregel des § 31 JN und die besonderen Zuständigkeitsbestimmungen des § 7 ASGG. Der OGH verweist dazu auch auf Rechtsprechung zur Zweckmäßigkeit und zum Verhältnis dieser Bestimmungen. [5] [6]
- § 31 Abs 1 JN: Die Bestimmung ermöglicht auf Parteiantrag die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung aus Gründen der Zweckmäßigkeit. [5]
- § 7 Abs 2 ASGG: Die Regelung dient auch dazu, Klägern mit Wohnsitz im näheren Ausland den Gerichtszugang zu erleichtern. [6]
- § 7 Abs 2 Z 5 ASGG: Auf diese Bestimmung stützte sich im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. [6]
- RS0046333 und RS0046279: Der OGH verweist auf RS0046333 zur Zielsetzung der Delegierung und auf RS0046279 dazu, dass § 7 ASGG die Anwendung des § 31 JN nicht ausschließt. [5] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bewilligte die Delegierung einer Kinderbetreuungsgeldsache vom Arbeits- und Sozialgericht Wien an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Die einfachere und günstigere Anreise erleichtert der in Tschechien wohnhaften Klägerin den Gerichtszugang. § 7 ASGG lässt die Delegierung nach § 31 JN unberührt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0100NC00035_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RS0046333 [T6, T22]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RS0046333 [T6, T22]).
[2] In Sozialrechtssachen stellt der Gesetzgeber in deutlicher Bevorzugung der Interessen der Versicherten für die örtliche Zuständigkeit auf deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ab. Auch § 7 Abs 2 ASGG verfolgt diese Intention und will den Gerichtszugang für Kläger mit Wohnsitz im näheren Ausland erkennbar erleichtern. Die Zuständigkeitsnorm des § 7 ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen; sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber § 31 JN unberührt (RS0046279).
[3] Die von der Klägerin beantragte Delegierung ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig, weil sie ihr den Gerichtszugang erleichtert und das Verfahren verbilligt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz nicht in der geographischen Nähe des nach § 7 Abs 2 Z 5 ASGG örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Nach ihrem Vorbringen im Delegierungsantrag ist eine Anreise nach Linz einfacher und günstiger als eine Anreise nach Wien. Die Beklagte ist dem Delegierungsantrag der Klägerin nicht entgegengetreten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0100NC00035_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, Tschechische Republik, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kinderbetreuungsgeld, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0100NC00035_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0100NC00035_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RS0046333 [T6, T22]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0100NC00035_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] In Sozialrechtssachen stellt der Gesetzgeber in deutlicher Bevorzugung der Interessen der Versicherten für die örtliche Zuständigkeit auf deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ab. Auch § 7 Abs 2 ASGG verfolgt diese Intention und will den Gerichtszugang für Kläger mit Wohnsitz im näheren Ausland erkennbar erleichtern. Die Zuständigkeitsnorm des § 7 ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen; sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber § 31 JN unberührt (RS0046279).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0100NC00035_26T0000_000.
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Wichtige Punkte
- § 7 ASGG steht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN nicht entgegen.
- Eine einfachere und günstigere Anreise kann die Delegierung einer Sozialrechtssache rechtfertigen.
- Der Beschluss betrifft den Verfahrensort, nicht den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Häufige Fragen
Warum wurde die Kinderbetreuungsgeldsache nach Linz delegiert?
Die Anreise nach Linz war nach dem Vorbringen der in Tschechien wohnhaften Klägerin einfacher und günstiger. Der OGH sah darin eine Erleichterung des Gerichtszugangs und eine Verbilligung des Verfahrens.
Verhindert § 7 ASGG eine Delegierung nach § 31 JN?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH schließt § 7 ASGG zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt die Delegierung nach § 31 JN aber unberührt.
Hat der OGH über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld entschieden?
Nein. Gegenstand des Beschlusses war der Delegierungsantrag. Der OGH bestimmte das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung.
Quelle und Hinweis
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