RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Nc8/26g
Entscheidungsdatum
2026-09-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080NC00008.26G.0914.000
Dokumentnummer
JJT_20260914_OGH0002_0080NC00008_26G0000_000

Sachverhalt

Die in Innsbruck wohnhafte Klägerin war bei der in Wien ansässigen Beklagten als Deutsch-Sprachtrainerin am Standort Innsbruck beschäftigt. Sie klagte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf 25.436 EUR wegen einer behaupteten diskriminierenden Dienstgeberkündigung. Die Zuständigkeit stützte sie auf den Sitz der Beklagten. Diese bestritt eine Diskriminierung und wandte insbesondere die Verfristung der Klage ein. [2]

Die Beklagte beantragte die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht. Sie verwies darauf, dass der behauptete Sachverhalt ausschließlich den Standort Innsbruck betreffe und die Klägerin sowie vier beantragte Zeugen im dortigen Sprengel wohnten. Die Klägerin widersprach der Delegierung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien befürwortete sie in seiner Stellungnahme. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte hinreichend eindeutige Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung. Entscheidend waren der Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsübertragung, die bewusste Gerichtswahl der Klägerin und die noch offene Frage, ob die beantragten Beweispersonen überhaupt vernommen werden müssen. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Delegierungsantrag der Beklagten ab. Das Verfahren wird damit nicht an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht übertragen. Über die behauptete Diskriminierung und den Verfristungseinwand wurde mit diesem Beschluss nicht entschieden. [1] [3] [2]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich sind die Voraussetzungen der Delegierung nach der JN und die Wertungen der arbeitsgerichtlichen Wahlgerichtsstände. Die von der Beklagten angeführten Verfristungsbestimmungen betreffen hingegen den Ausgangsrechtsstreit. [3] [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Bei Wahlgerichtsständen ist eine Delegierung gegen den Willen der klagenden Partei nach einem strengeren Maßstab zu beurteilen. Die Wohnsitze der Beweispersonen im Sprengel des gewünschten Gerichts reichen hier nicht aus, weil die Erforderlichkeit ihrer Vernehmung noch zu prüfen ist. Der OGH wies den Delegierungsantrag der Arbeitgeberin ab.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260914_OGH0002_0080NC00008_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die in Innsbruck wohnhafte Klägerin war bei der in Wien ansässigen Beklagten angestellt und als Deutsch‑Sprachtrainerin am Standort Innsbruck eingesetzt.

[2] Mit ihrer am 6. 5. 2026 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage (4 Cga 23/26v) begehrt sie 25.436 EUR aufgrund einer behauptetermaßen diskriminierenden Dienstgeberkündigung. Die Zuständigkeit stützte sie auf den Sitz der Beklagten in Wien.

[3] Die Beklagte begehrt Klagsabweisung. Sie bestreitet ein diskriminierendes Verhalten und wendet insbesondere Verfristung der Klage nach § 7k Abs 2 Z 3 BEinstG und § 29 GlBG ein.

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Begründung:

[1] Die in Innsbruck wohnhafte Klägerin war bei der in Wien ansässigen Beklagten angestellt und als Deutsch‑Sprachtrainerin am Standort Innsbruck eingesetzt.

[2] Mit ihrer am 6. 5. 2026 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage (4 Cga 23/26v) begehrt sie 25.436 EUR aufgrund einer behauptetermaßen diskriminierenden Dienstgeberkündigung. Die Zuständigkeit stützte sie auf den Sitz der Beklagten in Wien.

[3] Die Beklagte begehrt Klagsabweisung. Sie bestreitet ein diskriminierendes Verhalten und wendet insbesondere Verfristung der Klage nach § 7k Abs 2 Z 3 BEinstG und § 29 GlBG ein.

[4] Mit Schriftsatz vom 14. 7. 2026 beantragt die Beklagte die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht. Der behauptete Sachverhalt betreffe ausnahmslos den Standort in Innsbruck. Sowohl die Klägerin als auch die vier von der Beklagten beantragten Zeugen seien im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck wohnhaft.

[5] Die Klägerin spricht sich gegen die Delegierung aus.

[6] Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legte den Antrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme vor.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[8] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

[9] 2.1. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589 ua).

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[7] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[8] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

[9] 2.1. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589 ua).

[10] 2.2. Zum Wahlgerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG wird judiziert, dass eine Delegierung eines anderen Gerichts über Antrag des Arbeitgebers den Intentionen des Gesetzes widersprechen würde, weshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (RS0046357 [T7]).

[11] 2.3. § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG kann nun zwar nicht in gleicher Weise als Schutzbestimmung zugunsten des Arbeitnehmers gedeutet werden. Dennoch erscheint die Wertung verallgemeinerungsfähig, dass bei Wahlgerichtsständen nicht durch eine gegen den Willen des Klägers erfolgende Delegierung sein Wahlrecht in Bezug auf das zuständige Gericht unterlaufen werden soll. Auch hier ist demnach ein strengerer Maßstab angebracht.

[12] 3. Eine Delegierung ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache bei einem anderen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0046333; RS0053169). Für die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist deshalb vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich (RS0046540; RS0053169).

[13] 4.1. Hier sprechen zwar die Wohnsitze/

Ladungsadressen der bisher beantragten Beweis‑

personen für eine Delegierung an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht. Allerdings wird das Gericht zunächst zu prüfen haben, ob die Vernehmung dieser Beweispersonen angesichts des wechselseitigen Vorbringens überhaupt erforderlich erscheint.

[14] 4.2. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin bewusst den Gerichtsstand am Sitz der Beklagten gewählt hat, sind die Zweckmäßigkeitsaspekte nicht derart eindeutig, dass eine Übertragung der Zuständigkeit an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht geboten erschiene. Der Delegierungsantrag ist demnach abzuweisen.

[15] 5. Von der Klägerin wurden keine Kosten für ihre Stellungnahme verzeichnet.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. W* A*, vertreten durch Dr. Vera Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei i* GmbH, *, vertreten durch Mag. Kaspar Strolz, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen 25.436 EUR, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Die in Innsbruck wohnhafte Klägerin war bei der in Wien ansässigen Beklagten angestellt und als Deutsch‑Sprachtrainerin am Standort Innsbruck eingesetzt.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Mit ihrer am 6. 5. 2026 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage (4 Cga 23/26v) begehrt sie 25.436 EUR aufgrund einer behauptetermaßen diskriminierenden Dienstgeberkündigung. Die Zuständigkeit stützte sie auf den Sitz der Beklagten in Wien.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Delegierung gegen den Willen einer Partei verlangt eindeutige Zweckmäßigkeitsvorteile für alle Parteien.
  • Auch beim Wahlgerichtsstand am Sitz der Beklagten ist die Gerichtswahl der klagenden Partei besonders zu berücksichtigen.
  • Günstigere Wohnsitze der Beweispersonen genügen hier nicht, solange die Notwendigkeit ihrer Vernehmung offen ist.
  • Die Abweisung des Delegierungsantrags entscheidet nicht über Diskriminierung oder Verfristung der Klage.

Häufige Fragen

Warum lehnte der OGH in 8Nc8/26g die Delegierung nach Innsbruck ab?

Die Klägerin hatte bewusst das Gericht am Sitz der Beklagten gewählt. Zwar sprachen die Wohnsitze der Beweispersonen für Innsbruck, doch war noch offen, ob ihre Vernehmung erforderlich sein würde. Damit waren die Zweckmäßigkeitsvorteile nicht eindeutig genug.

Wann ist eine Delegierung gegen den Willen einer Partei möglich?

Nach dem vom OGH herangezogenen Maßstab muss die Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien sprechen. Eine Delegierung bleibt die Ausnahme und soll die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durchbrechen.

Hat der OGH über die behauptete diskriminierende Kündigung entschieden?

Nein. Gegenstand des Beschlusses war der Delegierungsantrag der Beklagten. Die behauptete Diskriminierung und der Einwand der Verfristung wurden damit nicht entschieden.

Quelle und Hinweis

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