RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Ns70/26x
Entscheidungsdatum
2026-09-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00070.26X.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20260924_OGH0002_0110NS00070_26X0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht Krems an der Donau wurde zu AZ 16 Hv 27/26p eine Strafsache wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB geführt. Der Angeklagte beantragte die Delegierung. Über diesen Antrag entschied der OGH am 24. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]

Ausführungen des OGH

Die Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, wird im gelieferten Entscheidungstext nicht ausgeführt. [2]

Ergebnis

Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert. Gegenstand des Beschlusses ist damit die Delegierung, nicht die Entscheidung über den Beleidigungsvorwurf. [4]

Rechtsgrundlagen

Für die Delegierungsentscheidung verweist der OGH auf § 39 StPO. § 115 Abs 1 StGB bezeichnet den Tatbestand des zugrunde liegenden Strafverfahrens. [3] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab dem Delegierungsantrag des Angeklagten statt und übertrug die beim Landesgericht Krems an der Donau geführte Strafsache wegen Beleidigung an das Landesgericht Innsbruck. Er begründete dies ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0110NS00070_26X0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0110NS00070_26X0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 27/26p des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0110NS00070_26X0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0110NS00070_26X0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0110NS00070_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafsache auf Antrag des Angeklagten an das Landesgericht Innsbruck.
  • Die Begründung verweist ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
  • Konkrete Delegierungsgründe lassen sich dem gelieferten Entscheidungstext nicht entnehmen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 11Ns70/26x?

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Innsbruck. Den Antrag hatte der Angeklagte gestellt.

Warum wurde die Strafsache nach Innsbruck delegiert?

Der OGH stellte lediglich fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Konkrete tatsächliche Gründe nennt der Beschluss nicht.

Entschied der OGH über den Beleidigungsvorwurf?

Nein. Der Beschluss betrifft die Delegierung der Strafsache. Eine Entscheidung über den Vorwurf der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB enthält er nicht.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte Entscheidungstext nennt keine konkreten Umstände, die die Delegierung rechtfertigten.

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