RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz war eine Verfahrenshilfesache des Antragstellers anhängig. Mit Antrag vom 6. September 2026 begehrte er die Übertragung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Verfahrenshilfe sollte der Einbringung einer unter anderem auf Amtshaftung gestützten Klage dienen. [3] [4]
Der Antragsteller berief sich auf eine „systemische“ Befangenheit gerichtlicher und staatsanwaltschaftlicher Organe im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz sowie von Organen der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Dabei handelte es sich um sein Vorbringen, nicht um eine Feststellung des OGH. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH erläuterte die Voraussetzungen einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen und grenzte sie von der Ablehnung gerichtlicher Organe ab. Die Delegierung darf die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nur ausnahmsweise durchbrechen. [5] [6]
- Zuständigkeit für die Delegierung: Innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels entscheidet nach § 31 Abs 1 JN das Oberlandesgericht über die Übertragung an ein Gericht gleicher Gattung. Sprengelübergreifende Delegierungen sind nach § 31 Abs 2 JN dem OGH vorbehalten. [5]
- Ausnahmecharakter: Ohne besondere Gründe darf die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durchbrochen werden. Der OGH verweist dazu auf 1 Nc 17/26d und RS0046441. [6]
- Verkürzung oder Verbilligung: Eine Delegierung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Übertragung eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens verspricht. Als Beleg nennt der OGH RS0046333 [T14]. [6]
- Abgrenzung zur Ablehnung: Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern oder anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen. Der OGH verweist auf RS0073042 [T1]. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Delegierungsantrag ab. Das Vorbringen des Antragstellers enthielt nach seiner Beurteilung keine Gründe, die eine Delegierung rechtfertigen konnten. Die begehrte Übertragung der Verfahrenshilfesache nach Wien erfolgte daher nicht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich war § 31 JN über die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die Entscheidung betrifft die Übertragung der Verfahrenshilfesache, nicht die Berechtigung der beabsichtigten Klage. [5] [1]
- § 31 Abs 1 JN: Die Bestimmung ermöglicht auf Parteiantrag eine zweckmäßige Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Gattung innerhalb desselben Oberlandesgerichtssprengels. [2]
- § 31 Abs 2 JN: Die Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen ist dem OGH vorbehalten. [5]
- Rechtsprechung zu § 31 JN: Angeführt werden 1 Nc 17/26d sowie RS0046441 zum Ausnahmecharakter, RS0046333 [T14] zur Verfahrensökonomie und RS0073042 [T1] zur Abgrenzung von Ablehnungsgründen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Antrag auf Delegierung einer Verfahrenshilfesache von Graz nach Wien ab. Die behauptete „systemische“ Befangenheit rechtfertigte keine Delegierung nach § 31 JN. Gründe für die Ablehnung von Richtern oder anderen Gerichtsorganen können einen solchen Antrag nicht tragen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Antrag vom 6. September 2026, die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängige Verfahrenshilfesache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Antrag vom 6. September 2026, die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängige Verfahrenshilfesache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0010NC00053_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.
[2] 2. Eine Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (1 Nc 17/26d [Rz 2]; vgl RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt eine Delegierung vor allem in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333 [T14]). Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann dagegen nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042 [T1]).
[3] 3. Der Antragsteller begehrt die Delegierung seines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrens über seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer (unter anderem) auf Amtshaftung gestützten Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Er stützt sich auf eine „systemische“ Befangenheit von im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz tätigen gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Organen sowie von Organen der Rechtsanwaltskammer Steiermark.
[4] 4. Damit bringt er keine Gründe vor, die eine Delegierung rechtfertigen könnten (vgl 1 Nc 17/26d [Rz 3] ua).
[5] 5. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0010NC00053_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Nc 1/26a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. G*, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0010NC00053_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Antrag vom 6. September 2026, die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängige Verfahrenshilfesache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0010NC00053_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0010NC00053_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] 2. Eine Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (1 Nc 17/26d [Rz 2]; vgl RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt eine Delegierung vor allem in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333 [T14]). Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann dagegen nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042 [T1]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0010NC00053_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Delegierung nach § 31 JN bleibt eine Ausnahme von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
- Eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens kann für eine Delegierung sprechen.
- Gründe für die Ablehnung gerichtlicher Organe tragen keinen Delegierungsantrag nach § 31 JN.
- Der OGH lehnte die beantragte Übertragung der Verfahrenshilfesache von Graz nach Wien ab.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 1Nc53/26y?
Der OGH wies den Antrag ab, eine beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängige Verfahrenshilfesache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren.
Rechtfertigt behauptete Befangenheit eine Delegierung nach § 31 JN?
Gründe, die für eine Ablehnung von Richtern oder anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen, können einen Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht tragen. Die behauptete „systemische“ Befangenheit rechtfertigte hier keine Delegierung.
Wann kommt eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht?
Nach den Ausführungen des OGH kommt sie insbesondere dann in Betracht, wenn die Übertragung eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens verspricht. Eine Delegierung soll jedoch die Ausnahme bleiben.
Wer entscheidet über eine Delegierung in einen anderen OLG-Sprengel?
Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.
Quelle und Hinweis
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