RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Nc7/26k
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080NC00007.26K.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0080NC00007_26K0000_000

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug die Zuständigkeit für die Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun, weil sich die Minderjährige nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhielt. Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme zunächst ab und stellte den Akt zurück. [2] [3]

Die Eltern hatten am 10. November 2025 eine gerichtliche Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarung geschlossen. Danach sollte die Minderjährige bei aufrechter gemeinsamer Obsorge hauptsächlich im Haushalt des im Sprengel des Bezirksgerichts Traun wohnenden Vaters betreut werden. Die Mutter beantragte in der Folge die Durchsetzung ihres Kontaktrechts. [3]

Nach Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses legte das Bezirksgericht Graz-Ost den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Nach § 111 Abs 1 JN kann das zuständige Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen liegt und dadurch insbesondere der pflegschaftsgerichtliche Schutz voraussichtlich wirksamer gehandhabt werden kann. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH genehmigte die Übertragung der Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Graz-Ost an das Bezirksgericht Traun. Maßgeblich waren der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt der Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichts Traun sowie die noch fehlende inhaltliche Befassung des übertragenden Gerichts mit dem offenen Antrag. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf § 111 JN und die im RIS-Volltext angeführte Rechtsprechung zu Kindeswohl, Lebensmittelpunkt und offenen Anträgen bei der Übertragung von Pflegschaftssachen. [3] [3]

Spruch

Verlagert sich der Lebensmittelpunkt eines minderjährigen Kindes in den Sprengel eines anderen Bezirksgerichts, ist die Übertragung der Pflegschaftssache grundsätzlich zu genehmigen. Im konkreten Fall sprachen weder besondere Sachkenntnis noch eine bereits erfolgte inhaltliche Befassung des bisherigen Gerichts mit dem offenen Antrag gegen die Übertragung.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 11. Juni 2026, GZ 407 Ps 110/26w‑78, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun wird genehmigt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0080NC00007_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Bezirksgericht Graz-Ost verfügte mit Beschluss vom 11. 6. 2026 die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun, weil sich die Minderjährige nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhalte.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0080NC00007_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Übertragung ist zu genehmigen. [4] 1. Das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht kann nach § 111 Abs 1 JN seine Zuständigkeit von Amts wegen einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0080NC00007_26K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E*, geboren am 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0080NC00007_26K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Oktober *, AZ 407 Ps 110/26w des Bezirksgerichts Graz‑Ost, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den Beschluss gefasst: Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 11.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0080NC00007_26K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Juni 2026, GZ 407 Ps 110/26w‑78, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Traun wird genehmigt.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0080NC00007_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das Kindeswohl ist das ausschlaggebende Kriterium für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN. (Quelle:)
  • Bei einem Wechsel des Lebensmittelpunkts ist grundsätzlich das Bezirksgericht am neuen Aufenthaltsort des Kindes besser geeignet. (Quelle:)
  • Ein offener Antrag verhindert die Übertragung nicht automatisch. (Quelle:)
  • Besondere Sachkenntnis oder eine bereits eingehende Befassung des bisherigen Gerichts kann im Einzelfall gegen eine Übertragung sprechen. (Quelle:)
  • Im konkreten Fall genehmigte der OGH die Übertragung an das Bezirksgericht Traun. (Quellen:,)

Häufige Fragen

Wann kann eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht übertragen werden?

Nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Übertragung in Betracht, wenn sie im Interesse des Minderjährigen liegt und den pflegschaftsgerichtlichen Schutz voraussichtlich fördert. (Quellen:,)

Welches Kriterium ist für die Zuständigkeitsübertragung entscheidend?

Ausschlaggebend ist das Kindeswohl. Regelmäßig sind der gewöhnliche Aufenthalt und der Mittelpunkt der Lebensführung von wesentlicher Bedeutung. (Quelle:)

Verhindert ein offener Antrag die Übertragung?

Nein. Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht. Anders kann es bei besonderer Sachkenntnis oder bereits eingehender Befassung des bisherigen Gerichts sein. (Quelle:)

Wie entschied der OGH zu 8Nc7/26k?

Der OGH genehmigte die Übertragung vom Bezirksgericht Graz-Ost an das Bezirksgericht Traun. (Quellen:,)

Quelle und Hinweis

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Die Minderjährige wird nicht namentlich bezeichnet; nicht offengelegte persönliche Angaben werden nicht rekonstruiert.

Die Rechtssatznummern werden nur in dem Umfang erläutert, in dem ihre Funktion aus dem gelieferten RIS-Volltext hervorgeht.

Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und enthält keine Beurteilung anderer Einzelfälle.

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