RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht Feldkirch war zu AZ 23 Hv 29/26m eine Strafsache gegen eine im RIS anonymisierte Person wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB anhängig. Das Landesgericht regte die Delegierung der Strafsache an. [3] [4]
Der Oberste Gerichtshof entschied über diese Anregung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Die Begründung des Beschlusses beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, geht aus dem bereitgestellten RIS-Text nicht hervor. [2] [4]
Ergebnis
Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert. [1] [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage der Delegierung. Außerdem verweist der RIS-Text im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur auf § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist der Vorwurf des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB. [2] [3] [4]
- § 39 StPO: Vom OGH herangezogene Rechtsgrundlage für die Delegierungsentscheidung. [2] [4]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im Entscheidungstext als Grundlage für die Anhörung der Generalprokuratur angeführt. [3] [4]
- § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB: Im RIS-Text genannte strafrechtliche Einordnung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. [3] [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Salzburg, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert. Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260811_OGH0002_0140NS00055_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260811_OGH0002_0140NS00055_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Mann in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB, AZ 23 Hv 29/26m des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260811_OGH0002_0140NS00055_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260811_OGH0002_0140NS00055_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Salzburg.
- Als Entscheidungsgrundlage nennt der Beschluss § 39 StPO.
- Der verfügbare RIS-Text erläutert die konkreten Gründe für das Vorliegen der Delegierungsvoraussetzungen nicht näher.
- Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine Strafsache wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB.
Häufige Fragen
Wohin wurde die Strafsache delegiert?
Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Salzburg.
Auf welche Vorschrift stützte der OGH die Delegierung?
Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Rechtsgrundlage.
Warum wurde die Strafsache delegiert?
Nach der knappen Begründung lagen die Voraussetzungen des § 39 StPO vor. Konkrete tatsächliche Gründe enthält der bereitgestellte RIS-Text nicht.
Welcher Vorwurf war Gegenstand des Ausgangsverfahrens?
Der RIS-Text bezeichnet den Verfahrensgegenstand als Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB. Damit ist keine Aussage über eine Verurteilung verbunden.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Text begründet die Delegierung ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Aus den Quellen lässt sich nicht sicher ableiten, welche konkreten tatsächlichen Umstände für die Delegierung maßgeblich waren.
Die Darstellung des Verfahrensgegenstands enthält keine Aussage über Schuld oder eine rechtskräftige Verurteilung.
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