RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Ns55/26p
Entscheidungsdatum
2026-08-11
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00055.26P.0811.000
Dokumentnummer
JJT_20260811_OGH0002_0140NS00055_26P0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht Feldkirch war zu AZ 23 Hv 29/26m eine Strafsache gegen eine im RIS anonymisierte Person wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB anhängig. Das Landesgericht regte die Delegierung der Strafsache an. [3] [4]

Der Oberste Gerichtshof entschied über diese Anregung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [3] [4]

Ausführungen des OGH

Die Begründung des Beschlusses beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, geht aus dem bereitgestellten RIS-Text nicht hervor. [2] [4]

Ergebnis

Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert. [1] [3] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage der Delegierung. Außerdem verweist der RIS-Text im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur auf § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist der Vorwurf des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB. [2] [3] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Salzburg, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert. Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260811_OGH0002_0140NS00055_26P0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260811_OGH0002_0140NS00055_26P0000_000.

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[3]

RIS-Volltext

Mann in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB, AZ 23 Hv 29/26m des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260811_OGH0002_0140NS00055_26P0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260811_OGH0002_0140NS00055_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Salzburg.
  • Als Entscheidungsgrundlage nennt der Beschluss § 39 StPO.
  • Der verfügbare RIS-Text erläutert die konkreten Gründe für das Vorliegen der Delegierungsvoraussetzungen nicht näher.
  • Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine Strafsache wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB.

Häufige Fragen

Wohin wurde die Strafsache delegiert?

Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Salzburg.

Auf welche Vorschrift stützte der OGH die Delegierung?

Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Rechtsgrundlage.

Warum wurde die Strafsache delegiert?

Nach der knappen Begründung lagen die Voraussetzungen des § 39 StPO vor. Konkrete tatsächliche Gründe enthält der bereitgestellte RIS-Text nicht.

Welcher Vorwurf war Gegenstand des Ausgangsverfahrens?

Der RIS-Text bezeichnet den Verfahrensgegenstand als Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 erster Fall StGB. Damit ist keine Aussage über eine Verurteilung verbunden.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Text begründet die Delegierung ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Aus den Quellen lässt sich nicht sicher ableiten, welche konkreten tatsächlichen Umstände für die Delegierung maßgeblich waren.

Die Darstellung des Verfahrensgegenstands enthält keine Aussage über Schuld oder eine rechtskräftige Verurteilung.

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