RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Revisionsverfahrens waren nur noch Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche der Erstklägerin gegen den Beklagten aus der Übertragung einer Betriebsliegenschaft im Rahmen eines Share-Deals. [2] [3]
Das Erstgericht wies einen Teil des Zahlungsbegehrens rechtskräftig zurück. Hinsichtlich des weiteren Zahlungsbegehrens sprach es mit Zwischenurteil aus, dass der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. [2] [3]
Das Berufungsgericht bestätigte das Zwischenurteil. Nach seiner Beurteilung war das Unternehmen Vertragsgegenstand; dessen Anlagevermögen war wegen eines behebbaren Mangels betroffen. Der Beklagte hatte vor Vertragsabschluss weder ein Gutachten aus dem Jahr 2016 übergeben noch anderweitig über die ihm bekannten Ursachen früherer Wassereintritte informiert. [3]
Ausführungen des OGH
Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die behauptete Aktenwidrigkeit und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz lagen nach Prüfung durch den OGH nicht vor. [3] [3]
- Mängel beim Anteilserwerb: Mängel des Unternehmens können nach dem OGH auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung relevant sein. Entscheidend ist die Auslegung des konkreten Vertrags, insbesondere ob und in welchem Umfang die vom Unternehmenszustand abhängige Güte des Anteils zum Geschäftsgegenstand gemacht wurde. [3]
- Vertragsauslegung: Die objektive Vertragsauslegung ist zwar eine revisible Rechtsfrage, hat aber regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insoweit nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage und einem unvertretbaren Auslegungsergebnis vor. [3]
- Vertragsgegenstand: Der OGH beanstandete die Auslegung des Berufungsgerichts nicht, wonach Gegenstand des Share-Deals das Unternehmen mit der Betriebsliegenschaft als Anlagevermögen war. Die Revision zeigte eine fehlerhafte Berücksichtigung der Parteienabsicht nicht erfolgreich auf. [3]
- Offenlegungspflicht: Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, ist eine Einzelfallfrage. Ausgehend von der festgestellten Zusage einer Offenlegung war die Annahme, der Beklagte habe dagegen verstoßen, nach Ansicht des OGH nicht korrekturbedürftig. Die Übergabe des Gutachtens wäre für ihn mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen. [3]
- Dislozierte Feststellungen: Eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen sind auch dann als Tatsachenfeststellungen zu behandeln, wenn sie in der rechtlichen Beurteilung enthalten sind. Daher war nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht von der Kenntnis des Beklagten vom Gutachten und von den Ursachen früherer Wassereintritte ausging. [3]
- Gewährleistungsausschluss: Der OGH beanstandete auch die Beurteilung nicht, dass es wegen des Verstoßes gegen die vereinbarte Offenlegungspflicht und des insoweit nicht eingreifenden Gewährleistungsausschlusses auf ein vorsätzliches Verschweigen nicht ankam. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision des Beklagten wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Damit blieb die Bestätigung des Zwischenurteils, wonach das weitere Zahlungsbegehren der Erstklägerin dem Grunde nach zu Recht besteht, aufrecht. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision. Im Mittelpunkt stehen daher die Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage sowie die eingeschränkte revisible Kontrolle einzelfallbezogener Vertragsauslegung und Aufklärungspflichten. [3] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Eine außerordentliche Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine solche zeigte die Revision nach Beurteilung des OGH nicht auf. [1] [3] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wies der OGH die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1] [3]
- § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Der OGH hielt fest, dass die behauptete Aktenwidrigkeit und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz geprüft wurden und nicht vorlagen. [3] [3]
- Vertragsauslegung: Zur Relevanz von Unternehmensmängeln bei einer Minderheitsbeteiligung verwies der OGH auf 6 Ob 16/20a, 5 Ob 136/12d und 4 Ob 44/11s; zur Einzelfallbezogenheit der Vertragsauslegung auf RS0113785, RS0042936 und RS0042776. [3]
- Aufklärungspflicht und Feststellungen: Zur Einzelfallabhängigkeit der Aufklärungspflicht wurde RS0014811 [T12], zur Behandlung dislozierter Tatsachenfeststellungen RS0043110 [T2] herangezogen. [3]
Spruch
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Auslegung, dass das Unternehmen einschließlich der Betriebsliegenschaft Vertragsgegenstand war, hielt er für vertretbar. Auch die Annahme eines Verstoßes gegen die zugesagte Offenlegung und des insoweit nicht eingreifenden Gewährleistungsausschlusses war nicht korrekturbedürftig.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (nur mehr) von der Erstklägerin geltend gemachte Schadenersatz- bzw Gewährleistungsansprüche der Erstklägerin gegen den Beklagten aus der Übertragung einer Betriebsliegenschaft im Rahmen eines Share‑Deals. [2] Das Erstgericht wies mit Teil‑ und Zwischenurteil einen Teil des Zahlungsbegehrens der Erstklägerin (rechtskräftig) zurück und sprach aus, dass ihr weiteres Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. [3] Das Berufungsgericht bestätigte das Zwischenurteil.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die außerordentliche Revision des Beklagten, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig. [5] 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit der Berufungsentscheidung und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
B* GmbH, *, beide vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 52.124,26 EUR sA und 2.) 22.338,96 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei im Verfahren gegenüber der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Mängel des Unternehmens können auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung relevant sein; maßgeblich ist der konkrete Vertrag.
- Die vertretbare Auslegung eines einzelnen Share-Deals begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
- Eine zugesagte Offenlegung kann für die Beurteilung von Aufklärungspflicht und Gewährleistungsausschluss entscheidend sein.
- Der OGH entschied durch Zurückweisung der außerordentlichen Revision und nicht durch eine umfassende neuerliche Sachentscheidung.
Häufige Fragen
Können Mängel einer Betriebsliegenschaft bei einem Share-Deal relevant sein?
Ja. Nach dem OGH können Unternehmensmängel auch bei einem Anteilserwerb relevant sein. Entscheidend ist, was nach Auslegung des konkreten Vertrags zum Geschäftsgegenstand gemacht wurde. Quelle:
Sind Mängel auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung beachtlich?
Sie können beachtlich sein. Maßgeblich ist insbesondere, inwieweit die vom Zustand des Unternehmens abhängige Güte des Anteils ausdrücklich oder stillschweigend Vertragsgegenstand war. Quelle:
Was sagte der OGH zur Offenlegung des Gutachtens?
Die Annahme eines Verstoßes gegen die zugesagte Offenlegung war nicht korrekturbedürftig. Nach den zugrunde gelegten Feststellungen kannte der Beklagte das Gutachten und die Ursachen früherer Wassereintritte. Quelle:
War vorsätzliches Verschweigen für die Haftung entscheidend?
Nach der vom OGH nicht beanstandeten Beurteilung kam es darauf wegen des Verstoßes gegen die vereinbarte Offenlegungspflicht und des insoweit nicht eingreifenden Gewährleistungsausschlusses nicht an. Quelle:|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung erging als Zurückweisung einer außerordentlichen Revision; daraus sollte keine allgemeine Aussage über jeden Share-Deal abgeleitet werden.
Der RIS-Text nennt keine materiell-rechtlichen Paragraphen des ABGB. Solche Normen wurden daher nicht ergänzt.
Das Zwischenurteil betrifft den Anspruchsgrund; eine abschließende Aussage zur konkreten Anspruchshöhe enthält der bereitgestellte Text nicht.
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