RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob25/26h
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00025.26H.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Revisionsverfahrens waren nur noch Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche der Erstklägerin gegen den Beklagten aus der Übertragung einer Betriebsliegenschaft im Rahmen eines Share-Deals. [2] [3]

Das Erstgericht wies einen Teil des Zahlungsbegehrens rechtskräftig zurück. Hinsichtlich des weiteren Zahlungsbegehrens sprach es mit Zwischenurteil aus, dass der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. [2] [3]

Das Berufungsgericht bestätigte das Zwischenurteil. Nach seiner Beurteilung war das Unternehmen Vertragsgegenstand; dessen Anlagevermögen war wegen eines behebbaren Mangels betroffen. Der Beklagte hatte vor Vertragsabschluss weder ein Gutachten aus dem Jahr 2016 übergeben noch anderweitig über die ihm bekannten Ursachen früherer Wassereintritte informiert. [3]

Ausführungen des OGH

Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die behauptete Aktenwidrigkeit und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz lagen nach Prüfung durch den OGH nicht vor. [3] [3]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision des Beklagten wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Damit blieb die Bestätigung des Zwischenurteils, wonach das weitere Zahlungsbegehren der Erstklägerin dem Grunde nach zu Recht besteht, aufrecht. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision. Im Mittelpunkt stehen daher die Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage sowie die eingeschränkte revisible Kontrolle einzelfallbezogener Vertragsauslegung und Aufklärungspflichten. [3] [3]

Spruch

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Auslegung, dass das Unternehmen einschließlich der Betriebsliegenschaft Vertragsgegenstand war, hielt er für vertretbar. Auch die Annahme eines Verstoßes gegen die zugesagte Offenlegung und des insoweit nicht eingreifenden Gewährleistungsausschlusses war nicht korrekturbedürftig.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (nur mehr) von der Erstklägerin geltend gemachte Schadenersatz- bzw Gewährleistungsansprüche der Erstklägerin gegen den Beklagten aus der Übertragung einer Betriebsliegenschaft im Rahmen eines Share‑Deals. [2] Das Erstgericht wies mit Teil‑ und Zwischenurteil einen Teil des Zahlungsbegehrens der Erstklägerin (rechtskräftig) zurück und sprach aus, dass ihr weiteres Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. [3] Das Berufungsgericht bestätigte das Zwischenurteil.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision des Beklagten, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig. [5] 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit der Berufungsentscheidung und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

B* GmbH, *, beide vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 52.124,26 EUR sA und 2.) 22.338,96 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei im Verfahren gegenüber der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00025_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Mängel des Unternehmens können auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung relevant sein; maßgeblich ist der konkrete Vertrag.
  • Die vertretbare Auslegung eines einzelnen Share-Deals begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
  • Eine zugesagte Offenlegung kann für die Beurteilung von Aufklärungspflicht und Gewährleistungsausschluss entscheidend sein.
  • Der OGH entschied durch Zurückweisung der außerordentlichen Revision und nicht durch eine umfassende neuerliche Sachentscheidung.

Häufige Fragen

Können Mängel einer Betriebsliegenschaft bei einem Share-Deal relevant sein?

Ja. Nach dem OGH können Unternehmensmängel auch bei einem Anteilserwerb relevant sein. Entscheidend ist, was nach Auslegung des konkreten Vertrags zum Geschäftsgegenstand gemacht wurde. Quelle:

Sind Mängel auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung beachtlich?

Sie können beachtlich sein. Maßgeblich ist insbesondere, inwieweit die vom Zustand des Unternehmens abhängige Güte des Anteils ausdrücklich oder stillschweigend Vertragsgegenstand war. Quelle:

Was sagte der OGH zur Offenlegung des Gutachtens?

Die Annahme eines Verstoßes gegen die zugesagte Offenlegung war nicht korrekturbedürftig. Nach den zugrunde gelegten Feststellungen kannte der Beklagte das Gutachten und die Ursachen früherer Wassereintritte. Quelle:

War vorsätzliches Verschweigen für die Haftung entscheidend?

Nach der vom OGH nicht beanstandeten Beurteilung kam es darauf wegen des Verstoßes gegen die vereinbarte Offenlegungspflicht und des insoweit nicht eingreifenden Gewährleistungsausschlusses nicht an. Quelle:|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||,|||||||||||||||||||||

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung erging als Zurückweisung einer außerordentlichen Revision; daraus sollte keine allgemeine Aussage über jeden Share-Deal abgeleitet werden.

Der RIS-Text nennt keine materiell-rechtlichen Paragraphen des ABGB. Solche Normen wurden daher nicht ergänzt.

Das Zwischenurteil betrifft den Anspruchsgrund; eine abschließende Aussage zur konkreten Anspruchshöhe enthält der bereitgestellte Text nicht.

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