RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob103/26d
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00103.26D.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00103_26D0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens war ein Räumungsbegehren. Die beklagte Partei erhob eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht. [3] [4]

Im Hintergrund stand die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Liegenschaftserwerbs durch den Kläger. Das Landesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde der Voreigentümerin gegen diese Genehmigung als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. [4]

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab. Eine rechtzeitig eingebrachte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof stand nach den Feststellungen nicht fest und wurde in der Revision an den OGH auch nicht behauptet. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die Revision zur Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. [3] [4]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Eine inhaltliche Neubewertung des Räumungsbegehrens ergibt sich aus dem bereitgestellten Entscheidungsauszug nicht. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie das Zusammenspiel einer Beschwerde an den VfGH, ihrer Abtretung an den VwGH und der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. [3] [4]

Spruch

Der bloße Hinweis, die Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtskraft einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gehindert, reicht nicht zur Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00103_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Entgegen der Auffassung der Revision liegt zur Frage des Eintritts der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, gegen das Beschwerde nach Art 144 BV‑G erhoben wurde, welche gemäß Art 144 Abs 3 BV‑G an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, auf die das Berufungsgericht auch hingewiesen hat (1 Ob 127/15f; vgl VwGH Ra 2020/10/0145). Mit dieser Judikatur setzt sich die Revision nicht auseinander.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00103_26D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00103_26D0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00103_26D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00103_26D0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Juli 2022, GZ 1 R 45/22f‑75, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00103_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Abtretung einer Beschwerde vom VfGH an den VwGH genügt als bloßer Hinweis nicht, um im konkreten Revisionsverfahren eine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.
  • Wer eine außerordentliche Revision erhebt, muss sich mit der vom Berufungsgericht herangezogenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen.
  • Im konkreten Verfahren stand eine rechtzeitig beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision nach § 26 Abs 4 VwGG weder fest noch wurde sie behauptet.
  • Der OGH wies das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Häufige Fragen

Verhindert die Abtretung einer VfGH-Beschwerde an den VwGH automatisch die Rechtskraft?

Eine solche allgemeine Aussage lässt sich dem Auszug nicht entnehmen. Der OGH hielt fest, dass der bloße Hinweis auf eine rechtskrafthemmende Wirkung der Abtretung im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage darstellte.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf und setzte sich nicht mit der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auseinander.

Welche Vorentscheidungen führte der OGH an?

Der OGH verwies auf 1 Ob 127/15f und vergleichend auf VwGH Ra 2020/10/0145.

War eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht worden?

Eine rechtzeitige Einbringung gemäß § 26 Abs 4 VwGG stand nicht fest und wurde in der Revision an den OGH auch nicht behauptet.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung trifft nach dem gelieferten Auszug keine allgemeine Aussage, wonach eine Abtretung an den VwGH die Rechtskraft stets oder niemals hemmt.

Die Metadaten nennen als Entscheidungsdatum den 12. August 2026; der bereitgestellte RIS-Kontext verweist beim angefochtenen Berufungsurteil auf den 19. Juli 2

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