RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Ns59/26a
Entscheidungsdatum
2026-08-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00059.26A.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20260819_OGH0002_0140NS00059_26A0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien war zu AZ 112 Hv 19/26y eine Strafsache wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 in Verbindung mit § 117 Abs 2 und 3 StGB anhängig. Der Angeklagte beantragte die Delegierung der Strafsache. [1] [2]

Der Antrag zielte auf eine Übertragung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien. Ein konkretes Gericht, dem die Strafsache übertragen werden sollte, wurde jedoch nicht genannt. [3] [2]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof stellte ausschließlich auf die fehlende Bezeichnung des gewünschten Zielgerichts ab. Nach dem angeführten Rechtssatz RIS-Justiz RS0134063 steht dieser Mangel der beantragten Delegierung entgegen. [3] [2]

Ergebnis

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Der veröffentlichte Auszug nennt die strafrechtlichen Bestimmungen des Ausgangsverfahrens, einen organisationsrechtlichen Verfahrensverweis sowie den für die Begründung maßgeblichen RIS-Justiz-Rechtssatz. [1] [2]

Spruch

Der beantragten Delegierung stand entgegen, dass der Angeklagte das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden sollte, nicht genannt hatte. Dem Antrag wurde daher nicht Folge gegeben.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260819_OGH0002_0140NS00059_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Der beantragten Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (RIS‑Justiz RS0134063).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260819_OGH0002_0140NS00059_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Farkas in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2 und 3) StGB, AZ 112 Hv 19/26y des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0140NS00059_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Der beantragten Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (RIS‑Justiz RS0134063).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0140NS00059_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Delegierungsantrag an ein Gericht außerhalb des OLG-Sprengels muss das gewünschte Zielgericht nennen.
  • Die fehlende Bezeichnung des Zielgerichts stand der beantragten Delegierung entgegen.
  • Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH den Delegierungsantrag ab?

Das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden sollte, war im Antrag nicht genannt worden. Dieser Mangel stand der Delegierung entgegen.

Muss ein Delegierungsantrag ein konkretes Zielgericht nennen?

Nach der in dieser Entscheidung herangezogenen Aussage zu RIS-Justiz RS0134063 muss bei der beantragten Übertragung außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien das Zielgericht bezeichnet werden.

Wie entschied der OGH zu 14 Ns 59/26a?

Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück.

Welches Delikt betraf das Ausgangsverfahren?

Das Ausgangsverfahren betraf laut RIS-Text das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 in Verbindung mit § 117 Abs 2 und 3 StGB.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung enthält nur einen knapp begründeten Ablehnungsgrund.

Eine konkrete gesetzliche Delegierungsnorm wird im gelieferten Text nicht genannt und daher nicht ergänzt.

Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und nicht der Beratung zu einem konkreten Delegierungsantrag.

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