RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS22/26x
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00022.26X.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000

Sachverhalt

Der Kläger begehrte Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für seinen 2023 geborenen Sohn für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 12. Jänner 2025. [2]

Nach einem gemeinsamen Umzug am 24. beziehungsweise 25. Oktober 2024 wurden die Mutter und das Kind am 6. November 2024 an der neuen Adresse angemeldet. Der Kläger meldete seinen Hauptwohnsitz dort erst am 21. November 2024 an. [2]

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen lehnte den Antrag insbesondere wegen der fehlenden gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung vom 6. bis 20. November 2024 und wegen der nicht erreichten Mindestbezugsblöcke von jeweils 61 Tagen ab. Erst- und Berufungsgericht wiesen das Begehren ebenfalls ab; das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Einer weiteren Begründung bedurfte die Zurückweisung nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt Anspruchsvoraussetzungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, melderechtliche Fristen sowie die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [1] [3]

Spruch

Eine unterlassene rechtzeitige Hauptwohnsitzmeldung liegt in der Ingerenz des Antragstellers und rechtfertigt daher keine teleologische Reduktion der Mindestbezugsdauer. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für seinen am * 2023 geborenen Sohn für den Zeitraum 1. 10. 2024 bis 12.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [7] 1. Nach § 3 Abs 5 KBGG und § 24b Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich nur in Bezugsblöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.
  • Eine vom Antragsteller unterlassene Wohnsitzmeldung liegt nach dieser Entscheidung in dessen Ingerenz und eröffnet keine teleologische Reduktion der Mindestbezugsdauer. [ris-recht~
  • Die Frage einer analogen Toleranzfrist war nicht entscheidungsrelevant, weil auch die hypothetisch verlängerte Frist bereits abgelaufen gewesen wäre.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Wie lange muss Kinderbetreuungsgeld mindestens bezogen werden?

Nach den in der Entscheidung behandelten § 3 Abs 5 und § 24b Abs 4 KBGG beträgt ein Bezugsblock grundsätzlich mindestens 61 Tage. Maßgeblich sind Zeiträume des tatsächlichen Leistungsbezugs.

Kann die Mindestbezugsdauer ausnahmsweise unterschritten werden?

Nach der vom OGH zitierten Rechtsprechung kommt dies in Betracht, wenn erst nach der Antragstellung ein nicht im Einflussbereich des Beziehers liegender Umstand die Bezugsdauer verkürzt. Die unterlassene Wohnsitzmeldung wertete der OGH hier als Umstand in der Ingerenz des Klägers.

Gilt die 14-tägige Toleranzfrist auch für die Meldung eines Elternteils?

Der OGH entschied diese Frage im vorliegenden Fall nicht inhaltlich, weil sie nicht präjudiziell war. Auch bei der vom Kläger angenommenen Fristverlängerung wäre seine Anmeldung verspätet gewesen.

Wie entschied der OGH über die Revision?

Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quelle und Hinweis

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Die Analogie der Toleranzfrist auf die Meldung eines Elternteils wurde vom OGH nicht abschließend beurteilt, sondern mangels Präjudizialität offengelassen.

Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision; daraus ist keine über die wiedergegebenen Erwägungen hinausgehende Sach

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