RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für seinen 2023 geborenen Sohn für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 12. Jänner 2025. [2]
Nach einem gemeinsamen Umzug am 24. beziehungsweise 25. Oktober 2024 wurden die Mutter und das Kind am 6. November 2024 an der neuen Adresse angemeldet. Der Kläger meldete seinen Hauptwohnsitz dort erst am 21. November 2024 an. [2]
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen lehnte den Antrag insbesondere wegen der fehlenden gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung vom 6. bis 20. November 2024 und wegen der nicht erreichten Mindestbezugsblöcke von jeweils 61 Tagen ab. Erst- und Berufungsgericht wiesen das Begehren ebenfalls ab; das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [3]
- Mindestbezugsdauer: Kinderbetreuungsgeld kann nach § 3 Abs 5 KBGG und § 24b Abs 4 KBGG grundsätzlich nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Leistungsbezugs. [3]
- Teleologische Reduktion: Eine Unterschreitung der Mindestbezugsdauer kann nach der zitierten Rechtsprechung ausnahmsweise unschädlich sein, wenn bei Antragstellung von einem Bezug während der gesetzlichen Mindestdauer ausgegangen werden konnte und erst später ein nicht in der Ingerenz des Beziehers liegender Umstand zur Verkürzung führte. [3]
- Verantwortungsbereich: Die unterlassene Wohnsitzmeldung lag nach Auffassung des OGH in der Ingerenz des Klägers. Eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 5 KBGG kam daher nicht in Betracht. [3]
- Toleranzfrist: Die Frage, ob die für die Meldung des Kindes vorgesehene Toleranzfrist des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG analog auch auf die Meldung eines Elternteils anzuwenden sei, war für den konkreten Fall nicht präjudiziell. Selbst bei einer Frist von insgesamt 17 Tagen hätte die Anmeldung spätestens am 11. November 2024 erfolgen müssen; bei der tatsächlichen Anmeldung am 21. November 2024 wäre auch diese Frist abgelaufen gewesen. [3]
- Verfahrensmangel: Auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel zur Dauer der unterschiedlichen Meldeadressen begründete keine erhebliche Rechtsfrage. Das Erstgericht hatte zu den jeweiligen Anmeldedaten genaue Feststellungen getroffen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Einer weiteren Begründung bedurfte die Zurückweisung nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt Anspruchsvoraussetzungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, melderechtliche Fristen sowie die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [1] [3]
- § 3 Abs 5 KBGG: Mindestbezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes von grundsätzlich 61 Tagen. [3]
- § 24b Abs 4 KBGG: Mindestbezugsblock von 61 Tagen beim Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. [3]
- § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG: Regelung der im Verfahren erörterten Toleranzfrist für die Meldung des Kindes; die begehrte analoge Anwendung auf die Meldung des Klägers war nicht entscheidungsrelevant. [3]
- § 3 Abs 1 MeldeG: Anmeldung binnen drei Tagen ab dem tatsächlichen Bezug der neuen Unterkunft; auf diese Bestimmung verweist § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG ausdrücklich. [3]
- §§ 502 Abs 1, 508a Abs 2 ZPO: Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage und Zurückweisung der außerordentlichen Revision bei deren Fehlen. [1] [3]
- § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Ermöglicht bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision das Absehen von einer weiteren Begründung. [3]
Spruch
Eine unterlassene rechtzeitige Hauptwohnsitzmeldung liegt in der Ingerenz des Antragstellers und rechtfertigt daher keine teleologische Reduktion der Mindestbezugsdauer. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für seinen am * 2023 geborenen Sohn für den Zeitraum 1. 10. 2024 bis 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [7] 1. Nach § 3 Abs 5 KBGG und § 24b Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00022_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich nur in Bezugsblöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.
- Eine vom Antragsteller unterlassene Wohnsitzmeldung liegt nach dieser Entscheidung in dessen Ingerenz und eröffnet keine teleologische Reduktion der Mindestbezugsdauer. [ris-recht~
- Die Frage einer analogen Toleranzfrist war nicht entscheidungsrelevant, weil auch die hypothetisch verlängerte Frist bereits abgelaufen gewesen wäre.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Wie lange muss Kinderbetreuungsgeld mindestens bezogen werden?
Nach den in der Entscheidung behandelten § 3 Abs 5 und § 24b Abs 4 KBGG beträgt ein Bezugsblock grundsätzlich mindestens 61 Tage. Maßgeblich sind Zeiträume des tatsächlichen Leistungsbezugs.
Kann die Mindestbezugsdauer ausnahmsweise unterschritten werden?
Nach der vom OGH zitierten Rechtsprechung kommt dies in Betracht, wenn erst nach der Antragstellung ein nicht im Einflussbereich des Beziehers liegender Umstand die Bezugsdauer verkürzt. Die unterlassene Wohnsitzmeldung wertete der OGH hier als Umstand in der Ingerenz des Klägers.
Gilt die 14-tägige Toleranzfrist auch für die Meldung eines Elternteils?
Der OGH entschied diese Frage im vorliegenden Fall nicht inhaltlich, weil sie nicht präjudiziell war. Auch bei der vom Kläger angenommenen Fristverlängerung wäre seine Anmeldung verspätet gewesen.
Wie entschied der OGH über die Revision?
Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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Die Analogie der Toleranzfrist auf die Meldung eines Elternteils wurde vom OGH nicht abschließend beurteilt, sondern mangels Präjudizialität offengelassen.
Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision; daraus ist keine über die wiedergegebenen Erwägungen hinausgehende Sach
Die Zusammenfassung dient der Entscheidungsdokumentation und nicht der rechtlichen Beratung.
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