RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die 1969 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Pflegehelferin und war seit 37 Jahren als Pflegehelferin in einem Kärntner Krankenhaus beschäftigt. Sie besuchte zwei Jahre die Krankenpflegeschule, legte 1988 die Prüfungen über das zweite Ausbildungsjahr ab und bestand 1994 die kommissionelle Abschlussprüfung zur Pflegehelferin. Die berufsbegleitende Ausbildung umfasste 820 theoretische Unterrichtseinheiten. [2] [1]
Die Klägerin begehrte eine Berufsunfähigkeitspension. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie einen Berufsschutz verneinten. Ihre außerordentliche Revision beschränkte sich auf Fragen dieses Berufsschutzes. [1] [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung der festgestellten Ausbildung und der beruflich erworbenen Kenntnisse durch die Vorinstanzen wich nach seiner Auffassung nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab. [3] [1]
- Keine Angestelltentätigkeit: Eine Pflegehelferin beziehungsweise Pflegeassistentin übt nach der Rechtsprechung des Fachsenats keine Angestelltentätigkeit aus. Daran ändern die hohen Anforderungen an Selbständigkeit, Denkfähigkeit, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Bedeutung dieser Tätigkeit für das Gesundheitssystem nichts. [3] [1]
- Vergleichbare Ausbildungsdauer: Ohne relevante Zusatzausbildungen ist die geminderte Arbeitsfähigkeit einer Pflegehelferin mangels einer mit einem Lehrberuf vergleichbaren Ausbildungsdauer grundsätzlich nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Eine Ausbildung von 1.600 Stunden zuzüglich 250 theoretischer Unterrichtseinheiten für Altenfachbetreuung wurde in der bisherigen Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen. [1]
- Qualifizierte Zusatzausbildung: Berufsschutz wurde demgegenüber bei zweijährigen Ausbildungen mit 2.400 beziehungsweise 2.208 Stunden bejaht, wenn über die Pflegehilfe hinaus zusätzliche qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten in erheblichem Umfang erworben worden waren. Maßgeblich ist die konkret absolvierte Ausbildung. [1]
- Konkrete Ausbildung: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die festgestellte Ausbildung und Berufsberechtigung der Klägerin eine Anwendung des § 255 Abs 1 ASVG nicht rechtfertigten, hielt sich nach Ansicht des OGH innerhalb der bisherigen Rechtsprechung. Entsprechendes galt für § 255 Abs 2 ASVG. [1]
- Langjährige Berufspraxis: Auch der Hinweis auf die 37-jährige Berufspraxis warf keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der OGH verwies darauf, dass sich die konkrete Tätigkeit der Klägerin mit ihrer Ausbildung zur Pflegehelferin deckte; gleichwertige qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn eines angelernten Berufs wurden damit nicht als korrekturbedürftig dargetan. [1]
- Umbenennung in Pflegeassistenz: Die Einordnung der Pflegehilfe als qualifizierter Gesundheitsberuf und ihre Umbenennung in Pflegeassistenz durch die GuKG-Novelle 2016 änderten nach den Ausführungen des OGH nichts daran, dass eine Ausbildung von 1.600 Stunden ohne erhebliche qualifizierte Zusatzausbildung nach der bisherigen Judikatur keinen Berufsschutz begründet. [1]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Eine inhaltliche Korrektur der von den Vorinstanzen verneinten Anwendung des § 255 Abs 1 oder Abs 2 ASVG war daher nicht veranlasst. [1] [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Berufsschutzes sowie die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. [1] [1]
- § 255 Abs 1 ASVG: Berufsschutz bei überwiegender Tätigkeit in einem erlernten Beruf; im konkreten Fall wurde eine korrekturbedürftige Anwendung verneint. [1]
- § 255 Abs 2 ASVG: Berufsschutz bei einem angelernten Beruf, wenn die praktisch erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten nach Qualität und Umfang jenen eines Lehrberufs gleichzuhalten sind. [1]
- § 255 Abs 3 ASVG: Nach der angeführten Rechtsprechung ist die geminderte Arbeitsfähigkeit einer Pflegehelferin ohne lehrberufsvergleichbare Ausbildung oder relevante Zusatzausbildungen nach dieser Bestimmung zu beurteilen. [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus; eine solche wurde nicht aufgezeigt. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [1]
- GuKG-Novelle 2016: Die Umbenennung der Pflegehilfe in Pflegeassistenz und die gesetzgeberische Einordnung als qualifizierter Gesundheitsberuf führten nach Ansicht des OGH nicht automatisch zu Berufsschutz nach § 255 ASVG. [1]
Spruch
Die außerordentliche Revision wurde mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die festgestellte Ausbildung und Berufspraxis der Klägerin keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 oder Abs 2 ASVG begründeten, hielt sich nach Ansicht des OGH im Rahmen seiner Rechtsprechung.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die 1969 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert und ist seit 37 Jahren in einem Kärntner Krankenhaus als Pflegehelferin beschäftigt. Sie besuchte zwei Jahre die Krankenpflegeschule in Klagenfurt. 1988 legte sie die vorgeschriebenen Prüfungen über das zweite Ausbildungsjahr mit Erfolg ab.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin, die sich auf Fragen zum Berufsschutz beschränkt, ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [4] 1. Eine Pflegehelferin bzw Pflegeassistentin übt nach der Rechtsprechung des Fachsenats keine Angestelltentätigkeit aus (RS0084962 [T1, T5, T7]), auch wenn diese Tätigkeiten ein höheres Maß an Selbständigkeit, Denkfähigkeit, Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit erfordern (10 ObS 32/22m Rz 12) und eine essenzielle Stütze im Gesundheitssystem darstellen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine langjährige Tätigkeit als Pflegehelferin begründet für sich allein noch keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 oder Abs 2 ASVG.
- Entscheidend sind Qualität und Umfang der konkret absolvierten Ausbildung sowie erhebliche qualifizierte Zusatzausbildungen.
- Die Umbenennung von Pflegehilfe in Pflegeassistenz änderte die Beurteilung des Ausbildungsniveaus nach der angeführten Rechtsprechung nicht automatisch.
- Die Revision scheiterte bereits daran, dass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wurde.
Häufige Fragen
Haben Pflegehelferinnen automatisch Berufsschutz nach § 255 ASVG?
Nein. Nach der vom OGH dargestellten Rechtsprechung kommt es insbesondere auf Dauer, Qualität und Umfang der konkreten Ausbildung sowie auf relevante Zusatzausbildungen an.
Reichen 37 Jahre Berufspraxis für einen angelernten Beruf aus?
Im entschiedenen Fall nicht. Der bloße Hinweis auf die langjährige Praxis zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sich die ausgeübte Tätigkeit mit der Ausbildung zur Pflegehelferin deckte.
Begründet eine Pflegehilfe-Ausbildung mit 1.600 Stunden Berufsschutz?
Nach der im Beschluss wiedergegebenen Judikatur reicht eine solche Ausbildung ohne qualifizierte Zusatzausbildungen in erheblichem Umfang grundsätzlich nicht für ein lehrberufsvergleichbares Ausbildungsniveau aus.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Klägerin zeigte nach Auffassung des OGH keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision; daraus folgt keine uneingeschränkte allgemeine Aussage für jede Ausbildung oder spä
Für die Beurteilung anderer Fälle wären insbesondere der konkrete Ausbildungsumfang, qualifizierte Zusatzausbildungen und die tatsächlich erworbenen Kenntnisse
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