RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS64/26y
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00064.26Y.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000

Sachverhalt

Die 1969 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Pflegehelferin und war seit 37 Jahren als Pflegehelferin in einem Kärntner Krankenhaus beschäftigt. Sie besuchte zwei Jahre die Krankenpflegeschule, legte 1988 die Prüfungen über das zweite Ausbildungsjahr ab und bestand 1994 die kommissionelle Abschlussprüfung zur Pflegehelferin. Die berufsbegleitende Ausbildung umfasste 820 theoretische Unterrichtseinheiten. [2] [1]

Die Klägerin begehrte eine Berufsunfähigkeitspension. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie einen Berufsschutz verneinten. Ihre außerordentliche Revision beschränkte sich auf Fragen dieses Berufsschutzes. [1] [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung der festgestellten Ausbildung und der beruflich erworbenen Kenntnisse durch die Vorinstanzen wich nach seiner Auffassung nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Eine inhaltliche Korrektur der von den Vorinstanzen verneinten Anwendung des § 255 Abs 1 oder Abs 2 ASVG war daher nicht veranlasst. [1] [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt standen die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Berufsschutzes sowie die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. [1] [1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wurde mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die festgestellte Ausbildung und Berufspraxis der Klägerin keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 oder Abs 2 ASVG begründeten, hielt sich nach Ansicht des OGH im Rahmen seiner Rechtsprechung.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die 1969 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert und ist seit 37 Jahren in einem Kärntner Krankenhaus als Pflegehelferin beschäftigt. Sie besuchte zwei Jahre die Krankenpflegeschule in Klagenfurt. 1988 legte sie die vorgeschriebenen Prüfungen über das zweite Ausbildungsjahr mit Erfolg ab.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin, die sich auf Fragen zum Berufsschutz beschränkt, ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [4] 1. Eine Pflegehelferin bzw Pflegeassistentin übt nach der Rechtsprechung des Fachsenats keine Angestelltentätigkeit aus (RS0084962 [T1, T5, T7]), auch wenn diese Tätigkeiten ein höheres Maß an Selbständigkeit, Denkfähigkeit, Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit erfordern (10 ObS 32/22m Rz 12) und eine essenzielle Stütze im Gesundheitssystem darstellen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00064_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine langjährige Tätigkeit als Pflegehelferin begründet für sich allein noch keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 oder Abs 2 ASVG.
  • Entscheidend sind Qualität und Umfang der konkret absolvierten Ausbildung sowie erhebliche qualifizierte Zusatzausbildungen.
  • Die Umbenennung von Pflegehilfe in Pflegeassistenz änderte die Beurteilung des Ausbildungsniveaus nach der angeführten Rechtsprechung nicht automatisch.
  • Die Revision scheiterte bereits daran, dass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wurde.

Häufige Fragen

Haben Pflegehelferinnen automatisch Berufsschutz nach § 255 ASVG?

Nein. Nach der vom OGH dargestellten Rechtsprechung kommt es insbesondere auf Dauer, Qualität und Umfang der konkreten Ausbildung sowie auf relevante Zusatzausbildungen an.

Reichen 37 Jahre Berufspraxis für einen angelernten Beruf aus?

Im entschiedenen Fall nicht. Der bloße Hinweis auf die langjährige Praxis zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sich die ausgeübte Tätigkeit mit der Ausbildung zur Pflegehelferin deckte.

Begründet eine Pflegehilfe-Ausbildung mit 1.600 Stunden Berufsschutz?

Nach der im Beschluss wiedergegebenen Judikatur reicht eine solche Ausbildung ohne qualifizierte Zusatzausbildungen in erheblichem Umfang grundsätzlich nicht für ein lehrberufsvergleichbares Ausbildungsniveau aus.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Klägerin zeigte nach Auffassung des OGH keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision; daraus folgt keine uneingeschränkte allgemeine Aussage für jede Ausbildung oder spä

Für die Beurteilung anderer Fälle wären insbesondere der konkrete Ausbildungsumfang, qualifizierte Zusatzausbildungen und die tatsächlich erworbenen Kenntnisse

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