RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wies den Antrag der Klägerin auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 5. November 2022 bis 4. November 2023 ab. Nach ihrer Begründung habe die Klägerin vor der Unterbrechung ihrer Tätigkeit anlässlich des Wochengeldbezugs nicht die erforderliche pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. [2] [3]
Das Erstgericht sprach der Klägerin einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu, berücksichtigte dabei aber das Ruhen während des Wochengeldbezugs und die Anrechnung einer Sonderleistung. Die darin liegende teilweise Klageabweisung wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. [2]
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage zur Gänze ab. Seinem Senat gehörten neben drei Berufsrichtern zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber an. Die Klägerin erhob dagegen Revision. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte aus Anlass des nicht jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels von Amts wegen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der Besetzung des Berufungssenats nichtig war. [3]
- Grundregel der Senatsbesetzung: Nach § 12 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG müssen die fachkundigen Laienrichter grundsätzlich je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. [3]
- Keine Ausnahme für KBGG-Streitigkeiten: Die Klägerin machte einen Anspruch nach dem KBGG geltend. Die Anspruchsberechtigung richtet sich ausschließlich nach den §§ 2 und 24 KBGG; die §§ 25 und 28 KBGG bestimmen lediglich den zuständigen Krankenversicherungsträger. Streitigkeiten nach dem KBGG sind nicht in den Ausnahmen des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG genannt. [3]
- Nicht vorschriftsmäßige Besetzung: Da beide fachkundigen Laienrichter des Berufungssenats dem Arbeitgeberkreis angehörten, war das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dies begründete nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO die Nichtigkeit seiner Entscheidung. [3]
- Keine Heilung: Eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG trat nicht ein, weil das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden hatte. Auch die unterbliebene Rüge in den Rechtsmittelschriften beseitigte die Nichtigkeit nicht. [3]
- Keine Entscheidung in der Sache: Wegen des von Amts wegen wahrzunehmenden Besetzungsmangels hatte der OGH das Berufungsurteil aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung über die Voraussetzungen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds war damit nicht Gegenstand des Ergebnisses. [1] [3]
Ergebnis
Der OGH hob das Berufungsurteil als nichtig auf. Das Berufungsgericht muss neuerlich in einem Senat entscheiden, dem jeweils ein fachkundiger Laienrichter aus dem Arbeitgeberkreis und aus dem Arbeitnehmerkreis angehört. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden weiteren Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorbehalten. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die gesetzlichen Vorgaben für die Besetzung arbeits- und sozialgerichtlicher Senate, die Folgen eines Besetzungsmangels sowie die Anspruchsgrundlagen und Zuständigkeitsregeln des KBGG. [3]
- § 12 Abs 1 ASGG: Grundregel, wonach die fachkundigen Laienrichter je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer angehören müssen. [3]
- § 12 Abs 3 ASGG: Ausnahmen für bestimmte ausdrücklich genannte Streitigkeiten; Verfahren nach dem KBGG sind dort nicht angeführt. [3]
- § 37 Abs 1 ASGG: Regelung zur Heilung bestimmter Besetzungsmängel, deren Voraussetzungen der OGH hier wegen der Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung verneinte. [3]
- § 477 Abs 1 Z 2 ZPO: Nichtigkeitsgrund bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts. [3]
- § 52 ZPO: Grundlage für den Kostenvorbehalt. [3]
- §§ 2 und 24 KBGG: Vom OGH genannte Grundlagen für die Anspruchsberechtigung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. [3]
Spruch
Da Streitigkeiten nach dem KBGG nicht unter die Ausnahmen des § 12 Abs 3 ASGG fallen, musste der Berufungssenat mit je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt sein. Die abweichende Besetzung bewirkte die Nichtigkeit des Berufungsurteils.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in einem Senat aufgetragen, dem jeweils ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehört. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit Bescheid vom 17. 7. 2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 5.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Aus Anlass des nicht jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels war von Amts wegen die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wahrzunehmen. [10] 1. Gemäß § 12 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG haben die fachkundigen Laienrichter vorbehaltlich des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Vollmaier als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei einer Streitigkeit nach dem KBGG gilt grundsätzlich die paritätische Besetzung mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreis.
- Die Sonderregel für bestimmte sozialversicherungsrechtliche Verfahren nach § 12 Abs 3 ASGG ist auf KBGG-Streitigkeiten nicht anzuwenden.
- Eine nicht vorschriftsmäßige Senatsbesetzung kann zur amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit des Berufungsurteils führen.
- Der OGH entschied nicht über die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Kinderbetreuungsgeldanspruchs.
Häufige Fragen
Wie muss der Berufungssenat in einer KBGG-Streitigkeit besetzt sein?
Nach der vom OGH angewendeten Grundregel muss jeweils ein fachkundiger Laienrichter aus dem Arbeitgeber- und aus dem Arbeitnehmerkreis mitwirken.
Gilt für Verfahren nach dem KBGG die Ausnahme des § 12 Abs 3 ASGG?
Nein. Der OGH hielt fest, dass KBGG-Streitigkeiten in den dort genannten Ausnahmefällen nicht aufgezählt sind.
Welche Folge hatte die fehlerhafte Senatsbesetzung?
Das Berufungsurteil wurde als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in vorschriftsmäßiger Besetzung aufgetragen.
Hat der OGH über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld entschieden?
Nein. Die Aufhebung beruhte auf dem Besetzungsmangel; über die materiellen Anspruchsvoraussetzungen wurde damit nicht abschließend entschieden.
Quelle und Hinweis
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Die im Spruch verwendete Formulierung „Kosten des Rekursverfahrens“ wurde quellentreu übernommen, obwohl das Verfahren im übrigen Text als Revisionsverfahren,
Die personenbezogenen Angaben der Klägerin und ihrer Vertretung wurden für die themenorientierte Entscheidungsdarstellung nicht benötigt.
Die FAQ dient der allgemeinen Einordnung der veröffentlichten Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.
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