RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS63/26a
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00063.26A.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000

Sachverhalt

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wies den Antrag der Klägerin auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 5. November 2022 bis 4. November 2023 ab. Nach ihrer Begründung habe die Klägerin vor der Unterbrechung ihrer Tätigkeit anlässlich des Wochengeldbezugs nicht die erforderliche pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. [2] [3]

Das Erstgericht sprach der Klägerin einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu, berücksichtigte dabei aber das Ruhen während des Wochengeldbezugs und die Anrechnung einer Sonderleistung. Die darin liegende teilweise Klageabweisung wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. [2]

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage zur Gänze ab. Seinem Senat gehörten neben drei Berufsrichtern zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber an. Die Klägerin erhob dagegen Revision. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof prüfte aus Anlass des nicht jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels von Amts wegen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der Besetzung des Berufungssenats nichtig war. [3]

Ergebnis

Der OGH hob das Berufungsurteil als nichtig auf. Das Berufungsgericht muss neuerlich in einem Senat entscheiden, dem jeweils ein fachkundiger Laienrichter aus dem Arbeitgeberkreis und aus dem Arbeitnehmerkreis angehört. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden weiteren Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorbehalten. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die gesetzlichen Vorgaben für die Besetzung arbeits- und sozialgerichtlicher Senate, die Folgen eines Besetzungsmangels sowie die Anspruchsgrundlagen und Zuständigkeitsregeln des KBGG. [3]

Spruch

Da Streitigkeiten nach dem KBGG nicht unter die Ausnahmen des § 12 Abs 3 ASGG fallen, musste der Berufungssenat mit je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt sein. Die abweichende Besetzung bewirkte die Nichtigkeit des Berufungsurteils.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in einem Senat aufgetragen, dem jeweils ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehört. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Mit Bescheid vom 17. 7. 2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 5.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Aus Anlass des nicht jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels war von Amts wegen die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wahrzunehmen. [10] 1. Gemäß § 12 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG haben die fachkundigen Laienrichter vorbehaltlich des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Vollmaier als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00063_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Bei einer Streitigkeit nach dem KBGG gilt grundsätzlich die paritätische Besetzung mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreis.
  • Die Sonderregel für bestimmte sozialversicherungsrechtliche Verfahren nach § 12 Abs 3 ASGG ist auf KBGG-Streitigkeiten nicht anzuwenden.
  • Eine nicht vorschriftsmäßige Senatsbesetzung kann zur amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit des Berufungsurteils führen.
  • Der OGH entschied nicht über die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Kinderbetreuungsgeldanspruchs.

Häufige Fragen

Wie muss der Berufungssenat in einer KBGG-Streitigkeit besetzt sein?

Nach der vom OGH angewendeten Grundregel muss jeweils ein fachkundiger Laienrichter aus dem Arbeitgeber- und aus dem Arbeitnehmerkreis mitwirken.

Gilt für Verfahren nach dem KBGG die Ausnahme des § 12 Abs 3 ASGG?

Nein. Der OGH hielt fest, dass KBGG-Streitigkeiten in den dort genannten Ausnahmefällen nicht aufgezählt sind.

Welche Folge hatte die fehlerhafte Senatsbesetzung?

Das Berufungsurteil wurde als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in vorschriftsmäßiger Besetzung aufgetragen.

Hat der OGH über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld entschieden?

Nein. Die Aufhebung beruhte auf dem Besetzungsmangel; über die materiellen Anspruchsvoraussetzungen wurde damit nicht abschließend entschieden.

Quelle und Hinweis

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Die im Spruch verwendete Formulierung „Kosten des Rekursverfahrens“ wurde quellentreu übernommen, obwohl das Verfahren im übrigen Text als Revisionsverfahren,

Die personenbezogenen Angaben der Klägerin und ihrer Vertretung wurden für die themenorientierte Entscheidungsdarstellung nicht benötigt.

Die FAQ dient der allgemeinen Einordnung der veröffentlichten Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.

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