RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Feststellung des unbefristeten Fortbestands seines Dienstverhältnisses über den 31. 12. 2024 hinaus. Das Dienstverhältnis war zunächst von 1. 9. 2016 bis 30. 4. 2017 zur Abdeckung von Arbeitsspitzen befristet und danach dreimal verlängert worden: bis 31. 12. 2019, bis 31. 12. 2022 und zuletzt bis 31. 12. 2024. [3]
Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Die beklagte Aktiengesellschaft erhob dagegen außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. [3] [4]
Das Berufungsgericht nahm an, dass ohne sachlich berechtigte Gründe für die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ein Kettenarbeitsvertrag wegen relativer Teilnichtigkeit ab der ersten Verlängerung nach § 879 Abs 1 ABGB wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln sei. [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte im Verfahren über die außerordentliche Revision nicht neuerlich die gesamte arbeitsrechtliche Streitfrage, sondern ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. [3]
Die Beklagte argumentierte im Kern, die wiederholten Befristungen seien durch die Tätigkeit als Ableser und durch Verzögerungen bei der Einführung intelligenter Messgeräte sachlich gerechtfertigt. Nach Ansicht des OGH setzte sich die Revision jedoch nicht ausreichend mit der auf den festgestellten Verwendungsvorbehalt gestützten Hilfsbegründung des Berufungsgerichts auseinander. [3]
- Kettenarbeitsvertrag: Der OGH referierte die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach bei fehlender sachlicher Rechtfertigung für wiederholte Befristungen der Kettenarbeitsvertrag wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu behandeln ist. [3]
- Behauptungs- und Beweislast: Die beklagte Arbeitgeberin war nach der Entscheidung dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass sachlich berechtigte Gründe für die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse maßgebend waren. [3]
- Abweichung vom festgestellten Sachverhalt: Die Revision beharrte auf einer sachlichen Rechtfertigung mit der Beschäftigung des Klägers als Ableser und mit den verschobenen Fristen für die Einführung von Smart Metern. Der OGH hielt dem entgegen, dass sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt entfernte. [3]
- Verwendungsvorbehalt und Beschäftigungsrisiko: Festgestellt war, dass sich die Beklagte bereits im anlässlich der ersten Verlängerung geschlossenen Dienstvertrag vorbehalten hatte, dem Kläger auch eine andere Dienstverwendung zuzuweisen und ihn vorübergehend oder dauerhaft in derselben oder anderen Betriebsstätten am selben Dienstort einzusetzen. Auf dieser Grundlage stützte das Berufungsgericht seine selbstständig tragfähige Begründung darauf, dass sich die Beklagte einen sachlich nicht gerechtfertigten weiten Verwendungsspielraum offengehі [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Das Berufungsurteil, das dem Begehren auf Feststellung des aufrechten unbefristeten Dienstverhältnisses stattgegeben hatte, blieb damit im Ergebnis aufrecht. [1] [3]
Eine weitere Begründung hielt der OGH unter Hinweis auf § 510 Abs 3 ZPO und § 2 Abs 1 ASGG nicht für erforderlich. [3]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Normen der Entscheidung betreffen die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, die Behandlung sachlich nicht gerechtfertigter Kettenarbeitsverträge und die vom OGH erwähnten energierechtlichen Rahmenbedingungen der Smart-Meter-Umstellung. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Zurückweisung der außerordentlichen Revision bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen. [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßstab der erheblichen Rechtsfrage für die Zulässigkeit der Revision. [1] [3]
- § 879 Abs 1 ABGB: Vom Berufungsgericht herangezogene Grundlage für die relative Teilnichtigkeit bei sachlich nicht gerechtfertigter Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse. [3]
- ElWOG 2010, ElWG und IME-VO: Im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgebrachten Umstellung auf intelligente Messgeräte und den dafür genannten Fristen angeführte energierechtliche Regelungen. [3]
- § 510 Abs 3 ZPO; § 2 Abs 1 ASGG: Hinweis des OGH, dass der Zurückweisungsbeschluss keiner weiteren Begründung bedarf. [3]
Spruch
Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil die beklagte Arbeitgeberin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte; die vom Berufungsgericht bejahte Feststellung des unbefristeten Fortbestands des Dienstverhältnisses blieb damit im Ergebnis bestehen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO **zurückgewiesen**. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] **1.** Das Berufungsgericht gab (in Abänderung des klagsabweisenden Ersturteils) dem auf Feststellung des unbefristeten Fortbestands des ursprünglich von 1. 9. 2016 bis 30.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Herwig Homma, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Wiederholte Befristungen können bei fehlender sachlicher Rechtfertigung als unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt werden.
- Die Arbeitgeberin hatte für sachlich berechtigte Gründe der Befristungskette die Behauptungs- und Beweislast.
- Ein nicht aufgegriffenes selbstständig tragfähiges Argument des Berufungsgerichts kann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision scheitern lassen.
- Die Smart-Meter-Umstellung begründete im konkreten Revisionsverfahren keine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 8 ObA 14/26f?
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.
Was war der arbeitsrechtliche Kern des Verfahrens?
Es ging um ein zunächst befristetes Dienstverhältnis, das mehrfach verlängert wurde. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass es unbefristet fortbesteht.
Was sagt die Entscheidung zu Kettenarbeitsverträgen?
Nach der im Beschluss wiedergegebenen Beurteilung kann ein sachlich nicht gerechtfertigter Kettenarbeitsvertrag wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt werden.
Welche Rolle spielten Smart Meter in der Entscheidung?
Die Beklagte verwies auf die Beschäftigung als Ableser und auf verschobene Fristen bei der Smart-Meter-Einführung. Für die Zulässigkeit der Revision reichte dies nach dem OGH nicht aus.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung wurde als Zurückweisungsbeschluss zur außerordentlichen Revision aufbereitet, nicht als umfassende materiellrechtliche Sachentscheidung.
Die Angaben zu Smart Metern, ElWOG/ElWG und IME-VO wurden nur in dem Umfang übernommen, in dem sie im RIS-Auszug genannt sind.
Parteien wurden nur abstrakt bzw. mit den aus dem Text ersichtlichen Rollen bezeichnet.
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