RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8 ObA 14/26f
Entscheidungsdatum
2026-04-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Feststellung des unbefristeten Fortbestands seines Dienstverhältnisses über den 31. 12. 2024 hinaus. Das Dienstverhältnis war zunächst von 1. 9. 2016 bis 30. 4. 2017 zur Abdeckung von Arbeitsspitzen befristet und danach dreimal verlängert worden: bis 31. 12. 2019, bis 31. 12. 2022 und zuletzt bis 31. 12. 2024. [3]

Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Die beklagte Aktiengesellschaft erhob dagegen außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. [3] [4]

Das Berufungsgericht nahm an, dass ohne sachlich berechtigte Gründe für die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ein Kettenarbeitsvertrag wegen relativer Teilnichtigkeit ab der ersten Verlängerung nach § 879 Abs 1 ABGB wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln sei. [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof prüfte im Verfahren über die außerordentliche Revision nicht neuerlich die gesamte arbeitsrechtliche Streitfrage, sondern ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. [3]

Die Beklagte argumentierte im Kern, die wiederholten Befristungen seien durch die Tätigkeit als Ableser und durch Verzögerungen bei der Einführung intelligenter Messgeräte sachlich gerechtfertigt. Nach Ansicht des OGH setzte sich die Revision jedoch nicht ausreichend mit der auf den festgestellten Verwendungsvorbehalt gestützten Hilfsbegründung des Berufungsgerichts auseinander. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Das Berufungsurteil, das dem Begehren auf Feststellung des aufrechten unbefristeten Dienstverhältnisses stattgegeben hatte, blieb damit im Ergebnis aufrecht. [1] [3]

Eine weitere Begründung hielt der OGH unter Hinweis auf § 510 Abs 3 ZPO und § 2 Abs 1 ASGG nicht für erforderlich. [3]

Rechtsgrundlagen

Zentrale Normen der Entscheidung betreffen die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, die Behandlung sachlich nicht gerechtfertigter Kettenarbeitsverträge und die vom OGH erwähnten energierechtlichen Rahmenbedingungen der Smart-Meter-Umstellung. [1] [3]

Spruch

Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil die beklagte Arbeitgeberin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte; die vom Berufungsgericht bejahte Feststellung des unbefristeten Fortbestands des Dienstverhältnisses blieb damit im Ergebnis bestehen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO **zurückgewiesen**. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] **1.** Das Berufungsgericht gab (in Abänderung des klagsabweisenden Ersturteils) dem auf Feststellung des unbefristeten Fortbestands des ursprünglich von 1. 9. 2016 bis 30.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Herwig Homma, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_008OBA00014_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Wiederholte Befristungen können bei fehlender sachlicher Rechtfertigung als unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt werden.
  • Die Arbeitgeberin hatte für sachlich berechtigte Gründe der Befristungskette die Behauptungs- und Beweislast.
  • Ein nicht aufgegriffenes selbstständig tragfähiges Argument des Berufungsgerichts kann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision scheitern lassen.
  • Die Smart-Meter-Umstellung begründete im konkreten Revisionsverfahren keine erhebliche Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 8 ObA 14/26f?

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.

Was war der arbeitsrechtliche Kern des Verfahrens?

Es ging um ein zunächst befristetes Dienstverhältnis, das mehrfach verlängert wurde. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass es unbefristet fortbesteht.

Was sagt die Entscheidung zu Kettenarbeitsverträgen?

Nach der im Beschluss wiedergegebenen Beurteilung kann ein sachlich nicht gerechtfertigter Kettenarbeitsvertrag wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt werden.

Welche Rolle spielten Smart Meter in der Entscheidung?

Die Beklagte verwies auf die Beschäftigung als Ableser und auf verschobene Fristen bei der Smart-Meter-Einführung. Für die Zulässigkeit der Revision reichte dies nach dem OGH nicht aus.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung wurde als Zurückweisungsbeschluss zur außerordentlichen Revision aufbereitet, nicht als umfassende materiellrechtliche Sachentscheidung.

Die Angaben zu Smart Metern, ElWOG/ElWG und IME-VO wurden nur in dem Umfang übernommen, in dem sie im RIS-Auszug genannt sind.

Parteien wurden nur abstrakt bzw. mit den aus dem Text ersichtlichen Rollen bezeichnet.

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