RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Revisionsverfahrens war ausschließlich die Entscheidung über eine Widerklage. Mit dieser verlangte die Beklagte Ersatz für Schäden, die durch Planungs- und Ausführungsmängel der Klägerin verursacht worden sein sollen. [2]
Im Revisionsverfahren waren unter anderem der merkantile Minderwert des betroffenen Objekts, die Kosten einer Befundaufnahme sowie Aufwendungen für Übersiedlungen und die Bereitstellung eines Ersatzquartiers strittig. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in den von der Klägerin erhobenen Verfahrens- und Rechtsrügen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [1] [3]
- Anleitungspflicht: Wer eine Verletzung der gerichtlichen Anleitungspflicht behauptet, muss darlegen, welches Vorbringen bei ordnungsgemäßer Erörterung erstattet worden wäre. Nur dann lässt sich die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels beurteilen. Eine solche Darlegung war hier unterblieben. [3] [3]
- Merkantiler Minderwert: Die merkantile Wertminderung ist positiver Schaden und kann neben den Kosten zur Behebung der technischen Wertminderung ersetzt werden. Die ursprünglich für beschädigte Kraftfahrzeuge entwickelte Rechtsprechung wurde auch auf Liegenschaften angewandt. [3]
- Weiterverkauf des Objekts: Der merkantile Minderwert steht unabhängig davon zu, ob und zu welchem Preis der Geschädigte die Sache weiterverkauft hat. Aus einem gegenüber dem eigenen Erwerbspreis höheren Verkaufspreis folgt nicht zwingend, dass sich die Vorschädigung beim Verkauf nicht nachteilig ausgewirkt hat. [3]
- Kosten der Befundaufnahme: Die gegen den Ersatz der Befundkosten gerichtete Rechtsrüge war bereits in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt worden. Die Klägerin war nicht von der unbekämpften Feststellung ausgegangen, dass die zeitnah zum Schadensfall durchgeführte Befundaufnahme für die Feststellung des früheren Objektzustands von Wert war. [3]
- Zweckmäßige Aufwendungen: Der Geschädigte muss Eintritt und Höhe des Schadens sowie die Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit der Aufwendungen behaupten und beweisen. Nach den Feststellungen waren die Übersiedlungen und das Ersatzquartier aufgrund des Schadens- und Sanierungsumfangs zweckmäßig; die Kosten und deren Bezahlung waren durch Rechnungen belegt. [3]
- Schadensminderung: Im Regelfall ist die kostengünstigste Sanierungsvariante zu wählen. Der Schädiger muss jedoch behaupten und beweisen, durch welche objektiv zumutbaren Maßnahmen der Geschädigte den Schaden hätte mindern können. Entsprechende konkrete Tatsachenbehauptungen hatte die Klägerin nicht aufgestellt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. Die Beurteilung des Berufungsgerichts zum merkantilen Minderwert und zu den geltend gemachten Aufwendungen blieb damit bestehen. [1] [3]
Eine weitergehende Begründung hielt der OGH unter Hinweis auf § 510 Abs 3 ZPO nicht für erforderlich. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich sowohl auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision als auch auf schadenersatzrechtliche Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert, zu zweckmäßigen Aufwendungen und zur Schadensminderung. [1] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage als Grundlage für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage. [1]
- § 510 Abs 3 ZPO: Ermöglicht bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision den Entfall einer weitergehenden Begründung. [3]
- RIS-Justiz RS0037325: Darlegungserfordernisse bei behaupteter Verletzung der gerichtlichen Anleitungspflicht. [3]
- RIS-Justiz RS0031205 und RS0030366: Merkantile Wertminderung als positiver Schaden und Ermittlung des Minderwerts; die Feststellung der maßgeblichen Werte ist Tatfrage. [3]
- RIS-Justiz RS0030400 und RS0030381: Der Anspruch auf merkantilen Minderwert hängt nicht davon ab, ob oder zu welchem Preis die beschädigte Sache verkauft wurde. [3]
Spruch
Ein festgestellter merkantiler Minderwert kann unabhängig davon ersatzfähig sein, ob und zu welchem Preis eine Liegenschaft weiterverkauft wurde. Zweckmäßige Aufwendungen für Übersiedlungen und ein Ersatzquartier sind zu ersetzen, wenn ihre Notwendigkeit und Höhe nachgewiesen wurden. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00187_18B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Entscheidung des Berufungsgerichts über die auf Ersatz der durch Planungs- und Ausführungsmängel der Klägerin und Widerbeklagten (in Hinkunft Klägerin) verursachten Schäden gerichtete Widerklage der Beklagten und Widerklägerin (in Hinkunft Beklagte).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00187_18B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
1. Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen. Im Fall der Behauptung der Verletzung der Anleitungspflicht muss daher der Rechtsmittelwerber dartun, was er im Fall einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0037325 [T5]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00187_18B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Matzka als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei W***** K***** Ges.m.b.H, *****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00187_18B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00187_18B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Thomas Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei R***** Ges.m.b.H, *****, vertreten durch Appiano Kramer, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, und deren Nebenintervenienten 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20181031_OGH0002_0070OB00187_18B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein merkantiler Minderwert kann nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern auch bei Liegenschaften ersatzfähig sein.
- Ein späterer Verkauf über dem ursprünglichen Kaufpreis schließt einen festgestellten merkantilen Minderwert nicht ohne Weiteres aus.
- Die Zweckmäßigkeit schadensbedingter Aufwendungen ist vom Geschädigten zu behaupten und zu beweisen.
- Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht muss der Schädiger anhand konkreter, objektiv zumutbarer Maßnahmen darlegen und beweisen.
- Verfahrens- und Rechtsrügen müssen bereits im dafür vorgesehenen Rechtsmittel gesetzmäßig ausgeführt werden.
Häufige Fragen
Ist ein merkantiler Minderwert auch bei einer Liegenschaft ersatzfähig?
Ja. Der OGH verweist darauf, dass die für Kraftfahrzeuge entwickelte Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert auch auf Liegenschaften angewandt wurde.
Entfällt der merkantile Minderwert bei einem gewinnbringenden Weiterverkauf?
Nicht automatisch. Aus einem höheren Verkaufspreis kann für sich allein nicht geschlossen werden, dass sich eine Vorschädigung nicht nachteilig ausgewirkt hat.
Wer muss die Zweckmäßigkeit von Sanierungsaufwendungen beweisen?
Der Geschädigte trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die zur Schadensbehebung getätigten Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren.
Wer muss eine Verletzung der Schadensminderungspflicht beweisen?
Der Schädiger muss konkrete objektiv zumutbare Maßnahmen behaupten und beweisen, durch die der Schaden hätte vermindert werden können.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss zur außerordentlichen Revision; sie enthält daher keine umfassende neuerliche Sachentscheidung.
Die Aussagen sind eine strukturierte Zusammenfassung des bereitgestellten RIS-Texts und keine Rechtsberatung.
Parteien und sonstige Beteiligte werden wegen der Anonymisierung im RIS-Text nur nach ihren Verfahrensrollen bezeichnet.
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