RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Ns67/24k
Entscheidungsdatum
31.10.2024
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00067.24K.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20241031_OGH0002_0120NS00067_24K0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine beim Landesgericht Leoben zu AZ 33 BE 48/23d geführte Strafvollzugssache. Dieses Gericht regte eine Delegierung an; vor der Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs wurde die Generalprokuratur angehört. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung knapp mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Nähere tatsächliche Umstände oder eine weiterführende rechtliche Begründung enthält der bereitgestellte Entscheidungstext nicht. [3] [3]

Ergebnis

Die Strafvollzugssache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und an das Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage für die Delegierung. Der Verfahrenskontext verweist außerdem auf § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 hinsichtlich der Anhörung der Generalprokuratur. [3] [2] [3]

Spruch

Der Oberste Gerichtshof nahm die Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20241031_OGH0002_0120NS00067_24K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20241031_OGH0002_0120NS00067_24K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20241031_OGH0002_0120NS00067_24K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

in der Strafvollzugssache des * S*, AZ 33 BE 48/23d des Landesgerichts Leoben, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20241031_OGH0002_0120NS00067_24K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20241031_OGH0002_0120NS00067_24K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte eine Strafvollzugssache an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
  • Entscheidende Rechtsgrundlage war § 39 StPO.
  • Der veröffentlichte Begründungstext beschränkt sich auf die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 12 Ns 67/24k?

Der OGH nahm die Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien.

Auf welche Bestimmung stützte der OGH die Delegierung?

Der OGH verwies auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Enthält der Beschluss eine ausführliche Begründung?

Nein. Der bereitgestellte Text stellt lediglich fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.

Wann erging die Entscheidung?

Der Beschluss erging am 31. Oktober 2024.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Text enthält keine näheren Angaben dazu, welche konkreten Umstände die Delegierung nach § 39 StPO rechtfertigten.

Aus der Quelle geht nicht hervor, aus welchem besonderen Grund gerade das Landesgericht für Strafsachen Wien bestimmt wurde.

Eine weitergehende Darstellung der Voraussetzungen des § 39 StPO würde zusätzliche Quellen erfordern und wurde daher nicht vorgenommen.

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