RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die 1933 geborene Klägerin bezog seit 1. Juni 1990 eine Invaliditätspension, deren Berechnung 184 Versicherungsmonate zugrunde lagen. Im Juni und Juli 1993 erwarb sie zwei weitere Versicherungsmonate. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt erkannte ihr ab 1. August 1993 eine Alterspension von monatlich 2.026,70 S zu und erklärte den Anspruch auf Invaliditätspension mit 31. Juli 1993 für erloschen. [2] [3]
Bei der Berechnung wurden die im Juni und Juli 1993 erworbenen Versicherungsmonate, nicht aber Kindererziehungszeiten für die beiden 1955 und 1961 geborenen Kinder berücksichtigt. Die Klägerin begehrte innerhalb der Klagefrist eine höhere Alterspension unter Einbeziehung dieser Zeiten. [3]
Erst- und Berufungsgericht hielten die Kindererziehungszeiten für berücksichtigungsfähig. Das Berufungsgericht ging insbesondere von einem Stichtag 1. August 1993 und damit von der Anwendbarkeit der durch die 51. ASVG-Novelle geschaffenen Rechtslage aus. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG in der Fassung der ASGG-Novelle 1993 als jedenfalls zulässig und auch als berechtigt. [3] [3]
- Umwandlung kraft Gesetzes: Nach § 253 Abs 3 ASVG alter Fassung gebührte die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Invaliditätspension als Alterspension weiter, wenn während ihres Bezugs zumindest ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden war. Diese Voraussetzungen lagen wegen des im Juni 1993 erworbenen Beitragsmonats vor. [3]
- Kein neuer Stichtag: Die Vollendung des maßgeblichen Lebensalters bewirkte nach Ansicht des OGH eine nahtlose Weitergewährung der Invaliditätspension als Alterspension. Dafür waren weder ein Antrag noch die Auslösung eines neuen Stichtags erforderlich. [3]
- Zeitpunkt der Umwandlung: Da die Klägerin am 23. Juni 1993 das 60. Lebensjahr vollendete, gebührte ihr die bisherige Invaliditätspension ab diesem Zeitpunkt nach § 253 Abs 3 ASVG alter Fassung als Alterspension, zumindest im bisherigen Ausmaß. [3]
- Kindererziehungszeiten: Die durch das SRÄG 1993 geregelten Kindererziehungszeiten und die neue Fassung des § 253 ASVG traten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Nach der Übergangsregelung waren diese Vorschriften nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, deren Stichtag nach dem 30. Juni 1993 lag. [3]
- Übergangsrecht: Für Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 1993 ordnete § 551 Abs 9 ASVG in der maßgeblichen Fassung die weitere Anwendung des § 253 ASVG in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung an. Damit war die von den Vorinstanzen angenommene Neuberechnung unter Einbeziehung der Kindererziehungszeiten nicht gerechtfertigt. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision der beklagten Pensionsversicherungsanstalt Folge und änderte die Urteile der Vorinstanzen ab. Die Klägerin erhielt ab 1. August 1993 eine Alterspension von monatlich 2.026,70 S; das auf eine höhere Pension unter Einbeziehung der Kindererziehungszeiten gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. [1] [2] [3]
Der Klägerin wurde außerdem der Ersatz der mit 2.029,44 S bestimmten halben Kosten der Revisionsbeantwortung zugesprochen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren insbesondere die Regeln über die Weitergewährung einer Invaliditätspension als Alterspension sowie die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 51. und 52. ASVG-Novelle. [3]
- § 253 Abs 2 und 3 ASVG aF: Regelte die Weitergewährung einer Invaliditätspension als Alterspension bei Vollendung des maßgeblichen Lebensalters, ohne Antrag und ohne neuen Stichtag. [3]
- § 227 Abs 1 Z 4 und § 228 Abs 1 Z 10 ASVG: Die durch das SRÄG 1993 eingeführten Bestimmungen erfassten Kindererziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes. [3]
- § 551 Abs 1 Z 2 und Abs 6 ASVG: Bestimmte das Inkrafttreten mit 1. Juli 1993 und beschränkte die Anwendung des neuen Leistungsrechts auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 1993. [3]
- § 551 Abs 9 ASVG: Ordnete für bestimmte Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 1993 die weitere Anwendung des § 253 ASVG in der bisherigen Fassung an. [3]
- § 67 Abs 2 ASGG: Die Klage gegen den Pensionsbescheid wurde innerhalb der im Verfahren genannten Frist von drei Monaten erhoben. [3]
- § 46 Abs 3 Z 3 ASGG: Begründete nach den Ausführungen des OGH die jedenfalls gegebene Zulässigkeit der Revision. [3] [3]
Spruch
Die Invaliditätspension gebührte der Versicherten mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 23. Juni 1993 nach § 253 Abs 3 ASVG alter Fassung ohne Antrag und ohne neuen Stichtag als Alterspension. Die erst mit 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Regelungen über Kindererziehungszeiten waren daher nicht anzuwenden; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben: "Die Beklagte hat der Klägerin ab 1.8.1993 eine Alterspension von 2.026,70 S monatlich zu zahlen. Das auf Zahlung einer höheren Alterspension unter Einbeziehung der Kindererziehungszeiten gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen." Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 338,24 S Umsatzsteuer mit 2.029,44 S bestimmten halben Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00080_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Die am 23.6.1933 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab 1.6.1990 eine Invaliditätspension, deren Berechnung 184 Versicherungsmonate zugrundegelegt wurden. Im Juni und Juli 1993 erwarb die Klägerin zwei weitere Versicherungsmonate. Mit Bescheid vom 12.10.1993 anerkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Alterspension ab 1.8.1993, erklärte deren Anspruch auf Invaliditätspension mit 31.7.1993 als erloschen und setzte die Höhe der Alterspension ab 1.8.1993 mit monatlich 2.026,70 S fest.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00080_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF ASGG-Nov 1993 BGBl 624 jedenfalls zulässig; sie ist auch berechtigt. Nach § 253 Abs 2 ASVG in der vor der 51. ASVGNov (SRÄG 1993) BGBl 335 geltenden Fassung (aF) gebührte die Invaliditätspension, wenn bis zur Vollendung des ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00080_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Gramm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aloisia H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Höhe...
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00080_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben: "Die Beklagte hat der Klägerin ab 1.8.1993 eine Alterspension von 2.026,70 S monatlich zu zahlen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00080_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Das auf Zahlung einer höheren Alterspension unter Einbeziehung der Kindererziehungszeiten gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen." Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 338,24 S Umsatzsteuer mit 2.029,44 S bestimmten halben Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00080_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die gesetzliche Weitergewährung einer Invaliditätspension als Alterspension löste nach der Entscheidung keinen neuen Stichtag aus.
- Für die zeitliche Anwendung neu eingeführter Kindererziehungszeiten war die Übergangsregelung des ASVG entscheidend.
- Die ab 1. Juli 1993 geltenden Vorschriften waren auf den bereits davor liegenden maßgeblichen Versicherungsfall nicht anzuwenden.
- Der OGH sprach die bescheidmäßig festgesetzte Alterspension zu und wies das Mehrbegehren auf Einbeziehung der Kindererziehungszeiten ab.
Häufige Fragen
Warum wurden die Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt?
Die Alterspension ging nach der Beurteilung des OGH bereits am 23. Juni 1993 ohne neuen Stichtag aus der Invaliditätspension hervor. Die einschlägigen neuen Vorschriften traten erst mit 1. Juli 1993 in Kraft und galten nur für Versicherungsfälle mit einem späteren Stichtag.
Entstand durch die Umwandlung in eine Alterspension ein neuer Stichtag?
Nein. Der OGH beurteilte die Weitergewährung als nahtlos und hielt weder einen Antrag noch einen neuen Stichtag für erforderlich.
Wie entschied der OGH über die Pensionshöhe?
Er sprach ab 1. August 1993 eine Alterspension von monatlich 2.026,70 S zu und wies das Begehren auf eine höhere Pension unter Einbeziehung der Kindererziehungszeiten ab.
Welche Bedeutung hatte § 551 ASVG?
Die Übergangsbestimmungen regelten, für welche Versicherungsfälle das ab 1. Juli 1993 geltende Leistungsrecht anwendbar war. Im entschiedenen Fall blieb die frühere Fassung des § 253 ASVG maßgeblich.
Quelle und Hinweis
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