RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern lehnte den Antrag der 1950 geborenen Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. Dezember 1993 mit Bescheid ab. Die Klägerin war seit 1980 als selbständige Kleinlandwirtin tätig gewesen und hatte den Betrieb 1993 verpachtet. [2] [2] [3]
Das Erstgericht bejahte einen Anspruch dem Grunde nach und setzte eine vorläufige monatliche Leistung von 1.000 Schilling fest. Nach den Feststellungen litt die Klägerin insbesondere an einem Lumbal- und Zervikalsyndrom sowie an einem im Vordergrund stehenden depressiven Zustandsbild. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen waren möglich; Pendelarbeiten und ein Wohnsitzwechsel waren hingegen derzeit nicht zumutbar. [2] [3]
Eine zumindest sechsmonatige Therapie konnte das depressive Zustandsbild mit einer prognostizierten Erfolgsquote von 70 bis 80 % bessern. Sie musste nach der mündlichen Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht zwingend stationär durchgeführt werden. Bei erfolgreicher Therapie wären auch Pendelarbeiten wieder zumutbar gewesen. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revision der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Aktenwidrigkeit noch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung als berechtigt. [3] [3]
- Ambulante Therapie: Die Aktenwidrigkeitsrüge ging ins Leere, weil sie nur auf das schriftliche Sachverständigengutachten abstellte. In der mündlichen Ergänzung hatte der Sachverständige erklärt, dass die Therapie nicht unbedingt stationär erfolgen müsse. Damit war auch der Einwand widerlegt, die Klägerin müsse eine zumindest sechsmonatige stationäre Therapie in Graz absolvieren. [3] [3]
- Dauernde Erwerbsunfähigkeit: Nach den Ausführungen des OGH ist dauernde Erwerbsunfähigkeit selbst dann nicht anzunehmen, wenn sie durch eine zumutbare Behandlung voraussichtlich erst nach einem Jahr behoben oder die Erwerbsfähigkeit erst dann wesentlich gebessert werden kann. Ein solcher Zeitraum sei noch nicht ungewöhnlich lang oder unabsehbar. [3]
- Vorübergehende Pension nach dem ASVG: Der OGH verwies darauf, dass eine Pension nach § 254 Abs 1 Z 1 beziehungsweise § 271 Abs 1 Z 1 ASVG bis zu jenem Zeitpunkt vorübergehend im Sinne des § 256 ASVG zuzuerkennen ist, für den das Ende der Invalidität oder Berufsunfähigkeit mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann. [3]
- Rechtslage nach dem BSVG: Nach der Entscheidung fehlte im BSVG eine Möglichkeit, eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeitspension zuzusprechen. Die hohe Wahrscheinlichkeit einer Besserung nach zumindest sechsmonatiger Therapie führte daher dazu, dass die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nicht vorlagen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Die Abweisung des Begehrens auf Erwerbsunfähigkeitspension blieb damit bestehen; die Klägerin hatte die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stellt der im ASVG vorgesehenen vorübergehenden Pensionsgewährung das Fehlen einer entsprechenden Möglichkeit für die hier begehrte Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG gegenüber. Die Kostenentscheidung beruht auf dem ASGG. [3]
- § 271 Abs 1 Z 1 ASVG: Vom OGH als Grundlage für die vorübergehende Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension bis zu einem prognostizierbaren Ende der Berufsunfähigkeit angeführt. [3]
- § 256 ASVG: Vom OGH im Zusammenhang mit der vorübergehenden Zuerkennung einer Pension nach dem ASVG genannt. [3]
- § 254 Abs 1 Z 1 ASVG: Vom OGH als weitere ASVG-Regelung zur vorübergehenden Pensionsgewährung bei prognostizierbarem Ende der Invalidität angeführt. [3]
- BSVG: Nach den Ausführungen des OGH bestand dort keine Möglichkeit des Zuspruchs einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeitspension. [3]
- § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG: Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung. [3]
- Vorentscheidung 8 Rs 53/95: Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Juni 1995, mit dem das stattgebende Ersturteil abgeändert und das Klagebegehren abgewiesen wurde. [3]
Spruch
Ist bei einer zumutbaren, zumindest sechsmonatigen Therapie mit einer Erfolgsquote von 70 bis 80 % eine Wiederherstellung der Verweisungsfähigkeit zu erwarten, liegt keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Da das BSVG nach den Ausführungen des OGH keinen Zuspruch einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeitspension vorsah, wurde die Erwerbsunfähigkeitspension nicht gewährt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00198_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 13.1.1994 den auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.12.1993 gerichteten Antrag der am 15.1.1950 geborenen Klägerin ab. Dem dagegen erhobenen Klagebegehren gab das Erstgericht statt, stellte fest, daß ab 1.12.1993 Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe zu Recht bestehe und setzte eine vorläufige Leistung von S 1.000,-- monatlich fest. Es legte seiner Entscheidung zugrunde, daß die Klägerin an einem Lumbal- und Zervikalsyndrom ohne neurologische Ausfallserscheinungen leide.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00198_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt. Die Rüge der Aktenwidrigkeit der Feststellung einer ambulanten Therapie muß schon deshalb ins Leere gehen, weil die Revisionswerberin lediglich vom schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ausgeht, ohne die mündliche Ergänzung des Gutachtens in der Verhandlung vom 18.11.1994 zu beachten, in der der Sachverständige ausführt, daß die Therapie nicht unbedingt stationär vorgenommen werden müsse. Damit ist auch ihr unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobener Einwand, es könne ihr nicht zugemutet werden, eine zumindest 6-monatige stationäre Therapie in Graz zu absolvieren, widerlegt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00198_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Heinrich Basalka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr.Arne R.Schlossar, Rechtsanwalt in Feldbach, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesger...
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00198_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 13.1.1994 den auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.12.1993 gerichteten Antrag der am 15.1.1950 geborenen Klägerin ab.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00198_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dem dagegen erhobenen Klagebegehren gab das Erstgericht statt, stellte fest, daß ab 1.12.1993 Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe zu Recht bestehe und setzte eine vorläufige Leistung von S 1.000,-- monatlich fest.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00198_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine behandelbare Gesundheitsstörung begründet nicht zwingend dauernde Erwerbsunfähigkeit, wenn eine wesentliche Besserung innerhalb eines nicht ungewöhnlich langen oder unabsehbar
- Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit war wesentlich, dass die zumindest sechsmonatige Therapie nach dem Gutachten nicht zwingend stationär erfolgen musste.
- Die prognostizierte Erfolgsquote der Therapie von 70 bis 80 % sprach im konkreten Fall gegen das Vorliegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.
- Der OGH hob den Unterschied zwischen der vorübergehenden Pensionsgewährung nach dem ASVG und der damals fehlenden entsprechenden Möglichkeit im BSVG hervor.
Häufige Fragen
Wann liegt nach OGH 10 ObS 198/95 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor?
Im entschiedenen Fall lag keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor, weil eine zumutbare, zumindest sechsmonatige Therapie mit einer Erfolgsquote von 70 bis 80 % voraussichtlich die Verweisungsfähigkeit wiederherstellen konnte.
Muss eine Therapie stationär durchgeführt werden?
Das hängt von den medizinischen Feststellungen ab. Im konkreten Verfahren hatte der Sachverständige erklärt, dass die Therapie nicht unbedingt stationär erfolgen müsse.
Ist ein Therapiezeitraum von einem Jahr bereits ungewöhnlich lang?
Nach den Ausführungen des OGH war selbst ein Zeitraum von einem Jahr bis zur Behebung der Erwerbsunfähigkeit oder wesentlichen Besserung der Erwerbsfähigkeit noch nicht ungewöhnlich lang oder unabsehbar.
Warum wurde keine vorübergehende Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen?
Der OGH führte aus, dass das BSVG im Unterschied zu den genannten Regelungen des ASVG keine Möglichkeit des Zuspruchs einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeitspension vorsah.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Rechtslage und die Tatsachenfeststellungen des konkreten Verfahrens aus dem Jahr 1995.
Die im RIS-Text erwähnten Fundstellen SSV-NF 5/63, 8/114 und 8/100 sowie 10 Ob S 253/94 wurden nicht vertieft, weil dazu keine gesonderten Quellentexte vorlagen
Die Zusammenfassung dient der Dokumentation der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.
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