RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob15/25a
Entscheidungsdatum
2025-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00015.25A.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20250812_OGH0002_0080OB00015_25A0000_000

Sachverhalt

Im Verfahren wegen 301.653 EUR samt Anhang erhob die beklagte Partei außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 4. Dezember 2024, 4 R 99/24t-146. [3]

Fehlerhafte Dämmwolle war von Motten befallen. Der Befall machte das gesamte Haus unbewohnbar. Wegen der Holzkonstruktion konnte eine endgültige Beseitigung der Motten durch den bloßen Austausch der Dämmwolle nicht garantiert werden. Ein Rückbau bis auf die Grundstruktur war daher unumgänglich und überschritt die Wirtschaftlichkeitsschwelle. Die Vorinstanzen gingen von einem Totalschaden des Hauses aus und bejahten die Haftung nach dem PHG. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen Schäden am fehlerhaften Produkt selbst und Schäden, die dieses an anderen Sachen verursacht. Entscheidend war hier, dass sich die Folgen des Mottenbefalls nicht auf die Dämmwolle beschränkten. [2] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen zur Produkthaftung und zur Schadensberechnung blieb damit unbeanstandet. [4] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt den Umfang ersatzfähiger Sachschäden nach dem PHG und die Voraussetzungen für die Behandlung einer außerordentlichen Revision. [5] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Annahme eines nach dem PHG ersatzfähigen Gebäudetotalschadens war nicht zu beanstanden, weil der Mottenbefall über die fehlerhafte Dämmwolle hinaus das gesamte Haus unbewohnbar machte. Auch die Berechnung nach dem Bauzeitwert abzüglich Produktwert und Selbstbehalt war nicht korrekturbedürftig.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250812_OGH0002_0080OB00015_25A0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1.1. Unter Sachschaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat (RS0111170). „Reine“ Vermögensschäden, zu denen auch die Mängelbehebungskosten zählen (RS0111982 [T2]), sind keine nach § 1 PHG ersatzfähige Sachschäden (RS0111982 [T1]; RS0111170 [T1]).

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[1] 1.1. Unter Sachschaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat (RS0111170). „Reine“ Vermögensschäden, zu denen auch die Mängelbehebungskosten zählen (RS0111982 [T2]), sind keine nach § 1 PHG ersatzfähige Sachschäden (RS0111982 [T1]; RS0111170 [T1]).

[2] 1.2. Der Entscheidung 2 Ob 162/10b lag ein Produkthaftungsanspruch im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Dachfolie zu Grunde, wobei jedoch lediglich die Dachfolie selbst schadhaft bzw zerstört war; Folgeschäden am Dach oder anderen Gebäudeteilen lagen nicht vor. Der Oberste Gerichtshof verneinte deshalb mangels Schadens an einer vom Produkt verschiedenen Sache einen Ersatzanspruch.

[3] 1.3. Auch zu 6 Ob 94/09f beschränkte sich die Beschädigung der gelieferten Wollisolierung durch Mottenfraß auf Schäden am Produkt selbst.

[4] 1.4. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings nicht nur die fehlerhafte Dämmwolle von Motten beschädigt, sondern das gesamte Haus durch den Mottenbefall unbewohnbar. Die endgültige Beseitigung der Motten könnte (aufgrund der Holzkonstruktion im Gebäude) bei Austausch bloß der Dämmwolle nicht garantiert werden, weshalb ein Rückbau bis auf die Grundstruktur des Gebäudes unumgänglich wurde, wodurch „die Wirtschaftlichkeitsschwelle überschritten“ wurde. Dass die Vorinstanzen auf Basis dieses festgestellten Sachverhalts von einer Beschädigung des gesamten Hauses im Sinne eines Totalschadens ausgingen und eine Haftung der Beklagten nach dem PHG bejahten, ist nicht zu beanstanden (vgl RS0071532).

[5] 2. Auch die Schadensberechnung mit dem Bauzeitwert des gesamten zerstörten Gebäudes (abzüglich des Werts des fehlerhaften Produkts und des Selbstbehalts) im Zeitpunkt des Schadenseintritts ist nicht korrekturbedürftig. Dieser Zeitwert beinhaltet – vom Sachverständigen ermittelt – bereits einen Abzug („Alterswertabminderung“) für die technische und wirtschaftliche Wertminderung. Warum eine nochmalige Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ erforderlich sein soll, begründet die Revision nicht.

[6] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*‑Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M* S.p.A., *, vertreten durch die Maggi Kathollnig RechtsanwaltsGmbH-Studio Legale in Klagenfurt, wegen 301.653 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2024, GZ 4 R 99/24t‑146, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1.1. Unter Sachschaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat (RS0111170). „Reine“ Vermögensschäden, zu denen auch die Mängelbehebungskosten zählen (RS0111982 [T2]), sind keine nach § 1 PHG ersatzfähige Sachschäden (RS0111982 [T1]; RS0111170 [T1]).

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] 1.2. Der Entscheidung 2 Ob 162/10b lag ein Produkthaftungsanspruch im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Dachfolie zu Grunde, wobei jedoch lediglich die Dachfolie selbst schadhaft bzw zerstört war; Folgeschäden am Dach oder anderen Gebäudeteilen lagen nicht vor. Der Oberste Gerichtshof verneinte deshalb mangels Schadens an einer vom Produkt verschiedenen Sache einen Ersatzanspruch.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das PHG erfasst Sachfolgeschäden an anderen Sachen, nicht den Schaden am fehlerhaften Produkt selbst.
  • Der Mottenbefall betraf hier das gesamte Haus und rechtfertigte nach den Feststellungen die Annahme eines Totalschadens.
  • Der Bauzeitwert enthielt bereits eine Alterswertabminderung; einen weiteren Abzug begründete die Revision nicht.
  • Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Ersetzt das PHG Schäden am fehlerhaften Produkt selbst?

Nach den Ausführungen des OGH sind Schäden am fehlerhaften Produkt selbst keine ersatzfähigen Sachschäden nach § 1 PHG. Erfasst werden Folgeschäden an anderen Sachen. Auch reine Vermögensschäden wie Mängelbehebungskosten fallen nicht darunter.

Warum lag hier mehr als ein Schaden an der Dämmwolle vor?

Der Mottenbefall machte das gesamte Haus unbewohnbar. Ein bloßer Austausch der Dämmwolle gewährleistete keine endgültige Beseitigung der Motten. Der notwendige Rückbau überschritt die Wirtschaftlichkeitsschwelle.

Wie wurde der Gebäudeschaden berechnet?

Die Berechnung erfolgte nach dem Bauzeitwert des gesamten zerstörten Gebäudes bei Schadenseintritt, abzüglich des Werts des fehlerhaften Produkts und des Selbstbehalts. Der Zeitwert enthielt bereits eine Alterswertabminderung.

Was entschied der OGH in 8Ob15/25a?

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Er beanstandete weder die Annahme einer Produkthaftung für den Gebäudetotalschaden noch die Schadensberechnung nach dem Bauzeitwert.

Quelle und Hinweis

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