RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob47/26v
Entscheidungsdatum
2026-08-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00047.26V.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000

Sachverhalt

Ausgangspunkt war ein Außerstreitverfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen zwei Antragsgegnerinnen wegen des Ruhens von Stimmrechten nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war der ordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin. [2] [3] [4]

Mit Beschluss vom 22. April 2026 entschied der OGH auch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. Bei der Bestimmung der Kosten des Verfahrens dritter Instanz wurde Umsatzsteuer berücksichtigt. [1] [3]

Ausführungen des OGH

Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die Berichtigung der Kostenentscheidung. Aussagen zur materiell-rechtlichen Frage des Ruhens der Stimmrechte enthält der bereitgestellte Entscheidungstext nicht. [1] [3] [3]

Ergebnis

Die Kostenentscheidung des OGH-Beschlusses vom 22. April 2026 wurde dahin berichtigt, dass die Erstantragsgegnerin der Antragstellerin 833,96 EUR an Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen hat. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Berichtigung stützt sich auf die Bestimmungen der ZPO über die Korrektur offenkundiger Unrichtigkeiten. § 20 Abs 5 Z 3 BWG bezeichnet demgegenüber nur den Gegenstand des zugrunde liegenden Außerstreitverfahrens. [3] [3]

Spruch

Der OGH berichtigte seine Kostenentscheidung, weil bei der Bestimmung der Kosten dritter Instanz aufgrund eines offenkundigen Versehens Umsatzsteuer berücksichtigt worden war.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2026, AZ 6 Ob 47/26v, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat: Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Durch ein offenkundiges Versehen wurde bei der Bestimmung der Kosten des Verfahrens dritter Instanz die Umsatzsteuer berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen (vgl 6 Ob 138/21v Rz 1; 3 Ob 169/21f Rz 1).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto‑Wagner‑Platz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

A* AG, FN *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ruhens der Stimmrechte nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG, im Verfahren über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 4 R 1/26p-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine offenkundig unrichtige Kostenentscheidung kann nach §§ 419, 430 ZPO berichtigt werden.
  • Im konkreten Fall beruhte die Berichtigung auf der versehentlichen Berücksichtigung von Umsatzsteuer.
  • Nach der Berichtigung beträgt der Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung 833,96 EUR.
  • Die Entscheidung behandelt nicht die materiell-rechtliche Beurteilung des Ruhens der Stimmrechte.

Häufige Fragen

Warum berichtigte der OGH die Kostenentscheidung zu 6 Ob 47/26v?

Bei der Bestimmung der Kosten dritter Instanz war aufgrund eines offenkundigen Versehens Umsatzsteuer berücksichtigt worden.

Wie hoch ist der berichtigte Kostenersatz?

Die Erstantragsgegnerin hat der Antragstellerin 833,96 EUR an Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Auf welche Vorschriften stützte der OGH die Berichtigung?

Der OGH führte §§ 419 und 430 ZPO als Rechtsgrundlagen an.

Entschied der OGH hier über das Ruhen der Stimmrechte?

Nein. Der bereitgestellte Text behandelt nur die Berichtigung der Kostenentscheidung; die Stimmrechtsfrage wird lediglich als Gegenstand des Ausgangsverfahrens genannt.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung ist auf die Berichtigung der Kostenentscheidung beschränkt.

Aus dem gelieferten Text lässt sich nicht ableiten, weshalb die Umsatzsteuer im konkreten Kostenansatz nicht zu berücksichtigen war.

Für Aussagen zur materiellen Entscheidung über das Ruhen der Stimmrechte wäre der gesonderte OGH-Beschluss vom 22. April 2026 heranzuziehen.

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