RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ausgangspunkt war ein Außerstreitverfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen zwei Antragsgegnerinnen wegen des Ruhens von Stimmrechten nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war der ordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin. [2] [3] [4]
Mit Beschluss vom 22. April 2026 entschied der OGH auch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. Bei der Bestimmung der Kosten des Verfahrens dritter Instanz wurde Umsatzsteuer berücksichtigt. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die Berichtigung der Kostenentscheidung. Aussagen zur materiell-rechtlichen Frage des Ruhens der Stimmrechte enthält der bereitgestellte Entscheidungstext nicht. [1] [3] [3]
- Offenkundiges Versehen: Der OGH stellte fest, dass die Umsatzsteuer bei der Kostenbestimmung aufgrund eines offenkundigen Versehens berücksichtigt worden war. [3]
- Berichtigungsfähigkeit: Der OGH qualifizierte die fehlerhafte Kostenbestimmung als offenkundige Unrichtigkeit, die gemäß §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen ist. [3]
- Judikaturverweise: Zur Berichtigung verwies der OGH auf die Entscheidungen 6 Ob 138/21v Rz 1 und 3 Ob 169/21f Rz 1. [3]
Ergebnis
Die Kostenentscheidung des OGH-Beschlusses vom 22. April 2026 wurde dahin berichtigt, dass die Erstantragsgegnerin der Antragstellerin 833,96 EUR an Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen hat. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Berichtigung stützt sich auf die Bestimmungen der ZPO über die Korrektur offenkundiger Unrichtigkeiten. § 20 Abs 5 Z 3 BWG bezeichnet demgegenüber nur den Gegenstand des zugrunde liegenden Außerstreitverfahrens. [3] [3]
- § 419 ZPO: Vom OGH als Rechtsgrundlage für die Berichtigung der offenkundigen Unrichtigkeit herangezogen. [3]
- § 430 ZPO: Vom OGH gemeinsam mit § 419 ZPO als Rechtsgrundlage der Berichtigung angeführt. [3]
- § 20 Abs 5 Z 3 BWG: Norm zum Ruhen der Stimmrechte, die den Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens bildete; die vorliegende Entscheidung enthält dazu keine inhaltliche Beurteilung. [3] [1]
Spruch
Der OGH berichtigte seine Kostenentscheidung, weil bei der Bestimmung der Kosten dritter Instanz aufgrund eines offenkundigen Versehens Umsatzsteuer berücksichtigt worden war.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2026, AZ 6 Ob 47/26v, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat: Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Durch ein offenkundiges Versehen wurde bei der Bestimmung der Kosten des Verfahrens dritter Instanz die Umsatzsteuer berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen (vgl 6 Ob 138/21v Rz 1; 3 Ob 169/21f Rz 1).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto‑Wagner‑Platz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
A* AG, FN *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ruhens der Stimmrechte nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG, im Verfahren über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 4 R 1/26p-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00047_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine offenkundig unrichtige Kostenentscheidung kann nach §§ 419, 430 ZPO berichtigt werden.
- Im konkreten Fall beruhte die Berichtigung auf der versehentlichen Berücksichtigung von Umsatzsteuer.
- Nach der Berichtigung beträgt der Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung 833,96 EUR.
- Die Entscheidung behandelt nicht die materiell-rechtliche Beurteilung des Ruhens der Stimmrechte.
Häufige Fragen
Warum berichtigte der OGH die Kostenentscheidung zu 6 Ob 47/26v?
Bei der Bestimmung der Kosten dritter Instanz war aufgrund eines offenkundigen Versehens Umsatzsteuer berücksichtigt worden.
Wie hoch ist der berichtigte Kostenersatz?
Die Erstantragsgegnerin hat der Antragstellerin 833,96 EUR an Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Auf welche Vorschriften stützte der OGH die Berichtigung?
Der OGH führte §§ 419 und 430 ZPO als Rechtsgrundlagen an.
Entschied der OGH hier über das Ruhen der Stimmrechte?
Nein. Der bereitgestellte Text behandelt nur die Berichtigung der Kostenentscheidung; die Stimmrechtsfrage wird lediglich als Gegenstand des Ausgangsverfahrens genannt.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung ist auf die Berichtigung der Kostenentscheidung beschränkt.
Aus dem gelieferten Text lässt sich nicht ableiten, weshalb die Umsatzsteuer im konkreten Kostenansatz nicht zu berücksichtigen war.
Für Aussagen zur materiellen Entscheidung über das Ruhen der Stimmrechte wäre der gesonderte OGH-Beschluss vom 22. April 2026 heranzuziehen.
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