RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Oberste Gerichtshof entschied als Revisionsgericht in einer Rechtssache zweier klagender Parteien gegen die V* AG wegen 19.735 EUR sA. Gegenstand waren Revisionen beider Seiten gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien teilweise bestätigt und teilweise abgeändert worden war. [1] [2] [3]
Das Revisionsinteresse der klagenden Parteien wurde mit 3.266,25 EUR, jenes der beklagten Partei mit 16.468,75 EUR angegeben. Der OGH fasste einen Beschluss, mit dem ein weiterer Schriftsatz der Beklagten zurückgewiesen und beide Revisionen zurückgewiesen wurden. [2] [4] [1]
Inhaltlich betraf die Entscheidung nach dem übermittelten RIS-Auszug die Zulässigkeit und Kontrolle formularmäßig vereinbarter Kreditbearbeitungsentgelte beziehungsweise Spesen im Lichte bereits geklärter höchstgerichtlicher Rechtsprechung. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verwies insbesondere auf die ausführlich begründete Entscheidung 2 Ob 52/25y sowie auf daran anschließende Entscheidungen 9 Ob 19/25x und 7 Ob 111/25m. Daraus leitete er ab, dass von einer gefestigten Judikatur zu transparenten, nicht im Einzelnen ausgehandelten Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren auszugehen sei. [3]
Die Revision der Kläger, soweit sie die formularmäßige Verrechnung eines Kreditbearbeitungsentgelts schon wegen fehlender einzelfallbezogener Mehrleistung für missbräuchlich hielt, wurde auf diese Judikatur verwiesen. Dieser Standpunkt wurde in der herangezogenen Rechtsprechung abgelehnt. [3]
Zur konkreten Höhe der Spesen betonte der OGH die Einzelfallbezogenheit der Beurteilung. Nach dem übermittelten Auszug zeigte die Revision der Kläger keine unvertretbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. [3]
- Einmaligkeit des Rechtsmittels: Der OGH hielt fest, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittel- und Rechtsmittelgegenschrift zusteht. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig; deshalb wurde der Schriftsatz der Beklagten vom 18. 12. 2025 zurückgewiesen. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Die von den Parteien angesprochenen Rechtsfragen waren nach Ansicht des OGH im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits geklärt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision bindet den OGH nicht; die Zurückweisung konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. [3]
- Kreditbearbeitungsentgelt und Klauselrichtlinie: Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2 Ob 52/25y führte der OGH aus, dass ein Kreditbearbeitungsentgelt nicht den Hauptgegenstand des Vertrags im Sinn des Art 4 Abs 2 KlauselRL betrifft. Die Angemessenheit einer Kreditbearbeitungsgebühr im Verhältnis zur Gegenleistung fällt jedoch in die zweite Kategorie des Art 4 Abs 2 KlauselRL; die unionsrechtliche Missbrauchskontrolle greift insoweit nur ein, wenn die Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist. [3]
- Transparenz und nationales Recht: Ist die Klausel transparent, fällt die Angemessenheit des Zusatzentgelts als solche nicht unter die Missbrauchskontrolle nach der KlauselRL. Eine Missbräuchlichkeit kann sich aber aus strengerem nationalem Recht ergeben, insbesondere aus § 879 Abs 3 ABGB. [3]
- Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB: Der OGH stellte die gefestigte Judikatur dahin dar, dass Zusatzentgelte, die nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dienen, sondern im Regelfall mit der Vertragserfüllung verbundene Leistungen abgelten, der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen können. Auf dieser Grundlage ist auch ein Kreditbearbeitungsentgelt dieser Kontrolle zu unterstellen. [3]
- Gröbliche Benachteiligung: Eine Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder sonst die Abgeltung eines konkreten Aufwands erkennen lässt, ist nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann gröblich benachteiligend, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet. Maßgeblich ist der tatsächliche Kostenaufwand, der anhand marktüblicher Stundensätze beurteilt werden kann; auf die bloße Relation zum Kreditbetrag kommt es nicht an. [3]
Ergebnis
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Revisionsrechts, weil die maßgeblichen Fragen zur Kontrolle von Kreditbearbeitungsentgelten bereits geklärt waren. Der Beschluss beendete das Revisionsverfahren durch Zurückweisung beider Revisionen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung bewegt sich im Schnittfeld von AGB-Inhaltskontrolle, Verbraucherschutzrecht und Revisionsrecht. Die tragenden Normen ergeben sich aus dem im RIS-Auszug wiedergegebenen Begründungsteil. [3]
- § 879 Abs 3 ABGB: Inhaltskontrolle von Vertragsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; im RIS-Auszug zentral für die Prüfung einer gröblichen Benachteiligung durch Kreditbearbeitungsentgelte. [3]
- § 6 Abs 3 KSchG: Transparenzgebot; im Zusammenhang mit der Frage erwähnt, wann Intransparenz einer Regelung über Kreditbearbeitungsentgelte anzunehmen ist. [3]
- Art 4 Abs 2 KlauselRL: Ausnahme von der unionsrechtlichen Missbrauchskontrolle bei klar und verständlich abgefassten Klauseln, soweit nach dem RIS-Auszug die Angemessenheit des Zusatzentgelts betroffen ist. [3]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßstab der erheblichen Rechtsfrage; die einzelfallbezogene Beurteilung grober Unangemessenheit begründet nach dem Auszug grundsätzlich keine Rechtsfrage dieser Qualität. [3]
Spruch
Der OGH wies beide Revisionen zurück, weil die aufgeworfenen Fragen zur Kontrolle von Kreditbearbeitungsentgelten bereits durch gefestigte Rechtsprechung geklärt waren. Ein weiterer Schriftsatz der Beklagten wurde wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
1. Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 18. 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] I. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittel- und Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666; RS0100170).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.735 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsinteresse: 3.266,25 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 16.468,75 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2025, GZ 3 R 29/25v-21.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2024, GZ 48 Cg 26/24v-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei transparenten Klauseln ist die Angemessenheit eines Kreditbearbeitungsentgelts nach der dargestellten OGH-Linie nicht ohne Weiteres unionsrechtlich missbrauchskontrollfähig.
- Nach österreichischem Recht kann ein Kreditbearbeitungsentgelt dennoch der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen.
- Ein als Spesenersatz erkennbares Zusatzentgelt ist problematisch, wenn es den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.
- Ein weiterer Schriftsatz nach der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelgegenschrift ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig.
Häufige Fragen
Warum wurden die Revisionen in 8 Ob 141/25f zurückgewiesen?
Der OGH sah die maßgeblichen Rechtsfragen zu Kreditbearbeitungsentgelten bereits als geklärt an. Daher fehlte eine erhebliche Rechtsfrage für die Revision.
Unterliegen Kreditbearbeitungsentgelte der Inhaltskontrolle?
Nach der im RIS-Auszug wiedergegebenen Judikatur unterliegen transparente, nicht einzeln ausgehandelte Klauseln über Kreditbearbeitungsentgelte zwar nicht in jedem Fall der unionsrechtlichen Missbrauchskontrolle, können aber nach § 879 Abs 3 ABGB kontrolliert werden.
Wann kann ein Kreditbearbeitungsentgelt gröblich benachteiligend sein?
Ein als Spesenersatz bezeichnetes Zusatzentgelt ist nach der dargestellten OGH-Linie nur dann gröblich benachteiligend, wenn es den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.
Darf nach einer Revision noch ein ergänzender Schriftsatz eingebracht werden?
Der OGH betonte den Grundsatz, dass jeder Partei nur eine Rechtsmittel- und Rechtsmittelgegenschrift zusteht. Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig.
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