RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8 Ob 141/25f
Entscheidungsdatum
2026-06-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000

Sachverhalt

Der Oberste Gerichtshof entschied als Revisionsgericht in einer Rechtssache zweier klagender Parteien gegen die V* AG wegen 19.735 EUR sA. Gegenstand waren Revisionen beider Seiten gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien teilweise bestätigt und teilweise abgeändert worden war. [1] [2] [3]

Das Revisionsinteresse der klagenden Parteien wurde mit 3.266,25 EUR, jenes der beklagten Partei mit 16.468,75 EUR angegeben. Der OGH fasste einen Beschluss, mit dem ein weiterer Schriftsatz der Beklagten zurückgewiesen und beide Revisionen zurückgewiesen wurden. [2] [4] [1]

Inhaltlich betraf die Entscheidung nach dem übermittelten RIS-Auszug die Zulässigkeit und Kontrolle formularmäßig vereinbarter Kreditbearbeitungsentgelte beziehungsweise Spesen im Lichte bereits geklärter höchstgerichtlicher Rechtsprechung. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH verwies insbesondere auf die ausführlich begründete Entscheidung 2 Ob 52/25y sowie auf daran anschließende Entscheidungen 9 Ob 19/25x und 7 Ob 111/25m. Daraus leitete er ab, dass von einer gefestigten Judikatur zu transparenten, nicht im Einzelnen ausgehandelten Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren auszugehen sei. [3]

Die Revision der Kläger, soweit sie die formularmäßige Verrechnung eines Kreditbearbeitungsentgelts schon wegen fehlender einzelfallbezogener Mehrleistung für missbräuchlich hielt, wurde auf diese Judikatur verwiesen. Dieser Standpunkt wurde in der herangezogenen Rechtsprechung abgelehnt. [3]

Zur konkreten Höhe der Spesen betonte der OGH die Einzelfallbezogenheit der Beurteilung. Nach dem übermittelten Auszug zeigte die Revision der Kläger keine unvertretbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. [3]

Ergebnis

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Revisionsrechts, weil die maßgeblichen Fragen zur Kontrolle von Kreditbearbeitungsentgelten bereits geklärt waren. Der Beschluss beendete das Revisionsverfahren durch Zurückweisung beider Revisionen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung bewegt sich im Schnittfeld von AGB-Inhaltskontrolle, Verbraucherschutzrecht und Revisionsrecht. Die tragenden Normen ergeben sich aus dem im RIS-Auszug wiedergegebenen Begründungsteil. [3]

Spruch

Der OGH wies beide Revisionen zurück, weil die aufgeworfenen Fragen zur Kontrolle von Kreditbearbeitungsentgelten bereits durch gefestigte Rechtsprechung geklärt waren. Ein weiterer Schriftsatz der Beklagten wurde wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

1. Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 18. 12.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] I. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittel- und Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666; RS0100170).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.735 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsinteresse: 3.266,25 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 16.468,75 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Juli 2025, GZ 3 R 29/25v-21.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Dezember 2024, GZ 48 Cg 26/24v-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0080OB00141_25F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bei transparenten Klauseln ist die Angemessenheit eines Kreditbearbeitungsentgelts nach der dargestellten OGH-Linie nicht ohne Weiteres unionsrechtlich missbrauchskontrollfähig.
  • Nach österreichischem Recht kann ein Kreditbearbeitungsentgelt dennoch der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen.
  • Ein als Spesenersatz erkennbares Zusatzentgelt ist problematisch, wenn es den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.
  • Ein weiterer Schriftsatz nach der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelgegenschrift ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig.

Häufige Fragen

Warum wurden die Revisionen in 8 Ob 141/25f zurückgewiesen?

Der OGH sah die maßgeblichen Rechtsfragen zu Kreditbearbeitungsentgelten bereits als geklärt an. Daher fehlte eine erhebliche Rechtsfrage für die Revision.

Unterliegen Kreditbearbeitungsentgelte der Inhaltskontrolle?

Nach der im RIS-Auszug wiedergegebenen Judikatur unterliegen transparente, nicht einzeln ausgehandelte Klauseln über Kreditbearbeitungsentgelte zwar nicht in jedem Fall der unionsrechtlichen Missbrauchskontrolle, können aber nach § 879 Abs 3 ABGB kontrolliert werden.

Wann kann ein Kreditbearbeitungsentgelt gröblich benachteiligend sein?

Ein als Spesenersatz bezeichnetes Zusatzentgelt ist nach der dargestellten OGH-Linie nur dann gröblich benachteiligend, wenn es den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.

Darf nach einer Revision noch ein ergänzender Schriftsatz eingebracht werden?

Der OGH betonte den Grundsatz, dass jeder Partei nur eine Rechtsmittel- und Rechtsmittelgegenschrift zusteht. Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung wird nicht als Rechtsberatung dargestellt, sondern als strukturierte Rechtsprechungszusammenfassung.

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