RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob78/26k
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00078.26K.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00078_26K0000_000

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag auf Grundlage der AHVB 2017/EHVB 2017. Die Polizze beschrieb das versicherte Risiko als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerland, Wald und weiteren Flächen. [2] [6]

Durch einen Brand in einem Betriebsgebäude wurde eine auf dessen Dach errichtete Photovoltaikanlage zerstört. Die Anlagenbetreiberin hatte die Dachfläche aufgrund eines Bestandvertrags genutzt. Nach Ersatz des Schadens nahm ihre Sachversicherung beim Kläger Regress, worauf dieser die Feststellung der Deckungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers begehrte. [6]

Der Versicherer bestritt den Versicherungsschutz. Er berief sich darauf, dass die Energiegewinnung durch die Anlagenbetreiberin dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fremd sei und der Kläger die Photovoltaikanlage in Verwahrung genommen habe. Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren statt. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts band ihn gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht; die Begründung konnte sich daher auf die Zurückweisungsgründe beschränken. [3] [6]

Ergebnis

Die Revision des beklagten Versicherers wurde mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts über das erfolgreiche Feststellungsbegehren aufrecht. [1] [3] [6]

Der Versicherer wurde verpflichtet, dem Kläger die mit 1.694,40 EUR einschließlich 282,40 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die Abgrenzung des versicherten Betriebsrisikos, den Begriff des Schadensereignisses, den Ausschluss für überlassene oder verwahrte Sachen sowie die Zulässigkeit und die Kosten des Revisionsverfahrens. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Revision des Haftpflichtversicherers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beheizung des Wirtschaftsgebäudes war dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Für die Risikozuordnung musste nicht auch der eingetretene Schaden selbst einen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen. Eine korrekturbedürftige Beurteilung des Verwahrungsausschlusses zeigte die Revision nicht auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.694,40 EUR (darin enthalten 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.694,40 EUR (darin enthalten 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00078_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Zwischen den Parteien besteht ua ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, dem die AHVB 2017/EHVB 2017 zugrunde liegen.

[2] Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:

„HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG

TOP‑BETRIEBSHAFTPFLICHT

Die angeführte(n) Versicherung(en) gilt (gelten) für [den Kläger] […]

Land‑und forstwirtschaftlicher Betrieb

81 ha Ackerland, Wein-, Obst- und Gemüsegärten

30 ha Wald, Weide, Wiesen und Ödland

[…]“

[3] Die AHVB 2017 lauten auszugsweise:

„Artikel 1

Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1 Versicherungsfall

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Begründung:

[1] Zwischen den Parteien besteht ua ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, dem die AHVB 2017/EHVB 2017 zugrunde liegen.

[2] Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:

„HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG

TOP‑BETRIEBSHAFTPFLICHT

Die angeführte(n) Versicherung(en) gilt (gelten) für [den Kläger] […]

Land‑und forstwirtschaftlicher Betrieb

81 ha Ackerland, Wein-, Obst- und Gemüsegärten

30 ha Wald, Weide, Wiesen und Ödland

[…]“

[3] Die AHVB 2017 lauten auszugsweise:

„Artikel 1

Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1 Versicherungsfall

1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt.2) erwachsen oder erwachsen könnten.

[…]

Artikel 7

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

[…]

10 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung, sowie an Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; […]“

[4] Durch einen Brand in einem Betriebsgebäude wurde die am Dach von einer Anlagenbetreiberin aufgrund eines mit dem Kläger abgeschlossenen Bestandvertrags errichtete Photovoltaikanlage (idF PV‑Anlage) zerstört. Die Sachversicherung der Anlagebetreiberin hat den Schaden ersetzt und regressiert sich beim Kläger.

[5] Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aufgrund und im Umfang des Haftpflichtversicherungsvertrags.

[6] Die Beklagte wendet ein, es liege kein versichertes Risiko im Sinne des Art 1 Z 1.1 AHVB vor, weil es sich um eine der Betriebsart der Land‑ und Forstwirtschaft fremde Tätigkeit zur Energiegewinnung durch die Anlagenbetreiberin handle. Zudem habe der Kläger die PV‑Anlage in Verwahrung genommen, sodass der Ausschluss nach Art 7 Z 10.1 AHVB zum Tragen komme.

[7] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Betriebshaftpflichtrisiko sei nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasse im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Der innere Zusammenhang zwischen dem Beheizen eines Wirtschaftsgebäudes und der Tätigkeit eines Landwirts sei zu bejahen. Ob die Vermietung der Dachflächen in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb stehe, sei nicht wesentlich. Aus dem Bestandvertrag mit der Anlagenbetreiberin lasse sich keine Verwahrungspflicht des Klägers (auch nicht als Nebenverpflichtung) ableiten. Der Ausschlusstatbestand sei nicht erfüllt.

[8] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe, ob bei der Beurteilung, ob sich ein Schadenfall im Rahmen des versicherten Risikos ereignet habe, der hervorgerufene Schaden mitzuberücksichtigen sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00078_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[9] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

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[9] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[10] 1.1 Das Haftpflichtversicherungsrecht ist von der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadenfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen (RS0081038). Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die (hier) dem Versicherungsnehmer aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen (RS0081009; RS0081310). Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich auch bei der Betriebshaftpflichtversicherung am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl 7 Ob 151/24t [Rz 2]).

[11] 1.2 Nach Art 2.1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Schadensereignis, welches aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach – in Abgrenzung zum Kausalereignis – ausgeführt, dass das Schadensereignis der „äußere Vorgang“ ist, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Ereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird (vgl RS0081307; RS0081247), wobei nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist (RS0081247 [T4]). Es entspricht außerdem sowohl der ständigen Rechtsprechung als auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich ist (vgl 7 Ob 94/24k).

[12] 1.3 Dass die Beheizung eines Wirtschaftsgebäudes der betrieblichen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen ist, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beheizung führte aufgrund eines Risses im Kamin zum Brand, der somit das Schadenereignis darstellt, das unmittelbar zum Schaden der Anlagenbetreiberin, nämlich der Zerstörung der PV‑Anlage, führte.

[13] 1.4 Eine von der Revision argumentierte Einschränkung des versicherten Risikos dahingehend, dass zusätzlich zur Tätigkeit auch der eingetretene Schaden einen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen oder die typische Folge der betrieblichen Tätigkeit sein müsse, ist weder aus der Bedingungslage abzuleiten, noch entspricht dies der Rechtsprechung, die allein auf Betriebsinteressen dienende Tätigkeiten abstellt (vgl RS0081009; RS0081310) und würde überdies dem bereits in Pkt 1.1 dargestellten Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung zuwiderlaufen.

[14] 2. Mit der Ansicht des Berufungsgerichts, aus dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Anlagenbetreiberin könne keine Nebenpflicht zur Verwahrung abgeleitet werden, weil der Kläger nur gegen Entgelt das Recht eingeräumt habe, die PV‑Anlage auf der Dachfläche zu errichten, während die Anlagenbetreiberin den Betrieb, die Wartung, die Änderung, die Erneuerung und die Demontage der PV‑Anlage vorzunehmen habe, setzt sich die Revision inhaltlich nicht auseinander. Eine Korrekturbedürftigkeit zeigt sie somit nicht auf.

[15] 3. Auf andere Umstände hat die Beklagte ihre Deckungsablehnung nicht gestützt.

[16] 4. Die Revision ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

[17] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00078_26K0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* F*, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch die Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. März 2026, GZ 4 R 26/26i‑19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2025, GZ 61 Cg 5/25h‑14, bestätigt wurde, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00078_26K0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.694,40 EUR (darin enthalten 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00078_26K0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Zwischen den Parteien besteht ua ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, dem die AHVB 2017/EHVB 2017 zugrunde liegen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00078_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das versicherte Risiko einer Betriebshaftpflicht ist nicht auf typische Betriebsgefahren beschränkt.
  • Entscheidend ist der innere ursächliche Zusammenhang der schadensauslösenden Tätigkeit mit dem versicherten Betrieb.
  • Der konkrete Schaden muss nach dieser Entscheidung nicht zusätzlich eine typische Betriebsfolge sein.
  • Ein Verwahrungsausschluss setzt eine entsprechende vertragliche oder tatsächliche Zuordnung voraus; im Revisionsverfahren muss die gegenteilige Beurteilung substantiiert bekämpft⁣?

Häufige Fragen

War der Schaden an der Photovoltaikanlage von der Betriebshaftpflicht umfasst?

Die Vorinstanzen bejahten die Deckungspflicht. Der OGH wies die dagegen erhobene Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Warum gehörte der Brand zum versicherten Betriebsrisiko?

Die Beheizung des Wirtschaftsgebäudes war der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen. Der dadurch ausgelöste Brand war das unmittelbare Schadensereignis.

Muss auch der beschädigte Gegenstand einen Betriebsbezug haben?

Nach den Ausführungen des OGH ließ sich aus den Bedingungen keine zusätzliche Voraussetzung ableiten, wonach auch der eingetretene Schaden einen inneren Betriebszusammenhang aufweisen müsse.

Warum griff der Verwahrungsausschluss nicht durch?

Das Berufungsgericht leitete aus dem Bestandvertrag keine Verwahrungspflicht des Klägers ab. Die Revision setzte sich mit dieser Beurteilung nicht inhaltlich auseinander.

Quelle und Hinweis

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Die Sachentscheidung der Vorinstanzen blieb infolge der Zurückweisung der Revision aufrecht; der OGH traf keinen abändernden Ausspruch in der Hauptsache.

Die Aussagen zum Verwahrungsausschluss sind auf die mangelnde inhaltliche Auseinandersetzung der Revision mit der Beurteilung des Berufungsgerichts begrenzt.

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