RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob69/26m
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00069.26M.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00069_26M0000_000

Sachverhalt

Die Streitteile heirateten 1990. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 8. März 2022 aus gleichteiligem Verschulden geschieden. [2] [6]

Im Dezember 2013 kam es während eines zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs zu einer Knieverletzung der Klägerin. Nach den Feststellungen wollte sie den Geschlechtsverkehr abbrechen; der Beklagte nahm dies zunächst nicht wahr und ließ von ihr ab, als sie zu weinen begann. Die Klägerin empfand den Vorgang als brutal, glaubte aber zugleich, dass der Beklagte sie nicht verletzen wollte. [6]

Die Klägerin zeigte den Vorfall im Mai 2020 aus Feindseligkeit gegenüber dem Beklagten an. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung eingestellt; ein Antrag auf Fortführung blieb erfolglos. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit für zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags für berechtigt. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision Folge, hob die Urteile beider Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Über den noch strittigen Unterhaltsbetrag von 7.360 EUR samt Anhang wurde damit nicht abschließend entschieden. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Regeln zur Verwirkung des Ehegattenunterhalts und zum Kostenvorbehalt nach einer Aufhebung. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten gerichtete Anzeige kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Dafür müssen die Beschuldigungen jedoch sowohl objektiv unzutreffend als auch bewusst wahrheitswidrig sein. Feindseligkeit bei der Anzeigenerstattung reicht für sich allein nicht aus. Da die Feststellungen diese Voraussetzungen nicht verlässlich erkennen ließen, hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00069_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Streitteile heirateten im Jahr 1990. Mit Urteil vom 8. 3. 2022 wurde die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden geschieden.

[2] Im Jahr 2013 kam es immer wieder dazu, dass der einvernehmliche Geschlechtsverkehr seitens der Klägerin abgebrochen wurde. Wenn es für die Klägerin „nicht mehr gepasst hat“ oder sie Schmerzen empfand, drehte sie sich weg. Das kam zwei bis drei Mal vor, bevor es zu dem Vorfall am 1. 12. 2013 kam, den die Klägerin am 13. 5. 2020 anzeigte.

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Begründung:

[1] Die Streitteile heirateten im Jahr 1990. Mit Urteil vom 8. 3. 2022 wurde die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden geschieden.

[2] Im Jahr 2013 kam es immer wieder dazu, dass der einvernehmliche Geschlechtsverkehr seitens der Klägerin abgebrochen wurde. Wenn es für die Klägerin „nicht mehr gepasst hat“ oder sie Schmerzen empfand, drehte sie sich weg. Das kam zwei bis drei Mal vor, bevor es zu dem Vorfall am 1. 12. 2013 kam, den die Klägerin am 13. 5. 2020 anzeigte.

[3] Der Geschlechtsverkehr begann an diesem Tag einvernehmlich. Im Laufe des Geschlechtsverkehrs wurde es der Klägerin dann zu viel und sie versuchte, wie sie es bereits ein paar Mal zuvor gemacht hatte, sich seitlich wegzudrehen. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunk aber über der Klägerin und fixierte das linke Knie der Klägerin mit seinem rechten Knie, so dass diese sich nicht wegdrehen konnte. Der Beklagte, der einen Kopf größer ist als die Klägerin und zu diesem Zeitpunkt fast doppelt so schwer war, nahm nicht gleich wahr, dass die Klägerin den Geschlechtsverkehr abbrechen wollte. Beim weiteren Versuch sich wegzudrehen, verdrehte sich die Klägerin das Knie. Dadurch kam es zu einer Überdehnung der Bänder im Knie. Der Beklagte ließ von der Klägerin ab, als diese zu weinen begann. Die Parteien lagen dann noch gemeinsam im Bett, wobei die Klägerin dem Beklagten zu verstehen gab, dass er ihr am Knie wehgetan habe. Der Beklagte sagte dann zur Klägerin, dass er das nicht wollte und schlief im Wohnzimmer damit sich die Klägerin beruhigen konnte. Die Klägerin glaubte auch, dass der Beklagte sie nicht verletzen wollte.

[4] Für die Klägerin war der Vorfall sehr einprägend und sie beschloss für sich, dass ihr der Geschlechtsverkehr zu „brutal“ war. Die Klägerin ging am 7. 12. und 9. 12. 2013 ins Krankenhaus, um ihr Knie untersuchen zu lassen. Eine schwere Verletzung konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin gab im Krankenhaus an, dass die Verletzung vom Geschlechtsverkehr stamme, woraufhin der behandelnde Arzt und die Schwester belustigt reagierten. Nach dem Vorfall am 1. 12. 2013 gab es noch in den ersten Monaten des Jahres 2014 Geschlechtsverkehr, in der Folge nicht mehr.

[5] Zwischen den Parteien kam es seit dem Jahr 2015 wiederholt zu Auseinandersetzungen. Dabei kündigte die Klägerin an, die Polizei zu verständigen, wenn sie in der Diskussion keine weiteren Argumente mehr vorbringen konnte. Im Jahr 2020 kam es infolge mehrerer Streitigkeiten zu polizeilichen Verständigungen durch die Klägerin.

[6] Am 13. 5. 2020 ging die Klägerin mit ihrem ältesten Sohn zur Polizei und brachte aus Feindseligkeit gegenüber dem Beklagten unter anderem den Vorfall vom 1. 12. 2013 zur Anzeige. Der Sohn der Streitteile legte dort ein am Computer verfasstes Schreiben vor, in dem der Beklagte beschuldigt wurde, in den letzten Jahren immer wieder Angriffe gegen Leib, Leben und Psyche der Klägerin getätigt zu haben. So habe er die Klägerin am 1. 12. 2013 am Knie derart verletzt, dass „das Knie wie durch ein Wunder nicht komplett zerstört war“. Überdies habe er der Klägerin immer wieder absichtlich Stöße mit dem Ellbogen versetzt, sei oft alkoholisiert gewesen und habe in diesem Zustand auch absichtlich Gegenstände im gemeinsamen Haus kaputt gemacht.

[7] Der Beklagte erfuhr von den Vorwürfen der Klägerin erstmals im Jahr 2020 und gab an, dass der Geschlechtsverkehr mit der Klägerin stets einvernehmlich war.

[8] Die Anzeigenerstattung wurde samt Vernehmung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche ein Ermittlungsverfahren einleitete. Am 12. 10. 2020 wurde die Klägerin in einer kontradiktorischen Vernehmung befragt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 1. 12. 2020 ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Auf Wunsch der Klägerin stellte ihr damaliger Rechtsvertreter einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, den das zuständige Landesgericht als nicht berechtigt abgewiesen hat.

[9] Die Klägerin begehrte ursprünglich rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von 205.582,25 EUR sA. Im Revisionsverfahren sind noch 7.360 EUR sA an rückständigem Ehegattenunterhalt für den Zeitraum von Juni 2020 bis März 2022 strittig.

[10] Der Beklagte wendet insbesondere die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs in diesem Zeitraum ein.

[11] Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das (restliche) Klagebegehren ab. Die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch verwirkt. Sie habe die Anzeige aus feindseliger Einstellung dem Beklagten gegenüber erstattet.

[12] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu. Die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe seien objektiv unrichtig. Es liege zudem auf der Hand, dass der Klägerin dies auch bewusst gewesen sei. Dass sie den Beklagten dennoch rein aus Feindseligkeit angezeigt und trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen Fortführungsantrag gestellt habe, sei eine so schwerwiegende Eheverfehlung, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingetreten sei.

[13] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer (weiteren) Klagestattgebung von 7.360 EUR sA abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[14] Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00069_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[15] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

[16] 1. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RS0009766). Dabei trägt der Unterhaltspflichtige die Beweislast für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestands (RS0057400 [T2]; 3 Ob 77/15t; 9 Ob 50/18w).

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[15] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

[16] 1. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RS0009766). Dabei trägt der Unterhaltspflichtige die Beweislast für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestands (RS0057400 [T2]; 3 Ob 77/15t; 9 Ob 50/18w).

[17] 2. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB führen, wenn sie nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde (vgl RS0057429 [T3]; 1 Ob 77/25t). Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden (RS0093379 [T4]; 1 Ob 77/25t). Daher können nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen zur Unterhaltsverwirkung führen; wurde ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (nicht nur, aber eben auch) „zum Zweck der Wahrheitsfindung“ erhoben, verbietet sich geradezu diese Annahme (RS0078153 [T8, T9]; 3 Ob 77/15t; 7 Ob 140/19t).

[18] 3.1. Voraussetzung für eine Unterhaltsverwirkung ist daher im konkreten Fall, dass die Beschuldigungen der Klägerin 1. objektiv unzutreffend und 2. bewusst wahrheitswidrig waren.

[19] 3.2. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Frage, ob die Beschuldigungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten objektiv unzutreffend waren, sind widersprüchlich. Einerseits steht fest, dass die Klägerin im Zuge des Geschlechtsverkehrs mit dem Beklagten verletzt wurde und diesen als brutal empfand. Andererseits ist aber auch festgestellt, dass die Klägerin glaubte, der Beklagte habe sie nicht verletzen wollen. Überdies führte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die Anschuldigungen der Klägerin in Bezug auf den Vorfall vom 1. 12. 2013 und ihre Aussagen bezüglich weiterer Übergriffe durch den Beklagten seien wenig glaubwürdig. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts lässt sich daher nicht beurteilen, ob die Anzeige der Klägerin objektiv unrichtig war.

[20] 3.3. Ebenso lässt sich aus den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, ob die Klägerin wider besseres Wissen handelte. Zur behaupteten Vergewaltigung im Jahr 2013 steht zwar einerseits fest, dass die Klägerin glaubte, der Beklagte habe sie nicht verletzen wollen, andererseits empfand sie den Geschlechtsverkehr aber als brutal. Weiters steht fest, dass die Klägerin den Vorfall vom 1. 12. 2013 aus Feindseligkeit zur Anzeige brachte. Mit feindselig wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Verhalten beschrieben, das von Hass, Aggression und/oder Ablehnung geprägt ist. Daraus lässt sich aber nicht zwingend schließen, die Klägerin habe die Anzeige bewusst wahrheitswidrig erstattet. Auch eine Anzeige aus Feindseligkeit muss nicht zwingend wider besseres Wissens, sondern kann (jedenfalls) auch zum Zweck der Wahrheitsfindung erstattet werden.

[21] 4. Die Revision ist daher im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren unmissverständliche Feststellungen zu treffen haben, ob die Beschuldigungen der Klägerin objektiv unzutreffend und bewusst wahrheitswidrig waren. Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, hat die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.

[22] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00069_26M0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* G*, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei DI (FH) J* G*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf LL.M. und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 21 R 311/25v‑51, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 26. Juni 2025, GZ 3 C 41/20k‑45, bestätigt wurde, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00069_26M0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00069_26M0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Streitteile heirateten im Jahr 1990. Mit Urteil vom 8. 3. 2022 wurde die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden geschieden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00069_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine objektiv unrichtige Beschuldigung allein bewirkt noch keine Unterhaltsverwirkung.
  • Erforderlich sind objektive Unrichtigkeit und bewusste Wahrheitswidrigkeit der Beschuldigungen.
  • Eine feindselige Motivation beweist für sich genommen kein Handeln wider besseres Wissen.
  • Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen können eine Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich machen.
  • Der OGH entschied nicht abschließend über den geltend gemachten Unterhaltsanspruch.

Häufige Fragen

Wann kann eine Strafanzeige zur Unterhaltsverwirkung führen?

Nach dieser Entscheidung kommt eine Verwirkung in Betracht, wenn die Beschuldigungen objektiv unzutreffend und bewusst wahrheitswidrig sind und die Unterhaltsgewährung deshalb grob unbillig wäre.

Genügt eine objektiv falsche Anzeige für die Verwirkung?

Nein. Der OGH verlangt zusätzlich, dass die Beschuldigungen bewusst wahrheitswidrig erhoben wurden.

Beweist Feindseligkeit ein Handeln wider besseres Wissen?

Nein. Eine feindselige Motivation lässt nach dem OGH nicht zwingend auf eine bewusst wahrheitswidrige Anzeige schließen.

Wer muss die Voraussetzungen der Unterhaltsverwirkung beweisen?

Die Beweislast für den Verwirkungstatbestand trägt der unterhaltspflichtige Ehegatte.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung enthält keine abschließende Feststellung, dass tatsächlich eine Unterhaltsverwirkung eingetreten oder ausgeschlossen ist.

Die Beurteilung hängt nach der Zurückverweisung von ergänzten und widerspruchsfreien Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ab.

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