RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beklagte Partei erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. Juni 2026 eine außerordentliche Revision. Das Ausgangsverfahren betraf eine Klage über 127.567,80 EUR samt Anhang; der materiellrechtliche Hintergrund geht aus den bereitgestellten Auszügen nicht hervor. [4]
Die Beklagte hatte bereits im Berufungsverfahren erfolglos beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen. Im Revisionsverfahren wiederholte sie diesen Antrag, begehrte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und machte im Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit Nichtigkeit geltend. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof behandelte die Unterbrechung, die begehrte Vorabentscheidung, die Nichtigkeitsrüge und die sonstige außerordentliche Revision getrennt. [6]
- Wiederholter Unterbrechungsantrag: Wird ein bereits im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren erneut gestellt, ist er als Umgehung der Unanfechtbarkeit nach § 192 Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Der OGH verwies dazu auf RS0036985. [3] [6]
- Individualantrag beim VfGH: Ein amtswegiges Innehalten wegen eines auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG gestützten Individualantrags auf Gesetzesprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da der OGH keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO hatte, sah er auch keinen Anlass für ein Verfahren nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG. [6]
- Vorabentscheidung des EuGH: Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen. Der entsprechende Antrag der Beklagten war daher zurückzuweisen. [6]
- Nichtigkeit und internationale Zuständigkeit: Die Verwerfung einer Berufung wegen Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar. Weil das Berufungsgericht die auf das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit gestützte Nichtigkeitsrüge bereits verworfen hatte, war ihre neuerliche Geltendmachung vor dem OGH unzulässig. [6]
- Keine amtswegige EuGH-Vorlage: Wegen der Unzulässigkeit der neuerlichen Nichtigkeitsrüge kam auch eine amtswegige Einleitung des angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht. [6]
- Erhebliche Rechtsfrage: Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Eine solche Zurückweisung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung. [1] [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens und den Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung zurück. Das Rechtsmittel wurde hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit sowie im Übrigen als außerordentliche Revision zurückgewiesen. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich vor allem auf die Unanfechtbarkeit bestimmter verfahrensrechtlicher Entscheidungen und auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. [3] [6]
- § 192 Abs 2 ZPO: Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag darf nicht durch dessen Wiederholung im Revisionsverfahren umgangen werden. [3] [6]
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit a und lit c B-VG: Die Bestimmungen betreffen die im Beschluss erörterten Wege der Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. [6]
- § 519 Abs 1 ZPO: Die Verwerfung einer Berufung wegen Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist danach unanfechtbar. [6]
- § 477 Abs 1 Z 3 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte die Beklagte ihre Nichtigkeitsrüge wegen des behaupteten Fehlens der internationalen Zuständigkeit. [6]
- §§ 502 Abs 1, 508a Abs 2 und 510 Abs 3 ZPO: Diese Vorschriften betreffen die erhebliche Rechtsfrage, die Zurückweisung der außerordentlichen Revision und den Entfall einer näheren Begründung. [1] [6]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0036985, RS0058452, RS0042981, RS0042925 und RS0043796. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein bereits im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag kann nicht im Revisionsverfahren erneut gestellt werden, um die Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung zu umgehen. Auch der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war zurückzuweisen. Die auf internationale Unzuständigkeit gestützte Nichtigkeitsrüge war wegen der Unanfechtbarkeit ihrer Verwerfung durch das Berufungsgericht unzulässig; im Übrigen fehlte eine erhebliche Rechtsfrage.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00113_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Zu I.:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00113_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985).
[2] Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Im Revisionsverfahren stellt sie den gleichen Antrag nochmals. Er ist daher zurückzuweisen.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985).
[2] Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Im Revisionsverfahren stellt sie den gleichen Antrag nochmals. Er ist daher zurückzuweisen.
[3] Ein (amtswegiges) Innehalten mit einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B‑VG gestützten Individualantrags auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen (zumal ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist). Das Vorbringen der Beklagten, beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B‑VG die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt zu haben, steht daher der Entscheidung über die außerordentliche Revision nicht entgegen.
[4] Da der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO hegt, besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B‑VG.
Zu II.:
[5] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu III.:
[6] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[7] Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
[8] Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.
Zu IV.:
[9] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00113_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* H*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 127.567,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juni 2026, GZ 2 R 73/26s-33, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00113_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00113_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00113_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag kann nicht zur Umgehung seiner Unanfechtbarkeit im Revisionsverfahren wiederholt werden.
- Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch das Gericht.
- Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
- Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner näheren Begründung.
Häufige Fragen
Kann ein abgewiesener Unterbrechungsantrag in der Revision wiederholt werden?
Nach dieser Entscheidung ist ein bereits im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag bei unveränderter Wiederholung im Revisionsverfahren zurückzuweisen.
Kann eine Prozesspartei eine EuGH-Vorlage erzwingen?
Nein. Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Prozesspartei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
Ist die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung anfechtbar?
Der OGH hielt fest, dass die Verwerfung einer Berufung wegen Nichtigkeit durch das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar ist.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Soweit sie nicht bereits wegen der Nichtigkeitsrüge unzulässig war, fehlte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Quelle und Hinweis
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Der materielle Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist aus den bereitgestellten Quellen nicht ersichtlich.
Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wird im RIS-Text entsprechend § 510 Abs 3 ZPO nicht näher begründet.
Die Darstellung beschränkt sich auf die verfahrensrechtlichen Aussagen des gelieferten Beschlussauszugs.
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