RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte Unterlassung und 8.500 EUR samt Anhang. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Mai 2026. [4]
Im abweisenden Teil des Sicherungsverfahrens waren unter anderem Äußerungen über eine „ideologisch getriebene Fixierung“, „moralische Selbstüberhöhung“, einen „Kontrollverlust durch Ideologie“, eine „Art Rachefeldzug“ sowie die Inanspruchnahme des Rechtswegs als Einschüchterungsinstrument oder Eskalation mit juristischen Mitteln zu beurteilen. [6]
Ein weiterer Verfahrensbereich betraf die behauptete Eingabe personenbezogener Daten des Klägers in ein KI-System sowie ein Unterlassungsbegehren zur Verarbeitung und Veröffentlichung eigener persönlicher Daten. Hinsichtlich der Daten der Kinder des Klägers hatte das Erstgericht dem Sicherungsbegehren stattgegeben; dieser Teil war vom Rekursgericht nicht zu prüfen. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt fest, dass die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung, ihre Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil, die Beurteilung eines Wertungsexzesses und die Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insoweit grundsätzlich nur bei einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Gerichts zweiter Instanz vor. [3] [6]
- Tatsache oder Werturteil: Maßgeblich sind der Gesamtzusammenhang und der Gesamteindruck der Äußerung aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises beziehungsweise eines unbefangenen Durchschnittsadressaten. Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht entscheidend. [6]
- Äußerungen über öffentliche Personen: Bei „public figures“ kann bereits ein dünnes Tatsachensubstrat für die Zulässigkeit einer Wertung genügen. Unwahre Tatsachenbehauptungen werden jedoch auch gegenüber öffentlichen Personen nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. [6]
- Beanstandete Formulierungen: Die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach die hier maßgeblichen Äußerungen im Gesamtzusammenhang reine Werturteile und Charakterisierungen ohne Bezug zur psychischen Gesundheit des Klägers seien, war nach Ansicht des OGH nicht zu beanstanden. [6]
- Selbständig tragfähige Hilfsbegründung: Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden. Der Revisionsrekurs wandte sich nicht gegen die Begründung, dass der Kläger einen Teil der Äußerungen in erster Instanz nicht als unrichtig qualifiziert hatte. [6]
- Unterlassene Rechtsrüge: Der Kläger hatte im Rekursverfahren aus der behaupteten Eingabe seiner personenbezogenen Daten in ein KI-System ausdrücklich keine Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung abgeleitet. Eine in zweiter Instanz in einem selbständigen Teilbereich unterlassene Rechtsrüge kann im Revisionsrekursverfahren nicht nachgeholt werden. [6]
- Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens: Die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach das Unterlassungsbegehren zur Verarbeitung und Veröffentlichung eigener persönlicher Daten zu unbestimmt sei und keine geeignete Richtschnur für das künftige Verhalten der Beklagten bilde, war nicht korrekturbedürftig. [6]
Ergebnis
Der OGH verneinte eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [5]
Die behauptete Widersprüchlichkeit der Rekursentscheidung lag nicht vor, weil die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich der Daten der Kinder des Klägers nicht Gegenstand der Prüfung durch das Rekursgericht gewesen war. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Zulässigkeitsprüfung des außerordentlichen Revisionsrekurses mit den einzelfallbezogenen Maßstäben für die Auslegung von Äußerungen und mit prozessualen Anforderungen an Rechtsrügen und Unterlassungsbegehren. [5] [6]
- § 528 Abs 1 ZPO: Die Zurückweisung erfolgte mangels einer erheblichen Rechtsfrage im außerordentlichen Revisionsrekursverfahren. [1] [5]
- §§ 78 Abs 1 und 402 Abs 4 EO: Diese Bestimmungen wurden im Spruch als verfahrensrechtliche Grundlagen der Entscheidung im Sicherungsverfahren angeführt. [1] [5]
- § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO: Die Bestimmung wurde im Spruch als weitere Grundlage der Zurückweisung genannt. [1] [5]
- Art 6 Abs 1 lit f DSGVO: Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ist nach dem OGH grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. [3] [6]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0031883, RS0031815, RS0113943, RS0044088, RS0032201, RS0118709 und RS0043573 sowie auf die Entscheidung 6 Ob 192/25s. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Beurteilung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung, ihrer Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil, eines möglichen Wertungsexzesses und der Interessenabwägung nach der DSGVO hängt regelmäßig vom Einzelfall ab. Der OGH sah weder bei der Einordnung der beanstandeten Äußerungen als Werturteile noch bei der Beurteilung des Unterlassungsbegehrens zur Datenverarbeitung eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00104_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00104_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]), die Beurteilung, ob eine Äußerung Tatsachen oder bloße Werturteile enthält (RS0031883 [T17]; vgl RS0031815) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), sowie die Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (RS0044088 [T58]) hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bilden daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, dem Gericht zweiter Instanz wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. Dies ist hier nicht der Fall:
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[1] 1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]), die Beurteilung, ob eine Äußerung Tatsachen oder bloße Werturteile enthält (RS0031883 [T17]; vgl RS0031815) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), sowie die Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (RS0044088 [T58]) hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bilden daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, dem Gericht zweiter Instanz wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. Dies ist hier nicht der Fall:
[2] 2. Ob Tatsachen verbreitet werden, die einem Beweis zugänglich sind, oder ein rein auf der subjektiven Meinung des Erklärenden basierendes Werturteil vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung anhand des Gesamtzusammenhangs und des Gesamteindrucks der Äußerungen nach Maßgabe des angesprochenen Verkehrskreises („unbefangener Durchschnittsadressat“) zu beurteilen (RS0031883; RS0031815 [insb T17, T19]; RS0078409 [T2]), nicht aber ist der subjektive Wille des Erklärenden maßgebend (RS0031883). Bei „public figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (vgl RS0115541 [T20]; RS0032201 [T23]; RS0127027). Auch gegenüber „public figures“ kann aber das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen (RS0032201; zuletzt 6 Ob 192/25s Rz 24).
[3] 3. Wenn das Rekursgericht ausgehend davon die Äußerungen im abweisenden Teil der einstweiligen Verfügung, nämlich „ideologisch getriebene Fixierung, moralische Selbstüberhöhung, Kontrollverlust durch Ideologie, eine Art Rachefeldzug gegen die *, Inanspruchnahme des Rechtswegs als Einschüchterungsinstrument oder Eskalation mit juristischen Mitteln“, im Gesamtzusammenhang als reine Werturteile und Charakterisierungen ohne Bezug zur (psychischen) Gesundheit des Klägers beurteilt, begegnet dies keinen Bedenken.
[4] 4. Gegen die Begründung des Rekursgerichts, der Kläger habe in erster Instanz lediglich die Vorwürfe eines Einschüchterungsinstruments und einer Eskalation mit juristischen Mitteln als unrichtig qualifiziert, die übrigen zu beurteilenden Äußerungen aber nicht, wendet sich der Revisionsrekurs im Übrigen gar nicht. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709).
[5] 5. Aus der im Revisionsrekurs behaupteten (rechtswidrigen) Datenverarbeitung durch Eingabe personenbezogener Daten des Klägers in ein KI‑System hat der Kläger im Rekursverfahren ausdrücklich keine Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung abgeleitet. Die in einem selbständigen Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann im Revisionsrekursverfahren nicht nachgeholt werden (vgl RS0043573 [insb T33]). Im Übrigen ist die Beurteilung des Rekursgerichts, das diesbezügliche Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Verarbeitung und Veröffentlichung eigener persönlicher Daten sei zu unbestimmt und nicht geeignet, der Beklagten als Richtschnur für ihr künftiges Verhalten zu dienen, nicht korrekturbedürftig.
[6] 6. Die im Revisionsrekurs monierte Widersprüchlichkeit der Rekursentscheidung liegt nicht vor, weil dem Sicherungsbegehren hinsichtlich der Daten der Kinder des Klägers vom Erstgericht stattgegeben wurde und dieses vom Rekursgericht nicht zu beurteilen war.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00104_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei * S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei * N*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Unterlassung und 8.500 EUR sA, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Mai 2026, GZ 33 R 57/26h‑24, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00104_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00104_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]), die Beurteilung, ob eine Äußerung Tatsachen oder bloße Werturteile enthält (RS0031883 [T17]; vgl RS0031815) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), sowie die Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (RS0044088 [T58]) hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bilden daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, dem Gericht zweiter Instanz wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. Dies ist hier nicht der Fall:
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil richtet sich nach ihrem Gesamtzusammenhang und ihrem Eindruck auf den angesprochenen Verkehrskreis.
- Auch gegenüber öffentlichen Personen schützt die Meinungsäußerungsfreiheit keine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen.
- Eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung der zweiten Instanz muss im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden.
- Eine in einem selbständigen Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann im Revisionsrekursverfahren nicht nachgeholt werden.
- Ein Unterlassungsbegehren muss so bestimmt sein, dass es als Richtschnur für das künftig geschuldete Verhalten dienen kann.
Häufige Fragen
Wie unterscheidet der OGH Tatsachenbehauptungen von Werturteilen?
Entscheidend sind der Gesamtzusammenhang und der Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehrskreis. Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich.
Sind scharfe Wertungen über öffentliche Personen zulässig?
Bei öffentlichen Personen kann ein dünnes Tatsachensubstrat für eine Wertung genügen. Unwahre Tatsachenbehauptungen werden dadurch jedoch nicht gerechtfertigt.
Was entschied der OGH zur behaupteten Datenverarbeitung durch ein KI-System?
Der Kläger hatte im Rekursverfahren daraus ausdrücklich keine Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung abgeleitet. Diese unterlassene Rechtsrüge konnte im Revisionsrekursverfahren nicht nachgeholt werden.
Warum war das Unterlassungsbegehren zur Verarbeitung persönlicher Daten problematisch?
Nach der vom OGH nicht beanstandeten Beurteilung des Rekursgerichts war es zu unbestimmt und daher nicht geeignet, das künftig geschuldete Verhalten ausreichend vorzugeben.
Quelle und Hinweis
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Die konkrete Identität der Parteien und der in einer Äußerung anonymisierte Bezug wurden nicht ergänzt.
Die Entscheidung über die Daten der Kinder wird nur zur Abgrenzung des Prüfungsgegenstands erwähnt.
Aus der Nennung von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO wird keine über den RIS-Text hinausgehende datenschutzrechtliche Beurteilung abgeleitet.
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