RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Minderjährige begehrte auf Grundlage einer seit 1. Oktober 2025 bestehenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 700 EUR einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 2.050 EUR für Oktober 2025 bis Februar 2026. Außerdem beantragte sie ab 1. Februar 2026 eine Erhöhung des laufenden Unterhalts auf 900 EUR und machte Sonderbedarf für Rechtsanwaltskosten sowie einen Fahrradanhänger geltend. [2] [3]
Das Erstgericht sprach für Jänner 2026 einen Unterhaltsrückstand von 20 EUR zu und erhöhte den laufenden Unterhalt ab 1. Februar 2026 auf 720 EUR. Die darüber hinausgehenden Begehren und den Antrag auf Sonderbedarf wies es ab. Das Rekursgericht wies den Unterhaltserhöhungsantrag und den Antrag auf Zahlung des Unterhaltsrückstands zur Gänze ab; den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu. [3]
Den dagegen erhobenen, als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Schriftsatz der Minderjährigen legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich nicht mit der materiellen Berechtigung der Unterhaltsansprüche, sondern mit dem zulässigen Rechtsmittelweg und der Bewertung des Entscheidungsgegenstands. [3] [3]
- Zulässigkeitsschwelle: Hat das Rekursgericht in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen, ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 62 Abs 5 AußStrG nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt. [3] [3]
- Bewertung des laufenden Unterhalts: Ein Anspruch auf laufenden Unterhalt ist gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren noch strittigen monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten. Bei einem Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehren kommt es auf den Betrag der begehrten Änderung an. [3]
- Konkreter Entscheidungsgegenstand: Im Rekursverfahren war insbesondere eine monatliche Unterhaltserhöhung um 200 EUR strittig. Der daraus zu bildende Entscheidungsgegenstand lag unter 30.000 EUR. [3]
- Fällige Ansprüche: Die zusätzlich begehrten, bereits fälligen Ansprüche waren nicht neben der dreifachen Jahresleistung gesondert zu bewerten. [3]
- Zulassungsvorstellung: Die Minderjährige konnte daher nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG erheben. Über diese hat das Rekursgericht zu entscheiden. [3]
- Prüfung des Schriftsatzes: Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz die Anforderungen des § 63 Abs 1 AußStrG erfüllt oder verbessert werden muss, überließ der OGH den Vorinstanzen. [3]
Ergebnis
Der OGH stellte die Akten dem Erstgericht zurück. Eine Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche traf er nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die wertabhängige Zulässigkeit des Revisionsrekurses in einer rein vermögensrechtlichen Außerstreitsache sowie die Bewertung laufender Unterhaltsansprüche. [3] [3]
- § 62 Abs 5 AußStrG: Regelt die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses bei einem 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand. [3] [3]
- § 63 Abs 1 AußStrG: Betrifft die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung und deren formelle Anforderungen. [3]
- § 58 Abs 1 JN: Bildet die Grundlage für die Bewertung des Anspruchs auf laufenden Unterhalt mit der dreifachen Jahresleistung beziehungsweise dem 36-fachen Monatsbetrag. [3]
- Rechtssätze des RIS: Der OGH verwies insbesondere auf RS0007110, RS0122735, RS0103147, RS0046543 und RS0109623. [3] [3]
Spruch
Bei einer begehrten Unterhaltserhöhung ist der 36-fache monatliche Erhöhungsbetrag maßgeblich. Bereits fällige Ansprüche werden nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung bewertet. Da der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR lag, stellte der OGH die Akten zur Behandlung des Rechtsmittels nach § 63 AußStrG an das Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00092_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährige begehrte – ausgehend von einer seit 1. 10. 2025 bestehenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Vaters von 700 EUR – für den Zeitraum Oktober 2025 bis Februar 2026 Unterhaltsrückstand von insgesamt 2.050 EUR sowie die Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00092_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Minderjährigen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. [5] 1. Wenn das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl RS0007110 [T32]) nicht zugelassen hat, ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 62 Abs 5 AußStrG nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00092_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Böhm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen P*, geboren am * 2022, vertreten durch die Mutter C*, diese vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns; Vater: Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00092_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
B*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revsionsrekurs“ der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00092_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 2 R 115/26s-18, den Beschluss gefasst: Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0070OB00092_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Bei einer Unterhaltserhöhung richtet sich die Bewertung nach dem 36-fachen monatlichen Erhöhungsbetrag. [Quelle: ris-3]
- Bereits fällige Unterhaltsansprüche werden nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung bewertet. [Quelle: ris-3]
- Unterhalb der Schwelle von 30.000 EUR ist bei Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses der Verfahrensweg nach § 63 AußStrG maßgeblich. [Quelle: ris-3]
- Der OGH entschied nicht über die materielle Höhe des Unterhalts, sondern stellte die Akten an das Erstgericht zurück. [Quellen: ris-spruch, ris-3]
Häufige Fragen
Wie wird der Entscheidungsgegenstand bei einer Unterhaltserhöhung bewertet?
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag der im Rechtsmittelverfahren strittigen monatlichen Erhöhung oder Herabsetzung. [Quelle: ris-3]
Werden bereits fällige Unterhaltsrückstände zusätzlich hinzugerechnet?
Nach der wiedergegebenen Entscheidung werden bereits fällige Ansprüche nicht zusätzlich neben der dreifachen Jahresleistung bewertet. [Quelle: ris-3]
Warum entschied der OGH nicht über den Unterhaltsanspruch?
Der Entscheidungsgegenstand überstieg 30.000 EUR nicht. Daher war der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Schriftsatz nicht unmittelbar vom OGH zu behandeln; vorgesehen war der Verfahrensweg über eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG. [Quelle: ris-3]
Was war der Spruch des OGH zu 7 Ob 92/26v?
Die Akten wurden dem Erstgericht zurückgestellt. [Quelle: ris-spruch]
Quelle und Hinweis
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Die bereitgestellte Entscheidung enthält keine materielle Beurteilung der Höhe oder Berechtigung des Unterhalts und des Sonderbedarfs.
Die formelle Beurteilung des Schriftsatzes nach § 63 Abs 1 AußStrG blieb ausdrücklich den Vorinstanzen vorbehalten.
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