RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Ns57/26t
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00057.26T.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien war zu AZ 32 Hv 28/26h eine Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen anhängig. Das Gericht regte eine Delegierung an. [2] [3]

Der Oberste Gerichtshof entschied über diese Anregung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Die Begründung des Beschlusses beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche Umstände oder einzelne Delegierungsgründe werden im bereitgestellten Entscheidungstext nicht ausgeführt. [3] [3]

Ergebnis

Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Der OGH stützte die Delegierungsentscheidung ausdrücklich auf § 39 StPO. Der Entscheidungstext nennt daneben die strafrechtliche Einordnung des Verfahrens und die Bestimmung zur Anhörung der Generalprokuratur. [3] [2] [3]

Spruch

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Graz, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 32 Hv 28/26h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Graz.
  • Als Entscheidungsgrundlage nennt der Beschluss § 39 StPO.
  • Der bereitgestellte Text enthält keine nähere Darstellung der konkreten Delegierungsgründe.
  • Vor der Beschlussfassung wurde die Generalprokuratur angehört.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 12 Ns 57/26t?

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Graz.

Auf welche Vorschrift stützte der OGH die Delegierung?

Der Beschluss nennt ausdrücklich § 39 StPO.

Warum wurde die Strafsache nach Graz delegiert?

Der OGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Konkrete tatsächliche Gründe werden im bereitgestellten Text nicht näher erläutert.

Welches Gericht hatte die Delegierung angeregt?

Die Anregung ging vom Landesgericht für Strafsachen Wien aus, bei dem das Verfahren zu AZ 32 Hv 28/26h geführt wurde.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Entscheidungstext begründet die Delegierung nur mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Aus den Quellen lässt sich nicht sicher entnehmen, welche konkreten Umstände die Delegierung nach Graz getragen haben.

Die Darstellung enthält daher bewusst keine allgemeine Erläuterung oder Auslegung des § 39 StPO.

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