RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien war zu AZ 32 Hv 28/26h eine Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen anhängig. Das Gericht regte eine Delegierung an. [2] [3]
Der Oberste Gerichtshof entschied über diese Anregung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Die Begründung des Beschlusses beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche Umstände oder einzelne Delegierungsgründe werden im bereitgestellten Entscheidungstext nicht ausgeführt. [3] [3]
Ergebnis
Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Der OGH stützte die Delegierungsentscheidung ausdrücklich auf § 39 StPO. Der Entscheidungstext nennt daneben die strafrechtliche Einordnung des Verfahrens und die Bestimmung zur Anhörung der Generalprokuratur. [3] [2] [3]
- § 39 StPO: Im Beschluss ausdrücklich genannte Grundlage für die Delegierung der Strafsache. [3] [3]
- §§ 15, 202 Abs 1 StGB: Im Entscheidungstext genannte rechtliche Einordnung des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung im zugrunde liegenden Strafverfahren. [2] [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur angeführte Verfahrensbestimmung. [2] [3]
Spruch
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Graz, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 32 Hv 28/26h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0120NS00057_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Graz.
- Als Entscheidungsgrundlage nennt der Beschluss § 39 StPO.
- Der bereitgestellte Text enthält keine nähere Darstellung der konkreten Delegierungsgründe.
- Vor der Beschlussfassung wurde die Generalprokuratur angehört.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 12 Ns 57/26t?
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Graz.
Auf welche Vorschrift stützte der OGH die Delegierung?
Der Beschluss nennt ausdrücklich § 39 StPO.
Warum wurde die Strafsache nach Graz delegiert?
Der OGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Konkrete tatsächliche Gründe werden im bereitgestellten Text nicht näher erläutert.
Welches Gericht hatte die Delegierung angeregt?
Die Anregung ging vom Landesgericht für Strafsachen Wien aus, bei dem das Verfahren zu AZ 32 Hv 28/26h geführt wurde.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Entscheidungstext begründet die Delegierung nur mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Aus den Quellen lässt sich nicht sicher entnehmen, welche konkreten Umstände die Delegierung nach Graz getragen haben.
Die Darstellung enthält daher bewusst keine allgemeine Erläuterung oder Auslegung des § 39 StPO.
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