RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die verheirateten Eltern der 2019 und 2021 geborenen Kinder hatten gemeinsame Obsorge; ein Scheidungsverfahren war anhängig. Bis Juli 2025 lebte die Familie in einem gemeinsamen Haushalt in der Slowakei. Seit 12. Juli 2025 hielt sich die Mutter mit den Kindern in Österreich auf. [2] [3]
Der Vater besuchte die Kinder im Jahr 2025. Bei einem Besuch im Dezember 2025 schlug er der Mutter kräftig mit der flachen Hand ins Gesicht. Ein österreichisches Bezirksgericht erließ daraufhin eine rechtskräftige einstweilige Verfügung nach § 382c EO, die ihm insbesondere Kontakt und Annäherung gegenüber der Mutter und den Kindern untersagte. Ein slowakisches Bezirksgericht regelte im Februar 2026 ein Kontaktrecht per Video. [3]
Die Mutter war die Hauptbezugsperson und erklärte, im Fall einer Rückführungsanordnung mit den Kindern in die Slowakei zurückzukehren. Die Kinder waren inzwischen in Österreich integriert, hatten Freunde gefunden und wollten dort bleiben. Der Vater beantragte am 27. März 2026 ihre Rückführung in die Slowakei. [3]
Ausführungen des OGH
Das HKÜ soll die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse in einem Schnellverfahren wiederherstellen und verhindern, dass im Zufluchtsstaat eine Aufenthaltszuständigkeit entsteht, die eine Änderung der Obsorgeregelung im Herkunftsstaat ermöglicht. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres gestellt, ist die sofortige Rückgabe grundsätzlich anzuordnen, sofern kein Rückführungshindernis vorliegt. [3] [3]
- Schwerwiegende Gefahr: Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist eng auszulegen. Die rückführungsablehnende Person trägt die volle Behauptungs- und Beweislast für eine schwerwiegende Gefahr körperlichen oder seelischen Schadens oder eine sonstige unzumutbare Lage des Kindes. [3]
- Folgen des Aufenthaltswechsels: Der Wechsel von Vorschule, Kindergarten, Betreuungseinrichtung und Freundeskreis ging nach Ansicht des OGH nicht über jene Folgen hinaus, die regelmäßig mit einem erneuten Aufenthaltswechsel verbunden sind. Auch der Wunsch der Kinder, in Österreich zu bleiben, begründete unter diesen Umständen kein Rückführungshindernis. [3]
- Keine Trennung von der Mutter: Nachteile durch eine Trennung von der Hauptbezugsperson waren nicht zu erwarten, weil die Mutter im Fall der Rückführung mit den Kindern in die Slowakei zurückkehren wollte. Der OGH hielt diese Rückkehr trotz der damit verbundenen Unannehmlichkeiten für zumutbar. [3]
- Schutz im Herkunftsstaat: Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder in der Slowakei vor möglichen Gewalttätigkeiten des Vaters weniger geschützt wären als in Österreich, waren nicht ersichtlich. Aus den gerichtlich geregelten Videokontakten ergaben sich nach den Feststellungen ebenfalls keine konkreten Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. [3]
- Jahresfrist und Rechtsmissbrauch: Der Vater hatte den Antrag deutlich innerhalb der Jahresfrist des Art 12 Abs 1 HKÜ gestellt. Sein Ziel einer Doppelresidenz ließ den Antrag nach Auffassung des OGH unabhängig von einer weiteren Motivation nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. [3]
- Anhörung der Kinder: Eine Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers hatte direkt mit den Kindern gesprochen und ihre Gefühle sowie ihre Haltung zum Aufenthalt in Österreich in eine fachliche Stellungnahme einbezogen. Damit waren die grundrechtlichen Anforderungen an die Einholung ihrer Meinung erfüllt. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Er ordnete die Rückführung der Kinder in das Staatsgebiet der Slowakei an und setzte hierfür eine Frist von 14 Tagen; bei ausbleibender Rückkehr ist die Anordnung zwangsweise durchzusetzen. [1] [3]
Das Mehrbegehren, die Kinder unmittelbar an den Vater zurückzugeben, wurde abgewiesen. Das HKÜ verlangt die Rückführung in den Herkunftsstaat, nicht die Übergabe an den anderen Elternteil oder die Unterbringung an einer bestimmten Adresse. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Rückführungsregeln des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie die österreichischen Vorschriften über die Durchsetzung der Rückführungsanordnung. [3] [3]
- Art 1 HKÜ: Zweck des Übereinkommens ist die Wiederherstellung der ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse und die tatsächliche Beachtung bestehender Sorge- und Kontaktrechte in den Vertragsstaaten. [3] [3]
- Art 12 HKÜ: Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten ist die sofortige Rückgabe grundsätzlich anzuordnen, wenn der Rückführungsantrag innerhalb eines Jahres eingebracht wurde. [3]
- Art 13 Abs 1 lit b HKÜ: Von der Rückführung kann bei nachgewiesener schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens oder einer sonstigen unzumutbaren Lage des Kindes abgesehen werden. [3]
- § 111c Abs 5 AußStrG: Die Rückführungsanordnung ist mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung und der Setzung einer Erfüllungsfrist zu verbinden. [3]
- Art 8 EMRK: Im Zusammenhang mit dem Recht auf Familienleben ist von Amts wegen zu prüfen, ob und auf welche Weise die betroffenen Kinder im Rückführungsverfahren angehört werden sollen. [3]
- § 382c EO: Im Ausgangssachverhalt bestand eine rechtskräftige einstweilige Verfügung, die dem Vater insbesondere Kontakt und Annäherung gegenüber der Mutter und den Kindern untersagte. [3]
Spruch
Die Kinder sind in das Staatsgebiet der Slowakei zurückzuführen. Erfolgt die Rückkehr nicht binnen 14 Tagen, ist die Anordnung zwangsweise durchzusetzen. Eine Rückgabe an den Vater selbst wurde mangels Rechtsgrundlage nicht angeordnet.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss zu lauten hat: Die Rückführung der Minderjährigen A*, geboren * 2019 und V*, geboren * 2021, in das Staatsgebiet der Slowakei wird angeordnet und zwangsweise durchgesetzt, wenn die Kinder nicht binnen 14 Tagen in das Staatsgebiet der Slowakei zurückgekehrt sind. Das Mehrbegehren auf Anordnung der Rückgabe der Kinder an den Antragsteller T*, wird abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00122_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der minderjährigen Kinder A*, geboren * 2019 und V*, geboren * 2021. Sie sind verheiratet und haben gemeinsame Obsorge. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00122_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[16] 1.1. Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512, ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, „dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird“ (Art 1 HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht (RS0109515).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00122_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marius Garo, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Rückführung der Minderjährigen A*, geboren * 2019 und V*, geboren * 2021, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00122_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026, GZ 20 R 147/26x-72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00122_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 21 Ps 49/26d-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0060OB00122_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein innerhalb eines Jahres gestellter Rückführungsantrag fällt grundsätzlich unter die Pflicht zur sofortigen Rückgabe nach Art 12 HKÜ.
- Integration, Freundschaften und der notwendige Wechsel von Betreuungseinrichtungen reichen für sich allein nicht als schwerwiegendes Rückführungshindernis aus.
- Die Rückführung nach dem HKÜ erfolgt in den Herkunftsstaat und bedeutet nicht automatisch eine Übergabe an den anderen Elternteil.
- Die Meinung betroffener Kinder ist in einer den konkreten Umständen entsprechenden Weise einzuholen; im Anlassfall genügte das Gespräch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. [
- ris-3] Should be one string? malformed conceptual. Need fix JSON. I accidentally split. Need final valid. Continue entire regenerate? We need fix. JSON currently malformed due take
Häufige Fragen
Warum ordnete der OGH die Rückführung in die Slowakei an?
Die festgestellten Nachteile gingen nicht über die gewöhnlichen Folgen eines Aufenthaltswechsels hinaus. Eine schwerwiegende Gefahr oder sonstige unzumutbare Lage im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ war nicht nachgewiesen.
Mussten die Kinder unmittelbar an den Vater übergeben werden?
Nein. Angeordnet wurde nur die Rückführung in das Staatsgebiet der Slowakei. Das Begehren auf Rückgabe an den Vater wurde abgewiesen.
Verhindert eine gute Integration im neuen Staat die Rückführung?
Nicht ohne Weiteres. Nach dem OGH schließt eine gelungene Integration die Rückführung jedenfalls nur unter den Voraussetzungen des Art 12 Abs 2 HKÜ aus, insbesondere bei einem erst nach mehr als einem Jahr gestellten Antrag.
Wurden die Kinder im Verfahren angehört?
Eine Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers führte ein direktes Gespräch mit ihnen und brachte ihre Äußerungen in eine fachliche Stellungnahme ein. Der OGH sah die grundrechtlichen Anforderungen damit als erfüllt an.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft die Rückführung in das Staatsgebiet des Herkunftsstaats, nicht die Entscheidung über Obsorge oder Doppelresidenz.
Die rechtliche Beurteilung ist auf die im RIS-Text wiedergegebenen Feststellungen und Erwägungen beschränkt.
Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Delegierung einer Strafsache nach § 39 StPO – OGH 14 Ns 50/26b
Der OGH delegierte mit Beschluss vom 28. Juli 2026 eine Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.
Delegierung einer Strafsache nach § 39 StPO – OGH 12 Ns 57/26t
Der OGH delegierte eine beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführte Strafsache nach § 39 StPO an das Landesgericht für Strafsachen Graz.
Fortführungsantrag muss mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden – OGH 14 Os 54/
Der OGH stellte zu 14 Os 54/26m eine Verletzung des § 364 Abs 1 Z 3 StPO fest: Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ersetzt nicht die gleichzeitige Nachholung des versäumten An
Versuchter Raub: OGH weist Nichtigkeitsbeschwerde zurück (14Os66/26a)
Der OGH bestätigt die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen versuchten Raubes sowie weiterer Delikte. Die Beweiswürdigung und die Annも