RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis führte wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte und unbekannte Täter. Das Verfahren wurde am 17. November 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt; der Betroffene wurde über die Einstellung und den Beginn der 14-tägigen Frist für einen Fortführungsantrag verständigt. [2] [1]
Der als Anzeiger auftretende Bruder beantragte zunächst im eigenen Namen unter anderem Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Fortführungsantrags. Das Landesgericht wies dieses Begehren mangels Antragslegitimation zurück. Später brachte er unter Vorlage einer Vollmacht des Betroffenen einen Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit einem Verfahrenshilfeantrag für einen Fortführungsantrag ein. [1]
Das Landesgericht bewilligte die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Fortführungsantrags, lehnte aber die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts ab. Gegen diesen Beschluss erhob die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte den Beschluss im Rahmen der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Maßgeblich war bereits das Fehlen der nach § 364 Abs 1 Z 3 StPO gleichzeitig nachzuholenden schriftlichen Verfahrenshandlung. [3] [2]
- Gleichzeitige Nachholung: Nach § 364 Abs 1 Z 3 StPO muss die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden. Erkannte das Landesgericht im Schriftsatz keinen Fortführungsantrag, durfte es die Wiedereinsetzung schon wegen der fehlenden gleichzeitigen Nachholung nicht bewilligen. [3] [1]
- Verfahrenshilfeantrag: Das bloße Begehren auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts für einen Fortführungs- beziehungsweise Fortsetzungsantrag entsprach nicht dem Erfordernis des § 364 Abs 1 Z 3 StPO. [1]
- Zurechnung von Vertreterverschulden: Weitere Fragen, insbesondere die von der Generalprokuratur vertretene Zurechnung von Versäumnissen des Vertreters nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO, ließ der OGH auf sich beruhen, weil bereits die fehlende Nachholung der Verfahrenshandlung die Gesetzesverletzung begründete. [1]
- Keine konkrete Wirkung: Der später eingebrachte Fortführungsantrag war mittlerweile durch einen Senat von drei Richtern abgewiesen worden. Deshalb wirkte die festgestellte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der ehemals Beschuldigten und war nach § 292 vorletzter Satz StPO nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden. [1]
Ergebnis
Der OGH stellte fest, dass der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. März 2026 in seinem Ausspruch über die Bewilligung der Wiedereinsetzung § 364 Abs 1 Z 3 StPO verletzte. [1] [3]
Die Entscheidung blieb bei der Feststellung der Gesetzesverletzung. Eine konkrete Wirkung ordnete der OGH nicht an, weil die Rechtsverletzung nach dem weiteren Verfahrensverlauf nicht zum Nachteil der ehemals Beschuldigten wirkte. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf Fortführung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens. [1] [1]
- § 364 Abs 1 Z 3 StPO: Die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung ist zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. [3] [1]
- § 195 StPO: Regelt den Antrag auf Fortführung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens; im Anlassfall war die dafür vorgesehene Frist versäumt worden. [1]
- §§ 190 und 194 Abs 2 StPO: Betreffen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und die Verständigung, die im Anlassfall die 14-tägige Frist für den Fortführungsantrag auslöste. [2] [1]
- § 292 vorletzter Satz StPO: War für die Frage maßgeblich, ob die festgestellte Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verbinden war. [1]
- § 364 Abs 1 Z 1 StPO: Die dazu aufgeworfene Frage der Zurechnung von Versäumnissen des Vertreters ließ der OGH mangels Entscheidungserheblichkeit offen. [1]
Spruch
Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen Fortführungsantrag durfte nicht bewilligt werden, weil der Fortführungsantrag nicht zugleich nachgeholt worden war. Das Begehren auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts erfüllte § 364 Abs 1 Z 3 StPO nicht. Die festgestellte Gesetzesverletzung wurde nicht mit konkreter Wirkung verknüpft.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In der Strafsache AZ 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis verletzt der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. März 2026, AZ 28 Bl 3/26p, in seinem Ausspruch 1./, wonach „* P*, vertreten durch * S*, gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Fortführungsantrags bezüglich des eingestellten Ermittlungsverfahrens [richtig:] 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, § 364 Abs 1 Z 3 StPO.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00054_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis führte zu AZ 3 St 86/25i ein Ermittlungsverfahren gegen * K*, * D* und unbekannte Täter („richterliche Kollegen“) wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zum Nachteil des * P*, dessen Bruder * S* als Anzeiger auftrat (ON 2.2). [2] Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 17. November 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt und P* hievon verständigt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00054_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss (schon aus nachstehendem Grund) in seinem Ausspruch 1./ mit dem Gesetz nicht in Einklang. [9] Gemäß § 364 Abs 1 Z 3 StPO ist zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung nachzuholen. Soweit das Landesgericht Ried im Innkreis im Schriftsatz vom 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00054_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00054_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, AZ 28 Bl 3/26p (ON 17 der Ermittlungsakten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00054_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Geymayer, zu Recht erkannt: In der Strafsache AZ 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis verletzt der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00054_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Wiedereinsetzungsantrag allein genügt nicht; die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung muss nach § 364 Abs 1 Z 3 StPO zugleich nachgeholt werden. [ris-rechtliche-beurtei
- Ein Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts ersetzt den nachzuholenden Fortführungsantrag nicht.
- Der OGH stellte die Gesetzesverletzung fest, verband sie aufgrund des weiteren Verfahrensverlaufs aber nicht mit konkreter Wirkung.
- Zur Zurechnung von Versäumnissen eines Vertreters traf der OGH keine abschließende Entscheidung.
Häufige Fragen
Wann muss ein versäumter Fortführungsantrag nachgeholt werden?
Nach § 364 Abs 1 Z 3 StPO ist die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Ersetzt ein Verfahrenshilfeantrag den Fortführungsantrag?
Nein. Nach der Entscheidung genügt das bloße Begehren auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts für einen Fortführungsantrag nicht den Anforderungen des § 364 Abs 1 Z 3 StPO.
Welche Gesetzesverletzung stellte der OGH fest?
Der OGH stellte fest, dass die Bewilligung der Wiedereinsetzung ohne gleichzeitige Nachholung des Fortführungsantrags § 364 Abs 1 Z 3 StPO verletzte.
Hatte die Feststellung unmittelbare Auswirkungen auf das Verfahren?
Der OGH verband die Gesetzesverletzung nicht mit konkreter Wirkung, weil sie nach der zwischenzeitlichen Abweisung des Fortführungsantrags nicht zum Nachteil der ehemals Beschuldigten wirkte.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung beruht tragend auf § 364 Abs 1 Z 3 StPO; andere von der Generalprokuratur angesprochene Gesetzesverletzungen wurden nicht abschließend geprüft.
Die Darstellung beschränkt sich auf den bereitgestellten RIS-Text und enthält keine Bewertung der Erfolgsaussichten vergleichbarer Anträge.
Die Feststellung einer Gesetzesverletzung ist von einer Aufhebung oder sonstigen konkreten Wirkung zu unterscheiden.
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